OLG Schleswig, Urteil vom 30.12.2015 – 9 U 7/15

OLG Schleswig, Urteil vom 30.12.2015

Geschäftszeichen: 9 U 7/15

Im Namen des Volkes

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12.12.2014, Az. 2 O 246/13, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 39.633,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.633,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu zahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des Landgerichts wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte behauptet, im Notartermin am 26. April 2007 habe er gegenüber dem Schuldner erklärt, er sei gerne bereit zu warten, bis das Projekt Erlebnispark „durch“ sei. Eine definitive Stundung habe es nicht gegeben. Das Schuldanerkenntnis habe nicht bedient werden sollen. Sein Sinn sei es gewesen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Die Abwicklung der Zahlung aus dem Vertrag mit Herrn X über ihn, den Beklagten, habe dem Wunsch des Schuldners entsprochen, den dadurch entstehenden Gewinn nicht offenzulegen. Er, der Beklagte, habe allerdings auch ein eigenes Interesse an dem vereinbarten Zahlungsweg gehabt, das in der Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit mit seinen offenen Forderungen gegen den Schuldner gelegen habe.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 16. März 2015 (Bl. 224 ff. d.A.) und 7. August 2015 (Bl. 272 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Wegen des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 23. Juni 2015 (Bl. 259 ff. d.A.) und 26. November 2015 (Bl. 294 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger kann von dem Beklagten 39.633,36 € aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO verlangen.

a) Der Beklagte hat diesen Betrag im Wege einer mittelbaren Zuwendung durch eine Rechtshandlung des Schuldners erhalten.

Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen. Der Leistende muss keinen Anspruch gegen die Mittelsperson auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04 –, juris Rn. 25).

Der Beklagte hat den Betrag von 39.633,36 € nur deshalb nicht unmittelbar vom Schuldner erhalten, weil dieser Zahlungsweg durch die Einschaltung des Herrn X umgangen wurde. Der Schuldner hat Herrn X angewiesen, die geschuldete Leistung nicht ihm, sondern dem Beklagten zu erbringen.

b) Die Zahlung benachteiligt objektiv die Gläubiger (§ 129 InsO).

Der Zahlungsanspruch gegen Herrn X befindet sich nicht mehr im Schuldnervermögen. Dass stattdessen ein Anspruch gegen den Beklagten aus § 667 BGB in das Schuldnervermögen gelangt ist, ändert an der gläubigerbenachteiligenden Wirkung nichts (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11 –, juris Rn. 12).

c) Der Schuldner handelte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.

aa) Der Schuldner war zahlungsunfähig und wusste dies. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz; in diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12 –, juris Rn. 16). Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner den wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen erfüllen kann (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 –, juris Rn. 20). Zahlungseinstellung begründet die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, a.a.O. Rn. 18).

Im Jahr 2004 stellte die XXX BKK einen Insolvenzantrag (Bl. 3  d.A.). Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt ein starkes Indiz für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dar, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05 –, juris Rn. 6).

Die M GmbH erwirkte gegenüber dem Schuldner das Versäumnisurteil des Landgerichts Schwerin – 21 O 77/02 – vom 22. November 2002 über 219.228,77 € sowie im selben Verfahren den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2003 über 8.851,25 € (Anlage 13 b). In der Folge stellte allein diese Gläubigerin vor dem zur Insolvenzeröffnung führenden Antrag drei Insolvenzanträge, nämlich unter dem 12. Dezember 2005, 21. März 2006 und 17. Januar 2008.

Der Beklagte selbst hatte ausweislich des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 26. April 2007 (Anlage K 5) Forderungen aus Mandaten der Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 17.038,21 €.

All dies zusammengenommen beweist, dass der Schuldner spätestens im Jahr 2004 seine Zahlungen eingestellt hatte.

Die Zahlungseinstellung rechtfertigt den Schluss auf die die Zahlungsunfähigkeit. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber darauf, der Schuldner sei lediglich unzuverlässig und schlecht organisiert gewesen. Eine Zahlungseinstellung kann zwar auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt aber nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Es ist dann Sache des Prozessgegners, die Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 239/09 –, juris Rn. 18). Der Beklagte hat jedoch zur Zahlungsfähigkeit nicht Konkretes vorgetragen.

Für den nachträglichen Wegfall der einmal gegebenen Zahlungsunfähigkeit durch allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Unergiebig ist insbesondere, dass mehrfach Insolvenzanträge zurückgenommen wurden, weil sich daraus die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen nicht ableiten lässt.

Eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beklagte – wie er behauptet – gegenüber dem Schuldner im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis erklärt haben sollte, dass dieser darauf bis zur Umsetzung eines Projektes in Mecklenburg-Vorpommern keine Zahlungen leisten müsse. Zum Zeitpunkt des Schuldanerkenntnisses waren die zu Grunde liegenden Vergütungsansprüche bereits fällig. Es spricht alles dafür, dass die abwartende Haltung des Beklagten durch die Zahlungsprobleme des Schuldners erzwungen wurde.

bb) Im Übrigen ergibt sich der Benachteiligungsvorsatz auch aus den durch die mittelbare Zuwendung über Herrn X bewirkten inkongruenten Deckungen. Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung – wie hier – Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 127/11 –, juris Rn. 17).

In Höhe von 28.043,26 € war die mittelbare Zuwendung durch den Schuldner jedenfalls teilweise inkongruent, weil dadurch für den Beklagten eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen wurde. Hatte der Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf eine Begründung gegenseitiger Forderungen, ist die Aufrechnungslage in inkongruenter Weise entstanden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 – IX ZR 195/03 –, juris Rn. 19; Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 18/12 –, juris Rn. 15). Auf die Verschaffung der Gelegenheit, die eigenen Forderungen im Wege der Aufrechnung zu decken, hatte der Beklagte ursprünglich – jedenfalls in Bezug auf die älteren Forderungen – keinen Anspruch.

Mit der Zahlung von weiteren 11.590,54 € hat der Schuldner auch denjenigen Gläubigern, die der Beklagte aus dieser Summe befriedigt hat, eine inkongruente Deckung verschafft.

Davon abgesehen sollte nach der ursprünglichen Vereinbarung noch ein weiterer Zahlbetrag  zu einer inkongruenten Deckung führen. Über den Beklagten sollte die Zahlung der Jagdpacht für die Eigenjagd der MM GmbH X über die gesamte Restlaufzeit von 16 Jahren in Höhe von 18.866,40 € im Voraus sichergestellt werden. Die Verpächterin hatten keinen Anspruch darauf, Leistungen vor Fälligkeit und am Schuldnervermögen vorbei aus Mitteln zu erhalten, auf die andere Gläubiger nicht zugreifen konnten. Lediglich auf Grund der Weigerung der MM GmbH X, die Pacht im Voraus entgegenzunehmen, kam dieses Vorhaben nicht zur Ausführung.

d) Die vorstehend zur Begründung des Benachteiligungsvorsatzes herangezogenen Tatsachen waren dem Beklagten bekannt.

Die daraus folgende Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist nicht ausnahmsweise mit Rücksicht darauf zu verneinen, dass der Beklagte bei den Zahlungen an Dritte (nur) als Leistungsmittler des Schuldners fungiert hätte. Zwar kommt vielfach, wenn eine Zahlstelle die Erledigung seitens des Schuldners erteilter Zahlungsaufträge lediglich rein zahlungstechnisch umsetzt, eine Vorsatzanfechtung nicht in Betracht, weil die Zahlstelle als Leistungsmittlerin nicht erkennen kann, ob die von dem Schuldner veranlassten Zahlungsvorgänge überhaupt rechtlich zu beanstanden sind. So sind etwa bei der Abwicklung von alltäglichem Zahlungsverkehr durch ein Kreditinstitut unterschiedliche Gestaltungen denkbar, bei denen die Ausführung eines Zahlungsauftrages trotz Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnet. Eine Überweisung kann etwa dem Zweck dienen, einen insolvenzfest gesicherten Vertragspartner zu befriedigen, oder auf die Erledigung eines für sich genommen anfechtungsrechtlich beanstandungsfreien Bargeschäftes gerichtet sein. Dagegen erkennt der Leistungsmittler den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsvorgängen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, sondern in eine von dem Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung mittels Bevorzugung einzelner Gläubiger eingebunden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11 –, juris Rn. 24 ff).

Dem Beklagten, für den die Abwicklung von Zahlungsverkehr anders als für ein Kreditinstitut nicht zum Alltagsgeschäft gehört, für den also jede Weisung des Schuldners Aufmerksamkeitswert hatte, kann nicht verborgen geblieben sein, dass der Schuldner ihn angewiesen hat, nur bestimmte Gläubiger zu befriedigen, nämlich insbesondere die AOK und die VW-Leasing GmbH. Dass der Schuldner daneben weitere Gläubiger hatte, etwa die Arbeitnehmer und das Finanzamt, lag auf der Hand. Der Beklagte als Rechtskundiger konnte und musste sich sagen, dass bei keinem der ausgewählten Gläubiger eine Sonderlage vorlag, die eine bevorzugte Befriedigung anfechtungsrechtlich bedenkenfrei zuließ. Der Beklagte war auch deshalb nicht bloße Zahlstelle, weil er als Rechtsbeistand tätig wurde (§ 3 BRAO). Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Anwaltsauftrages verpflichtet, den Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn – soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind – vermieden werden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 – IX ZR 75/10 –, juris Rn. 12). Der Beklagte durfte sich demnach nicht in die Position des Unwissenden begeben. Gegen eine rein zahlungstechnische Tätigkeit des Beklagten spricht nicht zuletzt, dass dieser seinerseits mit Forderungen aufgerechnet, also auch den eigenen Vorteil gesucht hat.

2. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte unter Verweis auf eine vermeintliche Klageerweiterung im klägerischen Schriftsatz vom 2. September 2014 (Bl. 169 d.A.) auf Verjährung. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger bereits im Jahr 2010 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 146 Abs. 1 InsO).

Im Übrigen hat der Kläger die Klage nicht nachträglich erweitert. Streitgegenstand war von Anfang an ein Teilbetrag der von dem Zeugen X an den Beklagten überwiesenen 280.000,00 €, und zwar zunächst ein Teilbetrag in Höhe von 110.495,86 € und dann ein Teilbetrag dieses Teilbetrages in Höhe von 39.633,36 €. Dass nach Abzug von 95.000,00 € von 110.485,86 € nicht der dann verlangte Betrag von 39.633,36 € verbleibt (sondern nur 15.495,86 €), ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger mit den 39.633,26 € einen Teilbetrag der zunächst verlangten 110.495,86 € verlangt. Der Mehrbetrag erklärt sich daraus, dass der Kläger zunächst von dem beanspruchten Überweisungsrückforderungsbetrag einen Betrag in Höhe von 32.790,84 € wegen erfolgreicher Anfechtung gegenüber der AOK in Abzug gebracht hat, obgleich der insoweit vorzunehmende Abzug nur in Höhe von 8.652,90 € erforderlich gewesen ist. Wenn man die zunächst zu viel abgezogenen 24.137,94 € (32.790,84 € abzüglich 8.652,90 €) zu den 15.495,86 € addiert, ergibt sich der verlangte und zugesprochene Teilbetrag in Höhe von 39.633,36 € (rechnerisch richtig 39.633,80 €). Da der Kläger also die Klage tatsächlich nicht in Höhe von 95.000.00 €, sondern nur in Höhe von 70.862,06 € (95.000,00 € minus 24.137,94 €) zurückgenommen hat, greifen die Bedenken des Beklagten nicht durch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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