OLG Schleswig, Urteil vom 23.06.2016 – 11 U 123/15

OLG Schleswig, Urteil vom 23.06.2016 

Geschäftszeichen: 11 U 123/15

Im Namen des Volkes 

Urteil 

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.10.2015 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6922,73 EUR für die Zeit vom 28.10.2014 bis zum 01.07.2015 zu zahlen sowie weitere 546,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015.

Der Rechtsstreit ist im Übrigen in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 6.927,73 EUR festgesetzt.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, so dass die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen sind. Ebenso war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der Zahlung der Hauptforderung festzustellen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag geschlossen worden.

Die Beklagten haben den Kläger beauftragt, Schadensersatzansprüche ihres Sohnes X durchzusetzen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagten handelten dabei auch nicht ausschließlich im Namen von X, sondern zumindest auch im eigenen Namen. Sie wurden mithin durch den Anwaltsvertrag selbst zur Honorarzahlung verpflichtet.

Die Beklagten haben schon nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass sie ihre Willenserklärung gemäß § 164 Abs. 1 S.2 BGB konkludent in fremdem Namen – nämlich in Xs Namen – abgegeben haben. Dass den Beklagten dieser Beweis obliegt, dass also nicht etwa umgekehrt der Kläger zu beweisen hat, dass die Beklagten ihm den Auftrag in eigenem Namen erteilten, ergibt sich daraus, dass es die Beklagten sind, die die für sie günstige Rechtsfolge des § 164 Abs.1 BGB für sich in Anspruch nehmen. Darlegungs- und beweisbelastet für ein Vertretergeschäft ist derjenige, der dieses Vertretergeschäft behauptet (vgl. BGH NJW 1986, 1675). Auch aus § 164 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift schließt nur die Anfechtbarkeit einer versehentlich in eigenem Namen abgegebenen Willenserklärung aus.

Der Inhalt des Auftrags, der nämlich Ansprüche betraf, die ersichtlich nicht den Beklagten selbst, sondern nur X zustanden, stellt keinen Umstand dar, der zwingend für die Annahme spricht, dass allein X Vertragspartner sein sollte. Vielmehr kann ein Auftraggeber den Rechtsanwalt ohne weiteres auch in eigenem Namen mit der Geltendmachung der Ansprüche eines Dritten beauftragen; nur die hierzu erforderliche Vollmacht muss er dem Anwalt natürlich im Namen des Dritten erteilen. Gegen die Annahme, dass die Beklagten auch bei der Auftragserteilung konkludent im Namen Xs handelten, spricht vor allem der Gesichtspunkt, dass die Parteien bei Mandatserteilung noch gar nicht wissen konnten, ob die Arbeit des Klägers erfolgreich sein würde. Wenn seine Arbeit aber erfolglos geblieben wäre, hätte X – soweit ersichtlich – keine Mittel gehabt, mit denen er den Kläger hätte bezahlen können. Deshalb musste auch den Beklagten bei Vertragsschluss klar sein, dass der Kläger ein Interesse daran hatte, dass ihm derjenige als Vertragspartei gegenüberstand, dessen Zahlungsfähigkeit nicht von dem Erfolg seiner Arbeit abhing. Und dies waren nur die Beklagten selbst.

2. Der Kläger standen auch die in der Rechnung vom 14.04.2014 verlangten Gebühren zu. Die Beklagten rügen hier in erster Linie die Ermittlung des Gegenstandswerts von 1,5 Millionen EUR. Dieser Gegenstandswert ist aber zutreffend angesetzt. Bei der anwaltlichen Gebührenrechnung richtet sich für außergerichtliche Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG der Wert nach den Vorschriften für gerichtliche Verfahren, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er Forderungen des Kindes X in Höhe von über 1,5 Millionen Euro geltend gemacht hat. Er hat in einem Schreiben an die Anspruchsgegnerin diesen Betrag ausdrücklich gefordert. Dieses Schreiben ist den Beklagten auch zur Kenntnis gegeben und von ihnen nicht beanstandet worden, im Gegenteil, der Beklagte zu 1. hat den Inhalt ausdrücklich gebilligt. Dass diese Forderung dem Interesse der Beklagten an der Sache entsprach, wird auch durch den letztlich erzielten Vergleich indiziert. Auch wenn die zuvor beauftragte Rechtsanwältin Dr. R am 09.05.2012 nur nach einem Gegenstandswert von 1 Million EUR gegenüber den Beklagten abgerechnet hat, konnte der Kläger wegen der inzwischen erhöhten Schadensersatzforderung deshalb nach einem Streitwert von 1,5 Millionen EUR abrechnen.

Die klägerische Rechnung ist rechnerisch zutreffend. Die geltend gemachten Fahrtkosten stehen nicht im Streit. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Honorarrechnung RVG Stand 2012

Gegenstandswert 1.500.000,00 

1 Gebühr 5.996,00 

Geschäftsgebühr 2,50 14.990,00

Einigungsgebühr 1,50 8.994,00

Auslagen 127,79

Zwischensumme 24.111,79

USt 19% 4.581,24

Gezahlt 1.213,80

Von der Gegenseite erstattet 20.710,76

Rest 6.768,47

Fahrtkosten 159,26 6.927,73

Der Kläger konnte danach die Hauptforderung sowie die darauf entfallenden Zinsen als Verzugsschaden nach § 288 Abs. 1 BGB verlangen.

3. Die klägerische Forderung ist auch nicht aufgrund der vom Beklagten zu 1 erklärten Hilfsaufrechnung mit einem unbezifferten Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über die Möglichkeit der Beratungshilfe erloschen. Denn der Beklagte zu 1 hat keinen fälligen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz, mit dem er aufrechnen könnte. Schließlich hat er die Gebührenforderung nach seiner eigenen Darstellung nicht selbst beglichen, kann also auch nicht die Zahlung an sich verlangen.

Auch ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung wegen der behaupteten Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag besteht nicht. Denn die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger bei Erteilung des Mandats habe wissen müssen, dass bei den Beklagten die Voraussetzungen von Beratungshilfe vorliegen konnten.

4. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu erstatten. Die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Kosten sind in der Rechnung vom 12.01.2015 zutreffend berechnet.

5. Da die Klage in Höhe der Hauptforderung ursprünglich zulässig und begründet war, war auch die Erledigung der Hauptsache durch die Zahlungen an den Kläger festzustellen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Dem Kläger waren wegen des ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Zurückverweisungsantrags keine Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag war auf dasselbe Verfahrensziel, nämlich die Änderung der Klageabweisung im landgerichtlichen Urteil gerichtet. Er hat auch keine weiteren Kosten verursacht.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7. Der Gegenstandswert ist mit 6.927,73 EUR mit dem Wert der ursprünglichen Hauptforderung festzusetzen. Da bei einseitig gebliebener Teilerledigungserklärung letztlich über die Berechtigung der Hauptforderung insgesamt zu entscheiden ist, bleibt es bei dem Wert der Hauptsache (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig, 2005, 527). Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 führt nicht zur Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG, da sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. Schindler Beck’scher Online-Kommentar Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Stand: 15.05.2016 § 45 GKG Rn. 25).

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