OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2016
Geschäftszeichen: 7 U 26/16
Im Namen des Volkes
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 11.409,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein örtliches Versorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung für Strom im Zeitraum vom 29.04.2006 bis zum 13.02.2015 in Anspruch.
In diesem Zeitraum waren der Beklagte – und seine Ehefrau – Mieter einer Wohnung im Hause X in N.
Vor Einzug des Beklagten in die Wohnung war der dazugehörige Stromzähler ausgewechselt worden, der neue Zähler war – aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen – bei der Klägerin nicht registriert worden.
Mit Schreiben vom 29.08.2006 (Bl. 11 d. A.) begrüßte die Klägerin den Beklagten als Kunden u. a. im Rahmen der Grundversorgung mit Elektrizität und Erdgas. In diesem Schreiben waren die Zählerstände für Gas, Wasser und Schmutzwasser aufgeführt. Für diese Bereiche zahlte der Beklagte in der Folgezeit Abschläge, die Klägerin erteilte die Abrechnungen.
Nach Auszug des Beklagten stellte sie aufgrund der Ummeldung durch den Vermieter fest, dass für den Stromverbrauch weder Abschläge angefordert oder gezahlt worden waren, noch dass Rechnungen erteilt worden waren. Dies holte die Klägerin unter dem 16.03.2015 (Anlagen K5 ff.) nach, wobei sie den unstreitigen Stromverbrauch linear auf die Jahre umlegte.
Insgesamt beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 11.408,88 €.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage – bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches – vollen Umfanges stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Energieversorgungsvertrag auch für die Belieferung mit Strom zustande gekommen. Die Ansprüche der Klägerin seien erstmals mit Rechnungsstellung fällig geworden, mithin nicht verjährt. Auch der Verwirkungseinwand greife nicht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Er vertritt nach wie vor die Auffassung, er sei schon gar nicht Vertragspartner der Klägerin, was den Bezug von Strom anbetreffe. Er hält die geltend gemachten Ansprüche für verjährt, jedenfalls aber für verwirkt. Im Übrigen beanstandet er die lineare Aufteilung.
Die Klägerin trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
Vielmehr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Stromkosten verurteilt.
Es ist aus berufungsrechtlicher Sicht weder zu beanstanden, dass das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2014 (VIII ZR 316/13) einen Vertragsschluss (auch) über den Bezug von elektrischer Energie bejaht hat, noch dass es die Verjährungseinrede nicht hat durchgreifen lassen, denn fällig geworden sind die Forderungen der Klägerin (erstmals) mit den im Jahre 2015 erteilten Abrechnungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV). Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die gänzlich unterbliebene Abrechnung – wie hier – keinen Fall des § 18 Abs. 2 StromGVV darstellt, wonach Nachforderungen des Stromversorgers längstens auf zurückliegende drei Jahre beschränkt sind.
Auch aus Sicht des Senats ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den (unstreitigen) Gesamtverbrauch linear auf die einzelnen Jahre verteilt hat; eine Benachteiligung des Beklagten dadurch ist nicht erkennbar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er irgendwelchen Vortrag zu Sonderverbräuchen in bestimmten Jahren gehalten hätte. Derartiges findet sich aber nicht.
Letztlich sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht verwirkt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (BGH NJW-RR 2014, S. 195 f. m. w. N.).
Es mag dahinstehen, ob ein Zeitablauf von rund 9 Jahren ausreicht, um zumindest Teile der klägerischen Ansprüche als verwirkt ansehen zu können. Es fehlt jedenfalls an dem neben dem Zeitmoment erforderlichen Umstandsmoment.
Darlegungs- und ggf. beweispflichtig dafür ist der Verpflichtete, hier also der Beklagte. Irgendetwas dazu, warum er hätte davon ausgehen können, die Klägerin werde Geldforderungen für Strom nicht (mehr) geltend machen, hat er ebensowenig dargelegt wie Umstände, die es ihm unzumutbar machten, der zweifellos verspäteten Forderung nachzukommen.
Unabhängig davon, dass der hier in Rede stehende Geschehensablauf seine Ursache in einer groben Nachlässigkeit der Klägerin hat, wusste – wie jedermann – auch der Beklagte, dass Strom nicht kostenlos geliefert wird. Ihm kann nicht entgangen sein, dass er zwar für Gas, Wasser und Abwasser Abschläge zahlte und auch Abrechnungen erhielt, nicht hingegen für den von ihm verbrauchten Strom. Auch er hätte sich letztlich an die Klägerin wenden können, um zu vermeiden, Jahre später – wie jetzt – auf Zahlung für den verbrauchten Strom in Anspruch genommen zu werden.
Die mit der Berufungszurückweisung verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Unterschriften