OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2016 – 17 U 49/15

OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2016

Geschäftszeichen: 17 U 49/15

Im Namen des Volkes

Urteil

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird auf die Berufung der Klägerin das am 29. Mai 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert:

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die A Leasing GmbH, 11.424 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22 Juni 2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die A Leasing GmbH 9.698,50 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen vollständige Löschung und Herausgabe der Software SAP Business-ONE prof. User-Lizenz, ltd. Logistik User-Lizenz und coresuite designer Lizenz.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen haben die Klägerin 23 %, die Beklagte zu 1) 42 % und die Beklagte zu 2) 35 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen haben die Beklagte zu 1) zu 55% und die Beklagte zu 2) zu 22,5 % zutragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in beiden Instanzen fallen der Klägerin zur Hälfte zur Last. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung von Verträgen über eine Software-Umstellung.

Die Klägerin betreibt ein aus vier Mitarbeitern bestehendes, international tätiges Handelshaus, das spezielle Produkte der Chemieindustrie vertreibt. Im Jahr 2012 trug sie sich mit dem Gedanken, ihre stark veraltete Geschäftssoftware, das noch DOS-basierte Warenwirtschaftssystem „F&A“ der Firma S, zu erneuern und durch ein modernes System zu ersetzen. Sie trat in Kontakt zu der Beklagten zu 1), einem Fachbetrieb, der Betrieben einer Größe von etwa 5 bis 90 Mitarbeitern Softwarelösungen auf SAP-Basis anbietet. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Untergesellschaft der Beklagten zu 1, deren Geschäftszweck die dazugehörige Übertragung der Softwarelizenzen ist.

In der Zeit vom 8. Oktober 2012 bis zum 28. Februar 2013 kam es zu mehrfachen Treffen, Besprechungen und Telefonaten, dabei allein sechs Besuchen der Vertreter der Beklagten zu 1) im Hause der Klägerin, bei denen die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die in Betracht gezogene Software SAP Business ONE, ein weltweit verbreitetes Warenwirtschaftssystem, den Mitarbeitern der Klägerin präsentierten und die Möglichkeiten des Systems und eines Erwerbs desselben durch die Klägerin besprochen wurden. Dabei sprach die Klägerin die aus ihrer Sicht notwendigen Anforderungen an das System an und legte exemplarisch Listen vor, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigte und die sich aus dem alten Warenwirtschaftssystem der Klägerin unproblematisch erstellen ließen.

Bereits einmal zuvor hatte die Beklagte zu 1) bei einem früheren Kunden, einer Druckerei, eine Umstellung von dem von der Klägerin bisher genutzten System „F&A“ auf ein neues System durchgeführt.

Die Beklagte zu 1) sah für die Umstellung bei der Klägerin keine besonderen Schwierigkeiten und ging davon aus, dass sich die Formulare und Listen, die die Klägerin für ihren Geschäftsbetrieb benötigte, nach der Softwareumstellung und gewissen Anpassungen zur Verfügung stünden, weil die Software für alle von der Klägerin benötigten Funktionen Lösungen anbiete. Das vermittelte sie auch der Klägerin. Diese entschloss sich daraufhin zum Erwerb des Produktes. Welche einzelnen Anforderungen des Systems bei den Vertragsverhandlungen besprochen wurden und ob die Beklagte zu 1) dabei ausdrücklich äußerte, es handele sich für die Klägerin bei dem beabsichtigten Vertrag um ein „Rundum-Sorglos-Paket“, ist zwischen den Parteien in beiden Instanzen im Streit. Unstreitig wurde ein Pflichtenheft nicht erstellt, weil – so die Klägerin – diese sich die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht zugetraut habe und weil – so die Darstellung der Beklagten zu 1) – ein Pflichtenheft bei diesem Projekt nicht angezeigt gewesen sei.

In einem E-Mailschreiben des Geschäftsführers der Beklagten Manfred P. an die Klägerin vom 8. Oktober 2012 (Anlage K9) hieß es, es befinde sich beigefügt die Kalkulation für die erforderlichen SAP Lizenzen und die komplette Projektdurchführung und weiter wörtlich:

„Sie können uns hinsichtlich der anstehenden Software-Einführung als Partner für alle damit anstehenden Belange betrachten. Zur Projektierung gehören unter anderem Installation der Anwendung SAP Business ONE, Basiseinstellungen (Customizing der Anwendung), Einrichtung der Belegnummerierung, Einrichtung der firmenspezifischen Formulare, Einweisung der Mitarbeiter in die Anwendung, Unterstützung beim produktiven Anlauf.“

In einem E-Mail-Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin M an den Geschäftsführer der Beklagten P vom 13. Dezember 2012 Anlage K 11) bat die Klägerin zur Ausgestaltung der abzuschließenden Verträge um einige Erläuterungen, was etwa „core suit“ im Angebot bedeute, und um verbindliche Aussagen zur Kostendeckelung der verschiedenen Vertragsbestandteile. Die E-Mail enthielt auch den Hinweis darauf, dass die Klägerin das Programm nicht vor dem 1. Juli 2013 „scharf“ schalten wolle. Es solle ab dem 1. Mai 2013 parallel laufen, damit etwaige Probleme vorher erkannt würden und die Mitarbeiter beim Start sicher damit würden arbeiten können.

Am Ende der Vertragsverhandlungen unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin eine von der Beklagten zu 1) formulierte Auftragsbestätigung vom 1. März 2013 (Anlage K2), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Darin waren getrennt voneinander einerseits der von der Beklagten zu 2) zu leistende Erwerb der Softwarelizenzen zu einem Preis von brutto 9.698,50 € (8.150,00 € netto) und andererseits die von der Beklagten zu 1) zu leistende Anpassung, Einweisung und Schulung nach Stunden zu einem Gesamtpreis von 11.424 € brutto aufgeführt. Der in der Auftragsbestätigung zusammengefasste Gesamtpreis für beide Bereiche belief sich auf 21.122,50 € brutto.

Die Auftragsbestätigung sah als Zeitrahmen für die Installation 4 Stunden und für das Customizing 8 Stunden vor, mit dem Hinweis, die Einrichtung erfolge auf Grundlage des SAP-Business-Blueprints mit sodann einzeln aufgeführten allgemein in Schlagworten formulierten Funktionsgruppen (etwa: Benutzer, Belegeinstellungen, Lager, Zahlwege etc.). Für die SAP Einweisung und Schulung sah die Auftragsbestätigung insgesamt 32 Stunden vor, mit dem Hinweis auf allgemein formulierte Inhalte und Module (etwa: Artikelstamm, Belegbearbeitung, Verkauf, Einkauf, Lagerverwaltung etc.). Zudem waren sodann für die SAP-Ergänzung Factoring-Ausgabe/Lagerblattbericht sowie für die die Begleitung der Datenübernahme jeweils ein Kontingent von 8 Stunden vorgesehen und für die Formularanpassung ein solches von 12 Stunden, letzteres mit dem Zusatz, man erhalte die Standardformulare für Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung, Gutschrift und Bestellung. Die Standardformulare würden nach den Vorgaben entsprechend (Logo, Farben, Kontaktdaten) angepasst. Schließlich sah die Auflistung der Dienstleistungen die SAP-Echtstartunterstützung in Länge von 8 Stunden vor, mit dem Zusatz, dies umfasse die Durchführung und Begleitung der Systemumstellung vor Ort und die Hilfestellung in der praktischen Anwendung.

Da die Klägerin sowohl den Softwareerwerb bei der Beklagten zu 2) als auch die Beratungsleistung der Beklagten zu 1) über Leasingverträge fremdfinanzierte, kam es unter dem 25. März und 3. April 2013 zu Leasingverträgen der Klägerin mit der MV Leasing GmbH aus Koblenz. Die Leasingverträge beliefen sich auf die Nettobeträge von 8.150,00 € zum Erwerb der SAP-Lizenzen (Anlage K 3), und 9.600,00 € über die SAP-Dienstleistungen und Ersteinweisung (Anlage K 4). In Ziffer 12 der allgemeinen Vertragsbedingungen beider Leasingverträge ist geregelt, dass die Leasing-Gesellschaft für Sach- und Rechtsmängel des Leasing-Objekts nicht haftet, sondern alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den Leasingnehmer abtritt. Dort heißt es unter anderem:

„Abgetreten werden insbesondere Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln sowie Bereicherungsansprüche, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, Rücktrittsrechte mit daraus folgenden Ansprüchen, Nacherfüllungsansprüche (…), Ansprüche auf Minderung (…), Garantieansprüche und Anfechtungsrechte.“

Die Leasing-Gesellschaft schloss hinsichtlich der SAP-Lizenzen mit der Beklagten zu 2.) und hinsichtlich der Dienstleistungen mit der Beklagten zu 1) der Auftragsbestätigung entsprechende Verträge ab. Später, im Zuge der Vertragsdurchführung bestätigte die Klägerin gegenüber der Leasing-Gesellschaft unter dem 18. Juni 2013 zu beiden Leasingverträgen jeweils, den jeweiligen Leasinggegenstand von den Beklagten vollständig und der vertraglichen Beschreibung entsprechend übernommen zu haben. Die Beklagen erhielten jeweils von der Leasing-Gesellschaft die vereinbarten Preise/Vergütungen.

Bereits kurz nach der Installation der Software SAP-Business-ONE bei der Klägerin im März 2013 war es für die Klägerin indes zu unerwarteten Mehrkosten gekommen, da nach einem Missverständnis der Parteien über den Lizenzumfang für das Versenden von Faxen erforderliche Hardware von dritter Seite nacherworben werden musste. Sodann am 22. Juli 2013 fasste der Geschäftsführer der Klägerin in einer E-Mail an den Geschäftsführer der Beklagten (K13) die wesentlichen der inzwischen aufgetretenen Probleme dahin zusammen, der Starttermin am 1. Juli 2013 könne nicht eingehalten werden, da diverse Dokumente und Abfragen weiterhin nicht oder nicht zufriedenstellend zu erstellen seien. Es seien weiterhin keine übereinstimmenden Abfrageergebnisse mit der alten Warenwirtschaftssoftware zu erzielen. Zentrale Fragen seien nicht zur Zufriedenheit beantwortet worden, zum Thema „CRM“ habe es weder Schulungen noch die Möglichkeit der Datenübernahme gegeben, die Zuordnung von Dokumenten zu Kunden oder Aufträgen sei nur grob erklärt worden, ohne dass die Möglichkeit bestehe, solche Erklärungen noch einmal nachzuschlagen. Das Programm sei zurzeit für die Klägerin nur Belastung, da alle Daten doppelt eingegeben werden müssten und Aussagen nach wie vor aus F&A gezogen werden müssten. Es seien unterschiedliche Lagerbestände und Werte vorhanden, Stichtagsbetrachtungen funktionierten nicht, Umsätze könnten nicht nach Mitarbeitern sortiert werden, wenn man auch den Profit dazu sehen wolle. Die Klägerin könne es nicht leisten, für jede Abfrage, die bislang 5 Sekunden gedauert habe, erst 2-3 Excel Tabellen miteinander zu verbinden, zumal man auch dort die notwendigen Kenntnisse nicht habe, um jedenfalls die Übergabe der Daten in Excel einfacher zu gestalten und nicht immerzu dieselben Änderungen vornehmen zu müssen. Abschließend bat die Klägerin um Mitteilung, wie es sinnvoll weitergehen solle und wie das Programm so zu nutzen sei, dass die Klägerin ihre Informationsbedürfnisse zuverlässig und schnell decken könne und wann Schulungen stattfinden könnten für das „CRM“-System und für die Zuordnung von Mails und anderen Dokumenten. Insoweit enthielt die Mail auch beispielhaft sechs konkrete Einzelfragen eines einzelnen Tages, um deren Beantwortung gebeten werde.

Es schloss sich in den folgenden Monaten eine umfangreiche E-Mail Korrespondenz zwischen den Parteien an, in der zunächst noch in einer Auswahl von Einzelpunkten (E-Mail vom 28. August 2013, Anlage K 14), später in einer von beiden Parteien wechselseitig jeweils neu ergänzten Exceltabelle Probleme und Fragen der Klägerin in der Anwendung der Software abgearbeitet wurden. Die Liste (K 18 – K 28) umfasste zunächst – im September 2013 (K 18) – 95 Einzelpunkte, zuletzt – Anfang Dezember 2013 (K 28) – 126 Einzelpunkte, deren Bearbeitung sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in den dazwischen liegenden Monaten auch unstreitig regelmäßig annahmen. Insbesondere wurden der Klägerin auf diesem Wege, daneben auch in Gesprächen, Erläuterungen und Hinweise erteilt, wie die neue Software, anders als die bisherige, eingesetzt werden müsse, welche Darstellungen mit ihr möglich, teilweise aber auch unmöglich seien und wie die Abfrage- und Betriebsabläufe im Hause der Klägerin sich darauf einzustellen hätten. Daneben verblieben zuletzt – im Dezember 2013 – mehr als 30 Einzelpunkte der Liste, die gar nicht oder nicht abschließend von Mitarbeitern der Beklagten abgearbeitet oder beantwortet waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Liste Stand 6.12.2013 (Anlage K 28) verwiesen.

Nachdem es am 6. Dezember 2013 noch zu einem Besuch des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) bei der Klägerin gekommen war, in dem einige Punkte geklärt werden konnten, und ein weiterer, für den 9. Januar 2014 vorgesehener Termin scheiterte, kam die Zusammenarbeit der Parteien im Januar und Februar 2014 zum Erliegen. Bis zuletzt setzte die Klägerin angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten die erworbene Software zu keiner Zeit verantwortlich im Geschäftsbetrieb ein. Sie stellte auch den Parallelbetrieb mit der bisher – und auch weiterhin – verwendeten Software schließlich ein, weil die doppelte Einpflege der laufenden Daten personell nicht mehr geleistet werden konnte.

Mit Schreiben vom 12. März 2014 K 7) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf eine Reihe von 59 im Einzelnen aufgeführte Beanstandungen auf, dieselben bis zum 28. März 2014 abzustellen. Nachdem die Beklagte zu 1) mit Antwortschreiben vom 28. März 2014 um Fristverlängerung gebeten (K 8) und mit E-Mail vom 2. April 2014 weitere Anpassungsarbeiten im Laufe des April angeboten hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2014 (K1) gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt vom Lizenzkaufvertrag und vom Anpassungsvertrag und am 8. August 2014 den Rücktritt vom Lizenzkaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 2).

In erster Instanz hat die Klägerin eine Rückabwicklung der Verträge wegen Mängeln der gelieferten sowie Nichterbringung der geschuldeten Anpassungsleistungen begehrt. Insgesamt habe die Beklagte zu 1) die von ihr abgegebenen Versprechen nicht eingehalten, dass es sich für die Klägerin um ein „Rundum-Sorglos-Paket“ handele und die neue Software ohne weiteres die im Geschäftsbetrieb der Klägerin gestellten und von der alten Software erfüllten Anforderungen erfüllen werde. Wie sich gezeigt habe, erfülle das von der Beklagten zu 2) bereit gestellte Programm diese Anforderungen offensichtlich nicht, und die Beklagte zu 1) habe die geschuldeten und erforderlichen Anpassungsleistungen nicht erbracht.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Mai 2015, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des mit der Beklagten zu 2) über die Leasingfirma geschlossenen Kaufvertrages sei weder eine Nichterfüllung noch ein Sachmangel schlüssig vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, die Software an sich entspreche nicht den üblichen Anforderungen an ein Warenwirtschaftssystem im internationalen Handel, sei nicht substantiiert und vom Geschäftsführer der Klägerin im Haupttermin auch nicht aufrechterhalten worden. Hinsichtlich des erklärten Rücktritts in Bezug den Vertrag mit der Beklagten zu 1) über die Anpassung, Schulung und Einweisung im Zuge der Software-Umstellung fehle es an einem Rücktrittsrecht, denn auch insoweit habe die Klägerin weder eine Nichterfüllung vertraglicher Pflichten noch das Vorliegen von Sachmängeln im Rahmen des insoweit vorliegenden Werkvertrags schlüssig vorgetragen. Soweit die Klägerin behauptet habe, es sei von der Beklagten zu 1) bei den Vertragsverhandlungen ein „Rund-um-sorglos-Paket“ zugesichert worden, habe ein Garantiewillen der Beklagten zu 1) aus Sicht der Klägerin nicht angenommen werden können. Eine Nichterfüllung oder Schlechtleistung hinsichtlich der sich insgesamt aus der Auftragsbestätigung (Anlage K2) ergebenden einzelnen Leistungspflichten der Beklagten zu 1) habe die Klägerin nicht schlüssig darlegen können. Soweit die Klägerin die Nichterfüllung einiger bestimmter Einzelanforderungen behaupte, hätten diese in der maßgeblichen Auftragsbestätigung Niederschlag gefunden und die Anlegung eines Pflichtenheftes sei nicht vereinbart gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der von der Klägerin gewünschten Formulare und Listen sowie hinsichtlich der einzelnen Punkte der von der Klägerin in Bezug genommenen Excel-Tabellen, die die Parteien ausgetauscht hätten. Es handele sich dabei eher um „Anmerkungen und Wünsche“, nachdem Problemen bei der Anwendung der Software in den Betriebsabläufen der Klägerin aufgetreten seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche in vollem Umfang weiter und begründet ihr Rechtsmittel im Wesentlichen wie folgt:

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liege schlüssiger Vortrag der Klägerin zum mündlich vereinbarten Vertragsinhalt mit Beweisantritten vor. Wiederholt sei unter Beweisantritt (Zeugen X, X, X) vorgetragen gewesen, es sei zwischen den Parteien eine Rund-um-Sorglos-Vereinbarung getroffen worden, wonach die Beklagte zu 1) eine Software hätte abliefern sollen, mit der die Klägerin ihr Warenwirtschaftssystem eines internationalen Handelshauses ohne weitere Anpassungsleistungen seitens der Klägerin hätte betreiben können. Dies sei zugesichert gewesen in den Vertragsverhandlungen Ende 2012/Anfang 2013, und zwar durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) Herrn P gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin Herrn M. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die eingereichte E-Mail Korrespondenz mit den ausgetauschten Excel-Listen erkennen lasse, dass auch nach Vorstellung der Beklagten eine umfassende Umsetzung der darin aufgeführten Punkte vereinbart gewesen sei. Von einem fehlenden Garantiewillen, von dem das Landgericht spreche, könne nicht die Rede sein. Vielmehr sei es Sache der Beklagten, nicht der Klägerin gewesen, die notwendigen Anpassungsleistungen so vorzunehmen, dass das System einwandfrei laufe und die notwendigen Einstellungen aufweise, um überhaupt von den Mitarbeitern der Klägerin eingesetzt zu werden. Dass das System diesen Zustand niemals erreicht habe, habe letztlich auch die Beklagte zu 1) offensichtlich erkannt, da sie fortwährend Nachbesserungen vorgenommen und zu keiner Zeit eine Frist zur Abnahme gesetzt habe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts handele es sich hinsichtlich der fehlenden Formulare um eine Nichtleistung, keine bloße Schlechterfüllung. Die geschuldete Echtstartunterstützung sei schon deswegen nicht erbracht worden, weil es zu einem Echtstart deswegen nicht gekommen sei, weil das streitgegenständliche SAP-Programm bis zur Rücktrittserklärung keine mit dem alten Warenwirtschaftssystem der Klägerin vergleichbaren Ergebnisse erzielt und schlicht nicht funktioniert habe. Es seien diverse von den Beklagten nicht behobene Fehler aufgetreten, die einem Echtstart entgegengestanden hätten. Rechtlich unerheblich sei, dass kein Pflichtenheft vereinbart wurde. Dies führe allein dazu, dass das Leistungssoll sich aus dem Gesetz ergebe, das Werk sich demnach für die nach dem Vertrag vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung eigne, hier zur Anwendung als Warenwirtschaftssystem im internationalen Handel. Dass aber die Software diesen Stand niemals erreicht habe, sei vorgetragen gewesen. Dass etwa bei den bei ihr häufigen „Streckengeschäften“ keine Übernahme des Einkaufspreises in den Verkaufspreis erfolge, verschiedene Mengenangaben und Einheiten (international/national) vom System nicht korrekt erfasst würden und Umsatzlisten nur den Bruttogewinn auswiesen, erfülle die vertraglich vereinbarte Funktion als Warenwirtschaftssystem eines internationalen Handelshauses nicht. Im Übrigen überzeuge das Urteil insgesamt in seiner Vertragsauslegung nicht, schon weil es den Umstand unberücksichtigt lasse, dass die Beklagte etwa ein Jahr lang unstreitig – und im Übrigen belegt durch die Excel-Listen und den E-Mailverkehr – an der Fertigstellung der Software für die Klägerin gearbeitet habe, obwohl dies nach der rechtlichen Einordnung des Gerichts nicht ihre Pflicht gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die X. Leasing GmbH, den Betrag von 11.424 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2) unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die am X. Leasing GmbH den Betrag von 9.698,50 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil. Gegen die Beklagte zu 2) bestehe ein Rückgewähranspruch schon deshalb nicht, weil das erworbene Programm „SAP Business One“ für alle im Geschäftsbetrieb der Klägerin anfallenden Aufgaben eine ausreichende Lösung bereithalte und die Lizenzen vereinbarungsgemäß und mangelfrei geliefert worden seien. Auch infolge einer Verbindung mit dem gegenüber der die Beklagten zu 1) für die Klägerin nicht zum Rücktritt berechtigt. Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) sei ausweislich des Inhalts der Auftragsbestätigung keine Erfolgsgarantie im Sinne einer „Rund-um-Sorglos“-Vereinbarung zustande gekommen. Soweit es die Anpassung der Software an die individuellen Gegebenheiten des Unternehmens angehe, lasse das Programm über diverse Eingabefelder eine gewisse Individualisierung durch den Benutzer zu. Dass eine darüberhinausgehende funktionale Anpassung durch die Beklagte zu 1) geschuldet sei, gehe aus der Auftragsbestätigung gerade nicht hervor. Danach seien die Standardformulare geschuldet und eine allein äußere Anpassung durch die Beklagte nach den Vorgaben der Klägerin. Weitergehende Anpassungen seien wieder geschuldet noch notwendig gewesen. Der vorgetragene Vertragszweck „Warenwirtschaftssystem eines internationalen Handelshauses“ sei mit dem Programm SAP-Business-One selbstverständlich erreichbar, in den Einzelheiten der Umsetzung aber betriebsabhängig. Schon deshalb lasse sich auch eine pauschale Erfolgsgarantie nicht geben, erst recht nicht zu einem Pauschalpreis ohne weitere Abgrenzungen des Leistungsumfangs. Eine seriöse Einschätzung, ob und in welchem Umfang weitere Anpassungen im Detail notwendig werden, lasse sich vor einem Projektbeginn ohnehin nicht abgeben. Insofern widerspreche es bereits jeder lebensnahen wirtschaftlichen Betrachtung, anzunehmen, dass die Beklagte zu 1) zugesagt hätte, die Software so weit anzupassen, bis sämtliche Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Klägerin erfüllt bzw. ausgeräumt sind und die nach ihrer Auffassung mit der Software zufriedenstellend arbeiten kann. Dies zeige sich auch daran, dass der Preis für eine an den Belangen der Klägerin gänzlich ausgerichtete Software hier Preise bis zu 100.000 € nach sich gezogen hätte. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Gerade vor diesem Hintergrund habe die Klägerin sich seinerzeit für das preisgünstigere Angebot der Beklagten, nämlich den Kauf einer Standardsoftware mit Standardformularen entschieden. Insgesamt liege es in der Verantwortung der Klägerin, nicht der Beklagten, dass die erfolgreiche Einführung von SAP-Business-One nicht zu Ende geführt worden sei, die zuletzt, zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, kurz bevor gestanden habe.

Der Senat hat die Geschäftsführer der Parteien angehört und darauf hingewiesen, dass das klägerische Begehren auch unter dem Aspekt einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten behandelt werden könnte. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2016 (Bl. 227-233 d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung hat – mit der Einschränkung, dass die Beklagte 2) nur Zug um Zug gegen Rückgabe der erlangten Software Lizenzen zu verurteilen war – Erfolg.

Das angefochtene Urteil war bereits deshalb abzuändern, weil die Klägerin aus ihr von der X. Leasing GmbH rückabgetretenem Recht wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten gemäß §§ 280, 311 Abs. 2 BGB als Schadensersatz (negatives Interesse) die Rückabwicklung der mit den Beklagten zustande gekommenen Verträge über den Kauf und die Einführung der Software verlangen kann. Derartige Ansprüche sind wirksam an die Klägerin rückabgetreten worden (1.). Sie werden auch nicht durch eine etwaige Mängelgewährleistung verdrängt (2.). Auch ist vom Bestand einer Beratungspflicht seitens der Beklagten zu 1) ebenso auszugehen (3.) wie davon, dass diese ihren hieraus ergebenden Verpflichtungen letztlich schuldhaft nicht nachgekommen ist (4.). Die Rechtsfolge besteht allerdings nicht nur in der Rückgängigmachung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Vielmehr steht das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2) über den Ankauf der erforderlichen Lizenzen in einem derart engen Zusammenhang zum erwähnten Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1), dass auch das Verhältnis mit der Beklagten zu 2) rückabzuwickeln ist (5.).

1.

Die Klägerin ist berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen vorvertraglicher Beratungspflichtverletzung geltend zu machen. Denn solche sind von der Abtretung der sich aus den Vertragsverhältnissen der Leasinggeberin zu den Beklagten ergebenden Ansprüche erfasst. Dies ergibt sich aus der Abtretungserklärung in Ziffer 12 der zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin geschlossenen Leasingverträge (Anlagen K3 und K4). Dort heißt es, alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die der Leasinggeberin gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zu stehen würden uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos an den Leasingnehmer abgetreten. Die sich im Vertragstext anschließende Auflistung insbesondere in Betracht kommender Ansprüche umfasst ausdrücklich auch solche wegen Pflichtverletzungen und auf Schadensersatz.

2.

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Rückabwicklung der geschlossenen Verträge sich auch aus der Rechtsfolge von Aufklärungspflichten ergeben könnte. Für den Bereich von Verträgen über die Anschaffung von IT-Hardware oder IT-Software ist aufgrund der ein hohes Maß an Information und ggf. Beratung erfordernden Eigenheiten dieses Geschäftsfeldes seit längerem anerkannt, dass eine – auch – denkbare Sachmängelhaftung eine derartige Haftung aus vorvertraglichem oder auch bereits vertraglichem Informations- oder Beratungsverschulden betreffend die Eigenschaften der zu erwerbenden IT-Lösung nicht verdrängt (BGH, Urteil vom 6. Juni 1984 – VIII ZR 83/83 -, NJW 1984, 2398 ff., bei juris, Rn. 34). Liegt es derart, kann offenbleiben, ob – wofür bei funktionaler Betrachtung manches spricht – bei einer dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht genügenden Erwerbsempfehlung durch den IT-Anbieter eine für sich funktionsfähige IT-Lösung zugleich sachmängelbehaftet ist (hierfür etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1993 – 17 U 33/93 -, OLGReport 1994, 77 f., bei juris ). Schon von daher war auch den Beweisantritten der Klägerin nicht weiter nachzugehen.

3.

Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht nur von Informations-, sondern darüber hinaus von Beratungspflichten der Beklagten zu 1) auszugehen, weil – wie das nach Anhörung der Geschäftsführer der Parteien vor dem Senat diesem ersichtliche Gesamtgeschehen zeigt – diese tatsächlich der Klägerin Beratung gewährt hat.

Die Beklagte mag sicherlich zunächst vor Vertragsschluss das von ihr vertriebene Produkt präsentiert haben. In einer solchen Situation sich zu informieren und aktiv Fragen zu formulieren, ist grundsätzlich Sache des Erwerbers bzw. Auftraggebers. Dies gilt erst recht beim reinen Erwerb eines schon fertigen Produkts. Allerdings ist es Sache des Fachunternehmers, den – zumeist weniger fachkundigen – Kunden auf die sich bei Nutzung erworbener Software für den Betrieb des Auftraggebers ergebenden Konsequenzen und damit die konkrete Tauglichkeit des Produkts hinzuweisen und sich hierzu entweder selbst ein Bild über die zu bewältigenden innerbetrieblichen Aufgaben zu machen oder den Auftraggeber auf die Notwendigkeit anderweitiger Beratung hinzuweisen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Umso mehr muss dies gelten, wenn der Fachunternehmer tatsächlich Beratungsleistungen erbringt (BGH a.a.O, bei juris Rn. 31).

So lag es aber hier: Nicht nur die Häufigkeit der dem Vertragsschluss vorangegangenen Vorkontakte –laut eigener Darstellung der Beklagten zu 1) 6 Besuche -, sondern auch die Eigendarstellung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) legt ein deutlich stärkeres Engagement als die bloße Präsentation und Verkaufswerbung nahe. So hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vor dem Senat ausgeführt, dass die einzelnen Besuche durchaus von fünf- bis sechsstündiger Dauer waren, man sich „konkret den Betrieb Tradicon angeschaut“, das alte System betrachtet habe und daher haben „einschätzen (können), wie dieses Unternehmen arbeitet und was da auf uns zukommt“ (Protokoll vom 29. April 2016, S. 4). Diese Einlassung korrespondiert mit etwa der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 8. Oktober 2012 (Anlage K9), in der es hieß, die Beklagte sei hinsichtlich der anstehenden Softwareeinführung als Partner für alle damit anstehenden Belange zu betrachten. Damit musste insgesamt bei der Klägerin der Eindruck entstehen, dass die Beklagte zu 1) es übernommen hatte, in ihrer Sachkunde zu prüfen, inwieweit das von ihr vertriebene Produkt SAP-Business-ONE für den Betrieb der Klägerin passend und seine Einführung umsetzbar sein würde.

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien nicht die Anforderungen an die Software näher in einem „Pflichtenheft“ präzisiert hatten. Zwar beschreibt mit einem derartigen Pflichtenheft der Auftraggeber üblicherweise die geschuldete Sollbeschaffenheit des zu erwerbenden Produkts. Allerdings ist es gleichermaßen Pflicht des Fachunternehmers, den Kunden auf die Sinnhaftigkeit einer derartigen Fixierung von Anforderungen hinzuweisen (OLG Köln , Urteil vom 18. Juni 1993 – 19 U 215/92 -, NJW-RR 1993, 1528 f.; bei juris Rn. 7). Tut er dies nicht, obwohl er ein derartiges Pflichtenheft für erforderlich gehalten hat oder hätte halten müssen, entlastet ihn dessen Fehlen nicht. Vorliegend scheute aber nach eigener Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin nicht nur dieser die Erstellung eines Pflichtenhefts, weil es fürchtete, nicht alle Notwendigkeiten zu erfassen und dann sich gleichwohl auf den erfassten stand verweisen lassen zu müssen. Vielmehr hielt die Beklagte zu 1) nach eigener Einlassung ihres Geschäftsführers vor dem Senat ein derartiges Heft nicht für notwendig; dies werde nur bei externer Beratung oder bei größeren oder speziellen Anwendungen erstellt. Wird die dem Senat erkennbare und problemträchtige Entwicklung des Projekts betrachtet, liegt dieser Einschätzung der Beklagten zu 1) aber erkennbar ein Trugschluss zugrunde. Damit musste gerade das Fehlen eines – doch sinnvollen und gebotenen – Pflichtenheftes das geschuldete Beratungsniveau nochmals erhöhen.

4.

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 1) gegen geschuldete Beratungspflichten verstoßen, als sie im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin dieser zu verstehen gegeben hatte, es lasse sich der Betrieb der Klägerin mit der von den Beklagten vertriebenen Software nach Ableistung des in der Auftragsbestätigung bezeichneten und zeitlich beschränkten Umstellungsaufwandes ebenso wie mit der bisher dort verwendete Software führen. Wie die Entwicklung des Projekts zeigt, ist dies nämlich nicht der Fall, ohne dass die Beklagte zu 1) zur Überzeugung des Senats hierfür plausible Ursachen hätten angeben können, die – was die notwendige Kooperation der Mitarbeiter der Klägerin oder die bei dieser anzutreffenden Betriebsabläufe anbelangt – auf völlig unübliche und für die Beklagte nicht erkennbare Gegebenheiten bei der Klägerin schließen ließen. Vielmehr hatte die Beklagte wenigstens zwei Umstände unterschätzt und insoweit vorwerfbar falsch beraten:

a)

Zunächst musste es bei dem angestrebten Projekt eines vollständigen Austausches einer stark überalterten Software im laufenden Betrieb gegen eine moderne IT-Lösung zu den von der Beklagten zu 1) übernommenen Sorgfaltspflichten der Beratung gehören, jedenfalls in den Blick zu nehmen, zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen, ob die in der Standardsoftware SAP-Business-ONE enthaltenen Standardformulare tatsächlich die im Betrieb der Klägerin gestellten Anforderungen erfüllen würden, und ob – sollte dies nicht der Fall sein – die Klägerin mit ihrem überschaubaren Personalbestand von 4-5 Mitarbeitern außerhalb der beiden Inhaber überhaupt imstande sein würde, den zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand erforderlicher Anpassungen dieser Formulare zu leisten.

Diese Prüfung hat die Beklagte zu 1) offenkundig unterlassen. Vielmehr hat sie den Anpassungsaufwand im Betrieb der Klägerin weder richtig eingeschätzt, noch hat sie die für die richtige Einschätzung dieses Aufwandes erforderlichen Informationen bei der Klägerin eingeholt, noch die Überlegung angestellt, inwieweit die Klägerin den Aufwand würde leisten können. Dass sie den Anpassungsaufwand falsch eingeschätzt hat, zeigt sich insbesondere in dem nach Vertragsbeginn entstandenen umfangreichen E-Mail-Verkehr und den vielfältigen, bald ein Jahr nach Vertragsbeginn noch immer nicht abgeschlossenen Anpassungen und Einweisungen, die die Beklagte zu 1) bei der Klägerin vornahm. Soweit die Beklagte zu 1) möglicherweise auch selbst von vornherein den Anpassungsaufwand bei diesem Projekt unterschätzt hatte, entlastet sie dies gerade nicht, weil sie verpflichtet gewesen wäre, konkreter den Aufwand abzuschätzen und die hierfür erforderlichen Informationen zu beschaffen. Es reichte nämlich nicht, sich mit der offenkundig auch im Rechtsstreit vertretenen – für sich vielleicht zutreffenden, aber jedenfalls unvollständigen – Annahme zu begnügen, das von ihr vermarktete Produkt halte schon für sämtliche vom Betrieb der Klägerin gestellten Anforderungen „eine Lösung bereit“.

b)

Damit verbunden – aber über die Frage der Tauglichkeit von Standardformularen hinausgehend – ist, dass die Beklagte zu 1) sich ersichtlich nicht zutreffend mit der Frage beschäftigt hatte, ob der Verkauf einer Standardsoftware mit einem Standardstundensatz für Anpassungs- und Schulungsleistungen auch für den Betrieb der Klägerin passend sein würde und inwieweit diese darüber hinaus eine aufwändige Anpassung in Eigenarbeit würde leisten können: So handelt es sich bei der Klägerin um ein mit 4 bis 5 Mitarbeitern kleines Unternehmen, das allerdings bei seiner Arbeit – wie spätestens der Inhalt der Beanstandungen und der umfangreichen Excel-Listen zeigen – offensichtlich spezielle und vielfältige Anforderungen und Erwartungen an die eingesetzte Software, die Formulare, Übersichten und Anwendungen stellt. Das haben – jedenfalls im Verlauf der Zusammenarbeit – auch die Beklagten offensichtlich erkannt, wie ihre umfangreichen Anpassungsarbeiten und ihre Reaktionen im Email-Verkehr zeigen.

Die Frage stellt sich bereits, ob die zutage getretenen Problemstellungen nicht schon früher hätten erkannt werden müssen. Jedenfalls aber musste für die Beklagte zu 1) vorhersehbar sein, dass bei der geringen Mitarbeiterzahl der Klägerin kein „Personalpuffer“ zur Verfügung stehen würde, also jede von der Klägerin zu leistende Einarbeitung und Umstellung der innerbetrieblichen Abläufe auf den einzelnen Mitarbeiter durchschlagen und dadurch für den Betrieb belastend sein würde. Damit musste aber auch deutlich sein, dass unvorhersehbare Schwierigkeiten – mit denen bei komplexen Projekten immer bis zu einem gewissen Grade gerechnet werden muss – schnell die Arbeitsfähigkeit des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Gleiches gilt für den von der Klägerin beabsichtigten und gegenüber der Beklagten zu 1) vor Vertragsschluss angekündigten Parallelbetrieb des alten und des neuen Systems. Aber auch die Möglichkeiten einer eigenen, nicht fremdunterstützten Einarbeitung in die Vielzahl von Anwendungen und Formularen (mithilfe etwa von Online-Hilfen, Handbüchern oder Probeläufen) musste bei der geringen Mitarbeiterzahl und der deshalb geringen Spezialisierung vorhersehbar aufwendig und belastend sein.

All dies hätte die Beklagten mit ihrer Erfahrung dazu drängen müssen, die Klägerin deutlich darauf hinzuweisen, was bei der gewählten Vertragsgestaltung auf sie zukommen zu würde, und sie dann zu beraten, sich gegebenenfalls nicht auf eine Systemumstellung auf eine angepasste Standardsoftware einzulassen. Ein eigenes Mitverschulden wird die Klägerin sich hierbei nicht anrechnen lassen müssen, weil sie erkennbar auf die Beratungsleistung der Beklagten zu 1) angewiesen war.

5.

Soweit es infolge der Beratungspflichtverletzung zum Abschluss eines Vertrages gekommen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass – wie nicht zuletzt das Gesamtgeschehen auch zeigt – die Klägerin diesen bei zutreffender Beratung so nicht eingegangen wäre. Die Rückabwicklung ist damit im Sinne des § 249 BGB die Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung bestünde.

Die vorzunehmende Rückabwicklung beschränkt sich hierbei nicht allein auf den mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag über Installation, Einweisung und Schulung sowie Anpassung der Standardformulare, sondern erstreckt sich auch auf die von der Beklagten zu 2) erworbenen Lizenzen.

Beide Vertragsverhältnisse sind nicht nur äußerlich in einer Urkunde zusammen gefasst, sondern stehen auch in untrennbarem inhaltlich und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander. Hierbei kann allerdings die Frage etwa nach dem Fortfall der Geschäftsgrundlage des mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrags über den Lizenzerwerb bei Störungen im Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1) auf sich beruhen, weil es auch zu diesem Vertrag allein durch Beratung seitens der Beklagten zu 1) gekommen ist, insoweit also sich die Beklagte zu 2) das Beratungsverschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Allerdings sind bei der Rückabwicklung des Vertrages mit der Beklagten zu 2) Zug um Zug die vertraglich beschriebenen Softwarelizenzen herauszugeben, was zur Teilabweisung der Klage und insoweit zur Zurückweisung der Berufung führen musste.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht in dem durch die Umstände des Einzelfalles geprägten Rechtsstreit nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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