OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2016
Geschäftszeichen: 60L WLw 22/15
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 3. November 2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Ratzeburg vom 30. Oktober 2015, durch den der Kostenansatz aufgehoben und angeordnet worden ist, dass Gerichtsgebühren für die Löschung des Hofvermerks nicht erhoben werden, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kostenschuldner hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 4. Mai 2015 – UR-Nr. 291/2015 des Notars X – erklärt, dass seine im Grundbuch von X eingetragene landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll, und beantragt, den Hofvermerk gemäß § 3 HöfeVfO im Grundbuch zu löschen. Der beglaubigende Notar hat den Antrag beim Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Ratzeburg eingereicht und darum gebeten, das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks zu ersuchen. Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 18. Mai 2015 (§§ 1 Abs. 4 HöfeO, 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO) hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Ratzeburg den Hofvermerk am 20. Mai 2015 gelöscht.
Kosten sind zunächst nicht erhoben worden, nachdem der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts in einem Aktenvermerk vom 22. Mai 2015 die Auffassung vertreten hatte, dass die Löschung eines Hofvermerks auch nach Änderung des Kostenrechts durch das 2. KostRModG wohl gebührenfrei sein solle und ein Gesetzgebungsversehen vorliegen dürfte, dass dies in Nr. 15112 KV-GNotKG nicht ausdrücklich klargestellt worden sei. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck hat die Nichterhebung einer Gerichtsgebühr am 7. Oktober 2015 beanstandet unter Hinweis darauf, dass in der Dienstversammlung der Bezirksrevisoren vom 23. April 2015 diese einstimmig zu der Auffassung gelangt seien, dass in Verfahren auf Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Ansatz zu bringen sei, wobei der von Amts wegen festzusetzende Gegenstandswert nach § 48 Abs. 1 GNotKG auf höchstens das Vierfache des Einheitswerts zu bestimmen sei.
Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert von 82.931 € festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Geschäftswert bestimme sich gemäß §§ 79, 48 GNotKG nach dem Wert des Hofes, welcher höchstens auf das Vierfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts festzusetzen sei. Angesichts der geringen Komplexität des Verfahrens sei es angezeigt, den Geschäftswert nur nach dem einfachen Einheitswert zu bemessen.
Auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung hat die Kostenbeamtin mit Kostenrechnung vom 7. Oktober 2015 gem. Nr. 15112 KV-GNotKG eine halbe Gebühr nach der Tabelle A, mithin 453 € festgesetzt.
Gegen den Kostenansatz hat der beglaubigende Notar am 9. Oktober 2015 Erinnerung eingelegt.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 den Kostenansatz aufgehoben und bestimmt, dass Gerichtskosten für die Löschung des Hofvermerks nicht erhoben werden. Ferner hat es den Geschäftswert auf 5.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, vor Änderung des Kostenrechts durch das 2. KostRModG sei in § 18 HöfeVfO ausdrücklich geregelt gewesen, dass die Löschung eines Hofvermerks gebührenfrei sei. Diese Vorschrift sei mit der Neuregelung und Überführung der Gebührentatbestände in Nr. 15110 bis 15112 KV-GNotKG gestrichen worden. Nach neuem Recht könnte man der Ansicht sein, dass das Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks ein “Verfahren im Übrigen“ im Sinne des Auffangtatbestandes nach Nr. 15112 KV-GNotKG sei, für das eine Gebühr von 0,5 anfalle. Diese Konsequenz sei nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt gewesen, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 517/12, Seite 312) ergebe. Überdies sei die Bearbeitung eines Löschungsantrags ein für das Landwirtschaftsgericht äußert einfacher Vorgang mit minimalen Aufwand, für den die Gebühr nach Nr. 15112 unverhältnismäßig hoch wäre. Die Änderung der Geschäftswertfestsetzung hat das Landwirtschaftsgericht damit begründet, dass die im Beschluss vom 7. Oktober 2015 herangezogene Vorschrift des § 48 GNotKG nicht einschlägig sei, sondern die allgemeine Wertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG. Ein Rückgriff auf den Einheitswert oder den Verkehrswert sei nicht angezeigt, weil das Vorhandensein eines Hofvermerks nur die Frage des anwendbaren Erbrechts betreffe. Mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte sei auf den Auffangtatbestand nach § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen.
Gegen die Aufhebung des Kostenansatzes richtet sich die vom Landwirtschaftsgericht gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zugelassene Beschwerde, mit der der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lübeck seinen gegenteiligen Standpunkt weiterverfolgt. In der BT-Drs. 17/11471 S. 287/238 zu Art. 34 und S. 212 werde ausgeführt, dass die bisherige unübersichtliche Kostenregelung in Landwirtschaftssachen durch die Übernahme in das GNotKG und Einführung von nur noch zwei Grundtatbeständen vereinfacht werden sollte. Die Verortung der Gebührenfreiheit für die Eintragung/Löschung des Hofvermerks bei den Gebührentatbeständen zum Grundbuchverfahren sei so zu verstehen, dass künftig das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht nicht mehr kostenbefreit sein solle (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 210. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber die verschiedenen Verfahrensabschnitte und Zuständigkeiten – Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Verfahren vor dem Grundbuchamt – unklar gewesen seien. Die Änderung habe auch eine Anhebung der Gebühren und Auslagen beinhalten sollen, damit die Länder eine verträglichere Deckung der Gerichtskosten erreichten.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. November 2015 nicht abgeholfen. Es hat an seiner Auffassung festgehalten, dass es gesetzgeberisch nicht gewollt gewesen sei, Antragsverfahren auf Löschung eines Hofvermerks unter den Gebührentatbestand der Nr. 15112 KV-GNotKG zu subsumieren. Fraglich könne allenfalls sein, ob es der Rechtsprechung möglich sei, dieses gesetzgeberische Versehen durch eine einschränkende Auslegung des Gebührentatbestandes zu korrigieren oder ob es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers selbst bedürfe, wie im Beschluss des OLG Celle vom 28. Januar 2015 – 7 W 1/15 (L), juris, angenommen. In Anbetracht der Tatsache, dass Antragsverfahren zur Löschung eines Hofvermerks äußert einfach zu bearbeiten und von ihrer Komplexität und ihrem Umfang in keiner Weise mit den unter Nr. 15112 KV-GNotKG fallenden Verfahren, nämlich den Verfahren nach dem LandpachtVG sowie nach §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB vergleichbar seien, hat das Landwirtschaftsgericht den ersteren Weg für gangbar gehalten.
II.
Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen gemäß §§ 2 Abs. 2 LwVG, 81 Abs. 6 S. 3 GNotKG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung vom Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts erlassen worden ist. Dieser ist kein Einzelrichter im Sinne des § 81 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 GNotKG.
Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 1 Abs. 4 HöfeO i. V. m. § 4 Abs. 1 HöfeVfO kann der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass seine Besitzung kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht hat zu prüfen, ob die Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form gemäß § 4 Abs. 2 HöfeVfO abgegeben worden und auch im Übrigen wirksam ist. Ist dies der Fall, ersucht das Landwirtschaftsgericht gemäß § 3 Nr. 2 HöfeVfO das Grundbuchamt um die Löschung des Hofvermerks, das gemäß § 38 GBO die Löschungseintragung auf Grund des Ersuchens vornimmt, sofern das Ersuchen in der Form des § 29 Abs. 3 GBO erfolgt ist.
Mit Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass sein Ersuchen an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, gerichtsgebührenfrei ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 GNotKG werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für ihre Amtstätigkeit nur nach dem GNotKG erhoben. Nach § 23a Abs. 2 Nr. 8 und 9 GVG gehören zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Grundbuchsachen und die Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 GNotKG sind Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 GNotKG auch die Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen. Zu den letztgenannten Verfahren gehört auch das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO für den Fall, dass der Hofeigentümer gemäß § 1 Abs. 1 HöfeO i. V. m. § 4 Abs. 1 HöfeVfO die an das Landwirtschaftsgericht zu richtende Erklärung abgibt, dass seine landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein und der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht werden soll.
Gemäß § 3 Abs. 2 GNotKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GNotKG erhoben. Die Kostentatbestände in Grundbuchsachen finden sich in Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, die übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Hauptabschnitt 5 des Kostenverzeichnisses, davon die Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht im Abschnitt 1.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, das nach der Entgegennahme der negativen Hoferklärung durch den Hofeigentümer der Löschung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt vorausgeht, nach dem Wortlaut des Hauptabschnitts 5 gebührenpflichtig ist (a). Die Auslegung der in Hauptabschnitt 4 getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ergibt jedoch, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt war (b).
a) Für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht kommt, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, allenfalls eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG, nicht aber eine Gebühr von 2,0 nach Nr. 15110 KV-GNotKG in Betracht.
Die Entgegennahme der negativen Hoferklärung des Hofeigentümers durch das Landwirtschaftsgericht gemäß §§ 1 Abs. 4 HöfeO, § 4 Abs. 1 HöfeVfO und das an das Grundbuchamt gerichtete Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, den Hofvermerk zu löschen, wird schon von der Wortbedeutung nicht ausdrücklich von Nr. 15110 Ziffer 4 KV-GNotKG („sonstiger Antrag oder Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO“) umfasst. Gemäß § 18 Abs. 1 HöfeO entscheidet das Landwirtschaftsgericht über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der Höfeordnung ergeben. Der Wegfall der Hofeigenschaft hängt indes nicht von einem Antrag des Hofeigentümers ab, über den das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden hätte, sondern allein von der negativen Hoferklärung des Hofeigentümers gegenüber dem Landwirtschaftsgericht und der Löschung des Hofvermerks auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, § 1 Abs. 4 HöfeO.
Wie überdies aus der Gesetzesbegründung ersichtlich ist, soll Nr. 15110 KV-GNotKG diejenigen Gebühren zusammenfassen, für die früher das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr anfiel, nämlich die Verfahren nach § 36a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 LwVG, § 65 Abs. 3 LwAnpG sowie § 22 HöfeVfO (vgl. BR-Drs. 517/12 vom 31. August 2012 S. 317; BT Drs. 17/11471 (neu) vom 14. November 2012 S. 213). Die drei Gebührentatbestände des § 22 HöfeVfO sind in Nr. 15110 Ziffern 2. bis 4. KV-GNotKG übernommen worden. Darunter fiel das Verfahren auf Löschung des Hofvermerks nach § 3 HöfeVfO jedoch nicht. Gemäß § 18 HöfeVfO wurden für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Gebühren und Auslagen gerade nicht erhoben. Es entsprach allgemeiner Auffassung, dass die Kostenfreiheit nach § 18 HöfeVfO sich nicht nur auf die Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks selbst bezog, die vom Grundbuchamt vorgenommen wird, sondern das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts und das vorausgegangene Verfahren beim Landwirtschaftsgericht ebenfalls von der Gebührenfreiheit umfasst waren (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 18 HöfeVfO Rn. 8; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 18 HöfeVfO Rn. 3).
Dem Wortlaut nach handelt es sich um ein „Verfahren im Übrigen“ gemäß Nr. 15112 S.1 KV-GNotKG. Die nachfolgende Anmerkung in S. 2 ist missverständlich. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts betrifft Nr. 15112 nicht nur bestimmte Pachtkreditsachen, sondern auch die von Nr. 15510 nicht erfassten „übrigen“ Verfahren des Landwirtschaftsgerichts in erster Instanz, soweit sie nicht gebührenfrei sind (Zimmermann, BeckOK KostR, 12. Edition, GNotKG KV 15112 Rn. 1). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Gesetzesbegründung in BR-Drs. 517/12, S. 318, und BT-Drs. 17/11471, S. 213, heißt es zu Nummer 15112 jeweils wörtlich:
„Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen. (…)“
Die im Anschluss an diese Erläuterung in der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112 a. a. O. jeweils erörterten Beispiele (Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung, § 1 Nr. 2 LwVG, Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG sowie der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB) ist sicher zu entnehmen, dass Nr. 15112 nicht nur für bestimmte Pachtkreditsachen gelten sollte. Mit Nr. 15112 S. 2 KV-GNotKG sollte lediglich klargestellt werden, dass die Gebühr in Pachtkreditsachen für jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und die Herausgabe des Verpfändungsvertrags gesondert entsteht, wie es der damals geltenden Reglung in § 126 Abs. 1 und 2 KostO entsprach (vgl. BR-Drs. 517/12, S. 318, und BT-Drs. 17/11471, S. 213, jeweils zu Nr. 15112 letzter Absatz).
Da es sich bei dem Ersuchensverfahren aus den genannten Gründen um kein Verfahren nach Nr. 15110, insbesondere auch nicht nach Nr. 15110 Nr. 4 KV GNotKG handelt, unterfällt es nach der Systematik der Nummern 15110 bis 15112 KV-GNotKG bei wörtlicher Subsumtion („Verfahren im Übrigen“) dem Auffangtatbestand der Nr. 15112.
b) Mit Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber aber nicht gewollt war.
aa) Wie bereits ausgeführt, war vor Änderung des Kostenrechts die Löschung des Hofvermerks aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts kostenfrei. Dies ergab sich für die Tätigkeit des Grundbuchamts aus § 69 Abs. 2 KostO, der bestimmte, dass gebührenfrei sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts, erfolgen. Der Formulierung „insbesondere“ ist zu entnehmen, dass die Gebührenfreiheit nicht nur für Eintragungen und Löschungen aufgrund der ausdrücklich erwähnten Ersuchen des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts galt, sondern es sich bei den danach erwähnten Fällen nur um Regelbeispiele handelte mit der Folge, dass auch Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts von der Bestimmung erfasst wurden. Daneben ergab sich die Gebührenfreiheit der Tätigkeit des Grundbuchamtes auch aus § 18 HöfeVfO, der ausdrücklich bestimmte, dass für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Gebühren nicht erhoben werden.
Wie bereits ausgeführt, entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Bestimmung auch für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts anzuwenden ist.
Daran wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des GNotKG nichts ändern. Die bisherige Gebührenfreiheit gemäß § 69 Abs. 2 KostO ist für die Tätigkeit des Grundbuchamts im Hauptabschnitt 4 in der Vorbemerkung 1.4. Abs. 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum GNotKG übernommen worden. Dort ist wie im alten Recht bestimmt, dass für Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts erfolgen, Gebühren nicht erhoben werden. Die Übernahme der Formulierung „insbesondere“ aus der bis dahin geltenden Kostenvorschrift bedeutet auch nach neuem Recht, dass die danach folgende Aufzählung nicht abschließend ist, so dass die Gebührenfreiheit für die Tätigkeit des Grundbuchamts weiterhin auch für solche Eintragungen oder Löschungen gilt, die aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts erfolgen.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Gebührenfreiheit weiterhin auch für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts wie nach der bisherigen Bestimmung des § 18 HöfeVfO gewollt war, obgleich diese Bestimmung aufgrund Art. 34 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gestrichen worden ist. Wörtlich heißt es in den Gesetzesbegründungen der Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zum Hauptabschnitt 4, Unterabschnitt 6, zu Nummer 14160 (BR-Dr. 517/12 vom 31.8.12, S. 312, und BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 210) jeweils:
„Die Eintragungen, die bisher unter die Auffangklausel des § 67 Absatz 1 Satz 1 KostO fielen, sollen zukünftig ebenfalls gebührenfrei erfolgen. (…) Neben der Regelung des § 67 KostO soll zusätzlich die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück geregelt werden (Nummer 3). Die Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks muss nicht explizit geregelt werden, da die Gebühr 14160 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen soll und der Hofvermerk hier nicht genannt ist.“
Hintergrund für das Erfordernis der ausdrücklichen Regelung der Gebührenfreiheit für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück in Nr. 14160 Nr. 3 Halbs. 2 ist die Bestimmung in Nr. 14160 Nr. 3 Halbs. 1, wonach die Eintragung der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken nunmehr eine Festgebühr von 50 € auslöst. Demgegenüber meinte der Gesetzgeber die ebenfalls weiterhin gewollte Gebührenfreiheit für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks nicht ausdrücklich regeln zu müssen, weil es im Hauptabschnitt 4 keinen Gebührentatbestand gibt, der die Gebührenpflicht für ein derartiges Geschäft regelt.
bb) Das es insoweit insgesamt – also auch für die Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts – bei der bisherigen Gebührenfreiheit bleiben soll, ergibt sich mittelbar auch daraus, dass in der Gesetzesbegründung zum Hauptabschnitt 5 zu den Nummern 15110 bis 15112 die Gebührenpflicht für eine Eintragung oder Löschung aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Hinsichtlich der früheren Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2 LwVG) ist ausdrücklich erwähnt worden, dass sie nicht übernommen wurde (BR-Drs. 517/12, S. 318, und BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 213). Auch soweit die Gebührenhöhe durch den Auffangtatbestand der Nummer 15112 geändert worden ist, sind die entsprechenden gebührenauslösenden Tatbestände in der Gesetzesbegründung jeweils aufgeführt worden. So heißt es, dass eine deutliche Veränderung zum geltenden Recht darin bestehe, dass sämtliche Verfahren aufgrund der Vorschriften nach dem LandPachtVG sowie der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB in Zukunft nach dem vorgeschlagenen Auffangtatbestand lediglich eine Gebühr von 0,5 auslösen. Desgleichen ist die Reduzierung auf eine 0,5 Gebühr in Pachtkreditsachen in Abweichung zu § 126 Abs. 1 und 2 KostO am angegebenen Ort erörtert worden. Es kann danach ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass für den Fall, dass die bisherige Gebührenfreiheit für Eintragungen und Löschungen aufgrund von Ersuchen der Landwirtschaftsgerichte nach dem Willen des Gesetzgebers hätte geändert werden sollen und insoweit erstmals eine Gebühr hätte erhoben werden sollen, auch dieser Fall in der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112 erwähnt worden wäre, wenn Derartiges gewollt gewesen wäre. Dafür dass ohne eine entsprechende Erörterung im Gesetzgebungsverfahren nunmehr für die bislang in §18 HöfeVfO geregelten Geschäfte eine Gebührenpflicht eingeführt werden sollte, ist nichts ersichtlich.
c) Dagegen spricht auch die mit der Gebührenfreiheit in der Vergangenheit vom Gesetzgeber mit § 18 HöfeVfO, der zum Teil schon § 36 Abs. 4 LVO entsprach, verfolgte Intention. Während in § 36 Abs. 4 LVO nur die Eintragung eines Hofvermerks gebührenfrei war, war nach § 18 HöfeVfO um den Fall der Löschung des Hofvermerks erweitert worden. Dies wurde damit begründet, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks auch einem öffentlichen Interesse dient (vgl. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, BT-Drs. 7/1443 vom 13.12. 1973, S. 31; vgl. ebenso Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 18 HöfeVfO Rn.1). Daran, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks als äußeres Zeichen für die Begründung bzw. Aufhebung der Hofeigenschaft auch einem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit der Anwendbarkeit des allgemeinen Erbrechts oder des Sondererbrechts der Höfeordnung dient, hat sich weiterhin nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass die Motive des historischen Gesetzgebers, die in der Vergangenheit zur Gebührenfreiheit geführt hatten, aus Sicht des Gesetzgebers bei Einführung des 2. KostRMoG keine maßgebende Bedeutung mehr haben sollten, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Vielmehr spricht angesichts der Übernahme der Regelung des § 69 Abs. 2 KostO in Vorbemerkung 1.4. Abs. 2 Nr. 2 der Anlage 1 zum GNotKG, der Übernahme von § 18 1. Alt. HöfeVfO in Nr. 14160 Nr. 3 Halbs. 2 und der zitierten Gesetzesbegründung, wonach die Gebührenfreiheit gemäß § 18 2. Alt. HöfeVfO nicht explizit geregelt werden müsse, weil sie sich im Umkehrschluss daraus ergebe, dass die Gebührenpflicht nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, alles dafür, dass sich aus Sicht des Gesetzgebers an der Richtigkeit der Beweggründe für die Einführung der Gebührenfreiheit gemäß § 18 HöfeVfO nichts geändert hatte und der Umstand, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks (genau wie die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück) dem öffentlichen Interesse dient, weiterhin der Grund für die Gebührenfreiheit sein sollte.
d) Dagegen, dass das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nunmehr gebührenpflichtig ist, spricht schließlich auch, dass das Verfahren auf Löschung eines Hofvermerks, das – wie hier – von dem Eigentümer durch Erklärung, dass seine Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll, eingeleitet werden soll, ein äußert einfach zu bearbeitendes Verfahren ist, das von seiner Komplexität und seinem Umfang her in keiner Weise mit den sonst unter Nr. 15112 KV-GNotKG fallenden Verfahren, etwa den Verfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz oder nach den §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB, vergleichbar ist.
e) Der vom OLG Celle vertretenen Auffassung, wonach entsprechend dem Wortlaut des Auffangtatbestandes der Nr. 15112 das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nunmehr eine 0,5 Gebühr auslöst und nur die Eintragung oder Löschung durch das Grundbuchamt nach Nr. 14160 gebührenfrei ist, solange der Gesetzgeber nicht eine Korrektur der Nr. 15112 KV-GNotKG ausdrücklich angeordnet hat (AUR 2015, 181), folgt der Senat nicht.
Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nach Auffassung des Senats bei verständiger Würdigung, dass die bisherige Gebührenfreiheit für Eintragungen und Löschungen aufgrund Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 KostO und § 18 HöfeVfO beibehalten werden sollte und es auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht, dass § 18 HöfeVfO aufgehoben worden ist, ohne im Hauptabschnitt 5 in der Vorbemerkung 1.5.1 ausdrücklich klarzustellen, dass das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf Eintragung oder Löschung eines Hofes gebührenfrei ist. Offenbar hat der Gesetzgeber nicht bedacht, dass das Löschungsverfahren zweiteilig ist, nämlich einerseits aus einem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts und andererseits aus dessen Vollzug durch das Grundbuchamt besteht, sondern ist davon ausgegangen, mit der Einfügung des Satzes 2 in Nr. 14160 Nr. 3 das Erforderliche getan zu haben, um hinsichtlich aller Tatbestände des § 18 HöfeVFO die bisherige Gebührenfreiheit beizubehalten. Diese planwidrige Unvollständigkeit ist im Wege telelogischer Reduktion des Auffangtatbestands entsprechend der zitierten Gesetzesbegründung dahin auszufüllen, dass die vormals von § 18 HöfeVfO erfassten Verfahren nicht unter den Begriff der „Verfahren im Übrigen“ gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG fallen.
2. In Bezug auf die nicht angefochtene Geschäftswertfestsetzung ist von Amts wegen nichts zu veranlassen, weil sie ohnehin leer läuft, da es bei Gebührenfreiheit des betroffenen Geschäfts einer Geschäftswertfestsetzung nicht bedarf.
III.
1. Eine Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
2. Der Beschluss ist gemäß § 81 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 GNotKG nicht anfechtbar.
Unterschriften