OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017 – 10 WF 5/17

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017

Geschäftszeichen: 10 WF 5/17

Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 30. November 2016 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.811,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller gewährte dem Kind A, geboren am 2. August 2011, im Zeitraum ab September 2015 Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Zunächst lebte das Kind nicht im Haushalt mit dem Antragsgegner zusammen. Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Die Unterhaltsansprüche für das Kind sind gemäß § 7 UVG auf den Antragsteller übergangen und übersteigen nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen an das Kind.

Mit Antrag vom 22. August 2016 hat der Antragsteller die Festsetzung der Unterhaltspflicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren für den Zeitraum ab 1. September 2015 bis 31. August 2016 in Form eines Unterhaltsrückstandsbetrages, danach ab dem 1. September 2016 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des Kindesgeldes für ein erstes Kind beantragt.

Der Antragsgegner hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass er ein Zusammenleben nach Versöhnung mit der Kindesmutter im Haushalt mit dem Kind wieder aufnehmen werde. Insofern wird auf seine Erklärung vom 17. September 2016 Bezug genommen. Die Familie des Antragsgegners lebt seit dem 1. Oktober 2016 wieder zusammen in X.

Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Unterhaltsfestsetzung hinsichtlich der Rückstände und des laufenden Monats September bis zum 30. September 2016 begehre.

Entsprechend ist vom Amtsgericht – Familiengericht – mit dem Beschluss vom 30. November 2016 ein Unterhaltsrückstand vom 1. September 2015 bis Ende August 2016 festgesetzt worden. Eine Verpflichtung zur Leistung von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindesgeldes für den Monat September 2016 ist daneben festgesetzt worden.

Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 14. Dezember 2016 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 10. Januar 2017, die am 11. Januar 2017 beim Amtsgericht – Familiengericht – eingegangen ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren unzulässig sei, weil ausschließlich rückständiger Unterhalt festgesetzt worden sei. Im Übrigen sei der Festsetzungsantrag auch unbegründet, weil er Gründe gemäß § 252 Abs. 2 FamFG geltend machen könne. Insofern wird insgesamt auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens für insgesamt unzulässig gehalten werde, weil der Antragsgegner mit der Kindesmutter und dem Kind seit dem 1. Oktober 2016 wieder in häuslicher Gemeinschaft lebe. Insofern sei eine Verfahrensvoraussetzung nach § 249 Abs. 1 FamFG nicht mehr gegeben.

Hierzu hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2015 (Aktenzeichen 4 UF 142/14) Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 256 FamFG zulässig und begründet. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist insgesamt unzulässig, da eine Verfahrensvoraussetzung gemäß § 249 Abs. 1 FamFG insofern fehlt, als das minderjährige Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Festsetzungsantrag mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt.

Die Frage, ob ein Zusammenzug des in Anspruch genommenen Elternteils mit dem minderjährigen Kind nach Verfahrensbeginn dazu führt, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren insgesamt unzulässig wird oder nur hinsichtlich der Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt des Zusammenzugs, wird nicht einheitlich in der Rechtsprechung bewertet.

Einer Rechtsmeinung zu Folge, der sich der Senat anschließt, ist das vereinfachte Verfahren im Fall des Obhutswechsels insgesamt unzulässig (OLG Celle, Beschluss vom 10. Februar 2013, 15 WF 20/03; Büte, FUR 2012, 585 ff., 586; Giers in Keidel FamFG Kommentar, 18. Aufl. § 249 Rn. 11, nunmehr auch Lorenz in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 249 FamFG, Rn. 3).

Nach einer anderen Ansicht wird das Verfahren erst mit Wirkung ab dem Einzug in den Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils unzulässig, während es für den Zeitraum davor zulässig bleibt, so dass der Mindestunterhalt im vereinfachten Verfahren für den Zeitraum bis zum Obhutswechsel festgesetzt werden kann (Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 2009, 16 WF 383/08; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013 § 249 Rn. 17; Thomas/Putzow/Hüßtege § 249 Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015, II-4 UF 142/14).

Die letztgenannte Ansicht geht davon aus, dass nicht ersichtlich sei, warum das vereinfachte Unterhaltsverfahren insgesamt unzulässig werden solle. Interessengerecht erscheine eine gegenteilige Annahme. Dies gelte insbesondere in dem Fall, in dem sich ein „Dritter“ des vereinfachten Verfahrens aus übergegangenem Recht bediene. Der von diesem geltend gemachte Unterhaltsanspruch bestehe nach der von der verfahrensrechtlichen Norm des § 249 Fam FG aufgenommenen materiell-rechtlichen Anknüpfung der Barunterhaltsverpflichtung an die anderweitige Betreuung bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels zum bisher Barunterhaltspflichtigen. Es könne gemäß der gegenteiligen Auffassung nicht in Kauf genommen werden, dass der „Dritte“ gegebenenfalls gehalten sei, seinen bis zum Obhutswechsel bestehenden Unterhaltsanspruch in einem „ordentlichen unterhaltsrechtlichen Verfahren“ erneut gerichtlich verfolgen zu müssen. Die Konsequenz erscheine nicht nur unpraktikabel, es bestehe auch kein rechtfertigender Grund dafür.

Die vorstehenden Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist ein summarisches Verfahren, dessen Ziel es nicht ist, den Grad der Leistungsfähigkeit zu prüfen, sondern in dafür geeigneten Fällen eine rasche Entscheidung durch den Rechtspfleger zu ermöglichen. Es soll dadurch eine einfache, schnelle und in der Regel existenzsichernde Titulierung von Unterhaltsansprüchen minderjährigen Kinder gegen die nicht mit ihnen zusammenlebenden Eltern beziehungsweise Elternteile ermöglichen (so zutreffend Giers in Keidel FamFG 18. Aufl. § 249 Rn. 1).

Diese Besonderheit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens steht im Einklang damit, dass hier der Antragsteller auf ein strittiges Unterhaltsverfahren zu verweisen ist. Irgendwelche Existenzfragen im Hinblick auf die Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche im Verhältnis zum Antragsgegner vermag der Senat in keiner Weise zu erkennen. Es bedarf insofern auch nicht einer summarischen Prüfung, um die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes zu sichern. Zudem versteht der Senat die gesetzliche Voraussetzung, dass der in Anspruch genommene Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht in einem Haushalt zusammenlebt als Verfahrensvoraussetzung dahin, dass am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder entsprechend mit der abschließenden Beschlussfassung die Voraussetzungen für das Verfahren insgesamt gegeben sein müssen. Eine Teilzulässigkeit und eine Teilunzulässigkeit kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine solche liefe dem Charakter des vereinfachten Unterhaltsverfahrens auch zuwider. Mithin ist ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren insgesamt dann unzulässig, wenn durch einen Obhutswechsel der in Anspruch genommene Elternteil mit dem minderjährigen Kind wieder in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Da diese Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er insgesamt unterliegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 51 FamGKG.

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