OLG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2017 – 10 UF 103/17

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2017

Geschäftszeichen: 10 UF 103/17

Beschluss

1. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X vom 3. April 2017 (5 XX) wird zurückgewiesen.

2. Den Kindeseltern werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/2 auferlegt.

3. Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag des Kindesvaters, Herrn A für ihn als Beistand zuzulassen, wird zurückgewiesen.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – X anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. 5 XX) hat das Gericht durch Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2016 die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob das Wohl des betroffenen Kindes C in der Obhut der Eltern gefährdet ist. Zur Sachverständigen hat das Gericht Frau Dipl. Psych. Y bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Beweisbeschluss Bezug (Bl. 5 – 8 der Akte).

Dies Sachverständige hält die Einbeziehung weiterer Personen aus dem Umfeld in die Begutachtung für sinnvoll. Zur Begründung führt sie aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Kindeseltern ihre Mitwirkung an der Begutachtung verweigert haben, zusätzliche fremdanamnestischen Angaben von Bedeutung seien.

Die Kindeseltern verweigern ausdrücklich die vom Familiengericht angeforderten Schweigepflichtsentbindungserklärung.

Das Verfahren hat folgenden Hintergrund:

Am 18. Juli 2016 wurde C auf eigenen Wunsch hin, gegen den Willen der Eltern, vom Kreis X in Obhut genommen.

C äußerte in dem Verfahren, sie habe sich von der Kindesmutter in hohem Maße unter Druck gesetzt und massiv kontrolliert gefühlt. Sie habe sich von der Kindesmutter genötigt gefühlt, sich bei Ärzten kränker darzustellen, als sie tatsächlich ist. C selbst fühlt sich gesund. Es wurden bei C eine Vielzahl von Krankheiten, wie Rheuma, Asthma, Glasknochenkrankheit und eine Blutererkrankung diagnostiziert. Sie nutzte außerhalb des elterlichen Hauses einen Rollstuhl. Insbesondere hat sie stets in Begleitung einer Schulbegleitung die Schule besucht. Nachmittags und zuhause hatte sie sich dagegen frei bewegen dürfen und auch haushaltliche Pflichten zu erfüllen. Sie gab an, sie würde sich zuhause um die kleineren Geschwister kümmern und zum Beispiel auch Einkäufe ins Haus tragen. Es seien zahlreiche Medikamente verordnet worden, die sie jedoch niemals einnehmen würde. Die Mutter habe dazu erklärt, C sei ja kein Versuchskaninchen. Als C geäußert habe, dass sie zu ihrer älteren Schwester ziehen wolle, habe die Mutter angekündigt, sie in einer psychiatrischen Einrichtung geschlossen unterzubringen.

C berichtete auch, dass ein jüngerer Bruder zuhause viel Ärger bekommen hätte, nachdem er beim Arzt geäußert hätte, dass ihm nichts wehtue.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 (Blatt 21 Akte Amtsgericht O, Az. 5 XX) meldete Frau T als Ergotherapeutin von C eine Kindeswohlgefährdung. Auf die Meldung vom 19. Juli 2016 wird Bezug genommen. Das Kind C berichtete gegenüber einer Mitarbeiterin der Lebenshilfe X, die seit Herbst 2014 einmal wöchentlich im Rahmen eines Hausbesuchs als Ergotherapeutin in der Familie X zur Behandlung von C eingesetzt ist, dass sie von ihrer Mutter aufgefordert worden sei, in die Beantragung einer Pflegestufe einzuwilligen und sich bei der Begutachtung entsprechend zu verhalten (Bericht über die Kindeswohlgefährdung vom 19. Juli 2016, Blatt 21 – 25 der Akte Amtsgericht X, 5 XX).

In dem C betreffenden Verfahren (Amtsgericht O, Az. 5 XX) wurde auch die Amtsärztin Dr. M als Zeugin gehört. Diese hatte die Schulbegleitung bewilligt und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens C untersucht. Im Raum stand eine Verdachtsdiagnose der Gefahr einer Querschnittslähmung. Es fehlten Diagnoseberichte, die auch auf Nachfrage nicht vorgelegt wurden. Frau Dr. M besprach mit den Eltern auch die Verschreibung des starken Schmerzmittels Tramal. Hier bat sie die Eltern um Überprüfung bzw. um Schweigepflichtsentbindung der Ärzte, damit die Zeugin die Nachfragen bei den Ärzten selber hätte vornehmen können. Eine Schweigepflichtsentbindung wurde nicht erteilt. Die Zeugin berichtet von einem auffälligen Missverhältnis der erhobenen Befunde zu den anamnestischen Angaben. Dabei wurden die Symptome anamnestisch deutlich schwerwiegender dargestellt, als die erhobenen Befunde nahegelegt hätten.

Die Kindesmutter habe dann berichtet, dass sie C in der Schmerzambulanz in X vorgestellt hätte, um dort die Schmerzmedikation mit Tramal zu überprüfen. Die Schmerzambulanz habe die Medikation bestätigt. Die Zeugin habe dann auf telefonische Nachfrage in der Schmerzambulanz in Travemünde die Auskunft erhalten, dass Jugendliche dort nicht behandelt werden und auch nicht behandelt wurden.

Ein Diagnosebericht, der die Rollstuhlpflicht für C beinhaltet, sei trotz Nachfrage nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 20. Juli 2016 (Bl. 31 der Akten Amtsgericht O, Az. 5 XX) Bezug genommen.

Die Kindeseltern erklärten sich dann einverstanden, dass die bestehenden ärztlichen Diagnosen überprüft werden sollen und C bis zum Ergebnis der Überprüfung in einer Pflegefamilie leben kann.

Die Untersuchungen von C führten bisher zu folgenden Ergebnissen:

Gemäß Bericht der internistischen Gemeinschaftspraxis in X, vom 15. September 2016 (Bl 113b der Akten Amtsgericht X, Az. 5 XX) ist das Vorliegen der Glasknochenkrankheit Osteogenesis imperfecta in hohem Maße unwahrscheinlich. Auf den Diagnosebericht wird Bezug genommen.

Nach dem Bericht der UK, Dr. X, vom 19. September 2016 (Bl 119g der Akte Amtsgericht X, Az. 5 XX) ergibt sich, dass mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass C keine Hinweise auf eine akute chronische Gelenkentzündung zeigt und ausgehend von der Angabe von C, dass sie nie eine immunsuppressive Therapie erhalten hat, auch nie an einer chronischen Gelenkentzündung, also einer juvenilen idiopathischen Arthritis gelitten hat. Auf den Diagnosebericht vom 19. September 2016 wird Bezug genommen. Gemäß der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. M vom 14. Oktober 2016 ist die Diagnose einer juvenile rheumatoide Arthritis durch die Kinderklinik UK, Spezialambulanz Kinder-Rheumatologie, ausgeschlossen. Die Diagnose einer Osteogenesis imperfekta ist ebenfalls ausgeschlossen. Auch die Diagnose eines v. Willebrand-Syndroms (Gerinnungsstörung) liegt nach der Labordiagnostik nicht vor. Es gibt keinerlei klinische Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige Problematik der Blutgerinnung (Stellungnahme von Frau Dr. X vom 14. Oktober 2016, Bl. 122 – 124, Akte Amtsgericht X, Az. 5 XX).

C war zum Zeitpunkt der Inobhutnahme in deutlich gedrückter Stimmungslage und sehr belastet. Sie berichtete davon, dass sie von der Unsicherheit darüber, ob sie nun krank oder gesund sei, und von dem gestörten Verhältnis zu ihrer Mutter stark belastet sei. Nach einiger Zeit in der Pflegefamilie wirkte sie deutlich fröhlicher. Sie berichtete aber weiterhin davon, dass sie durch das gestörte Verhältnis zu der Mutter sehr belastet sei und unter Albträumen und Schlafstörungen leiden würde.

Das Familiengericht hat das Kind am 8. März 2017 und die Kindeseltern im Anhörungstermin vom 27. März 2017 persönlich angehört. Das Kind C ist mit der Begutachtung einverstanden.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 3. April 2017 die Schweigepflichtsentbindungserklärung der Kindeseltern familiengerichtlich ersetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.

Die Kindeseltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts.

Die Kindeseltern sind der Auffassung, dass die vom Familiengericht gewählte Form der Beweisaufnahme unzulässig sei. Insbesondere verstoße die Befragung von Auskunftspersonen durch die Sachverständige gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 24. April 2017 Bezug.

Die Kindeseltern beantragen (sinngemäß),

den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben.

Der Kindesvater beantragt,

Herrn A für ihn als Beistand zuzulassen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31. Mai 2017 drauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Kindeseltern keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und für eine Zulassung von Herrn A als Beistand nicht vorliegen dürften.

Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die nach den §§ 57 S. 1, 2 Nr. 1, 58 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die notwendigen Schweigepflichtsentbindungserklärungen gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB für die Einholung von fremdanamnestischen Angaben von dritten Auskunftspersonen familiengerichtlich ersetzt. Das besondere Eilbedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts im Sinne von § 49 FamFG besteht aufgrund des im Hauptsacheverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes (§ 155 FamFG).

1.

In der Sache betrifft das Verfahren eine Zwischenentscheidung in dem beim Familiengericht anhängigen Sorgerechtsverfahren 5 XX. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob den Kindeseltern teilweise oder vollständig die elterliche Sorge für ihr Kind C entzogen werden muss.

Für den Senat bestehen erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen und nachhaltigen Kindeswohlgefährdung beim Kind J-S. Insbesondere bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich das Kind aus sachfremden Erwägungen in erheblichen Umfang unnötigen Behandlungen hat unterziehen müssen. Den Kindeseltern ist in einem Parallelverfahren betreffend die Geschwister des Kindes C, geb. am xx.xx.20xx, M, geb. am xx.xx.20xx, F, geb. am xx.xx.20xx, im Wege einstweiliger Anordnung unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Kindeswohlgefährdung entzogen worden (vgl. Verfahren AG XX, Az. 5 XX, OLG Schleswig 10 XX).

Gemäß § 26 FamFG hat das Familiengericht von Amts wegen die zur Fest-stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die Gerichte müssen ihre Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 2010, 720). Dies erfordert häufig die Einholung von familienpsychologischen Sachverständigengutachten, weil ohne diese nicht aufklärbar ist, ob eine erhebliche Schädigung des Kindes „ziemlich wahrscheinlich“ ist (vgl. Britz, NZF am 2016, 1113, 1117; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 284).

Auch aufgrund des Umstandes, dass hier zum einen ein erheblicher Eingriff in die Rechte von Verfahrensbeteiligten im Raum steht (vgl. OLG Schleswig NZF am 2016, 29), sowie im Hinblick auf die hohe tatsächliche und rechtliche Bedeutung der Wahrung des Kindeswohls, ist die Entscheidung des Familiengerichts, hier ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht zu beanstanden.

2.

Soweit die Kindeseltern sich dagegen wenden, dass Angaben bzw. Auskünfte von dritten Personen – wie z.B. von Lehrern und Ärzten – im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige eingeholt und berücksichtigt werden sollen, teilt der Senat deren Rechtsauffassung nicht.

Gerade – wenn wir hier – die Kindeseltern ihre Mitwirkung an der Begutachtung verweigern, gebietet es die Verpflichtung des Familiengerichts zur Amtsaufklärung, alle möglichen Erkenntnisquellen zu nutzen (vgl. BGH FamRZ 2010, 720 Rn. 30). Hierzu zählen regelmäßig auch Angaben von dritten Personen aus dem Umfeld des Kindes, von denen sachdienliche Angaben erwartet werden können (vgl. BGH FamRZ 2010, 720 Rn. 40).

Diese Aufgabe dem Sachverständigen zu übertragen, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (so OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915; vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 915). Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz findet in dem nach § 29 FamFG durch den Freibeweis geprägten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 914, 915; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29 FamFG Rn. 4; OLG München FamRZ 2008, 2047). Auch entspricht es allgemeiner Übung bei der Erstellung von familienpsychologischen Sachverständigengutachten, dass der Sachverständige zur Vorbereitung seines Gut-achtens mit Bezugspersonen des Kindes spricht oder anderweitig Auskünfte einholt (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915; OLG Celle FamRZ 2015, 438; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 163 Rn. 22). Im Übrigen gehen auch die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigen-gutachten im Kindschaftsrecht von der Berücksichtigung von Auskünften und Befunden dritter Personen durch den Sachverständigen aus (vgl. FamRZ 2015, 2025, 2027). Diesem Umstand kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Deutsche Bundestag diese Mindestanforderungen im Rahmen einer Entschließung einstimmig angenommen hat (vgl. Lüblinghoff, NJW 2016, 3329, 3331).

Die Rechte der übrigen Beteiligten sind bei dieser Vorgehensweise auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Denn soweit die Beteiligten nach Vorlage des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit der von dem Sachverständigen ermittelten Tatsachen geltend machen, hat das Familiengericht zu befinden, ob es diese Einwände für entscheidungserheblich hält, um gegebenenfalls eine Klärung durch eine weitere Beweisaufnahme herbeizuführen (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 914, 915).

Die Ersetzung der Entbindung von der Schweigepflicht ist auch nicht unverhältnismäßig, da nur so – trotz der Weigerung der Kindeseltern zur Mitwirkung an der Begutachtung – hinreichend Art und Umfang der Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen geklärt werden kann. Gerade im Hinblick auf die im Raum stehende schwerwiegende Kindeswohl-gefährdung durch unberechtigte und unnötige Behandlungen des Kindes, die soweit sie sich bewahrheiten, eine körperliche Misshandlung darstellen dürften, erscheint die Ersetzung der Schweigepflichtsentbindung nicht nur geeignet sondern auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Die Kostentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes aus §§ 45, 41 FamGKG.

3.

Aus den oben genannten Gründen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kindeseltern im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg, mithin der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist.

4.

Der Antrag des Kindesvaters auf Zulassung von Herrn A als seinen Beistand im Sinne des § 12 S. 3 FamFG ist mangels des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen zurückzuweisen. Gemäß § 12 S. 4 FamFG gilt § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 und Abs. 5 FamFG entsprechend. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG kann das Gericht Beistände, die nicht nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 FamFG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurückweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere handelt es sich bei Herrn A nicht um einen Rechtsanwalt. Auch die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 FamFG sind in seiner Person nicht gegeben.

Der Senat hat hier gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute persönliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten entschieden, da die erforderlichen Anhörungen erstinstanzlich durchgeführt wurden und eine Wiederholung keine neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt. Im Übrigen geht es beim Verfahrensgegenstand hauptsächlich um die Beurteilung von Rechtsfragen.

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