OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016
Geschäftszeichen: 16 U 124/15
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.742,37 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16.10.2015 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweisbeschluss ändert nach der einstimmigen Auffassung des Senats nichts an den zutreffenden und fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 14.03.2016. Das Vorbringen der Klägerin zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist neu und war nicht nach § 531 ZPO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Unterschrift