OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2016
Geschäftszeichen: 3 Wx 12/16
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 6.10.2015 – betreffend Vergütung des Nachlassverwalters und Auslagenersatz – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.02.2016 wie folgt geändert:
Dem Beteiligten zu 8) wird für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter in der Zeit vom 22.8.2014 bis 31.12.2014 eine Vergütung von 49 Stunden á 65 € = 3.185 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 3.790,15 € bewilligt. Zugleich wird festgestellt, dass dem Nachlassverwalter für den genannten Zeitraum Auslagenersatz in Höhe von 182,01 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 216,59 € zustehen. Insgesamt beträgt seine Vergütung einschließlich Auslagenersatz für den genannten Zeitraum mithin 4.006,74 € brutto. Der Nachlassverwalter ist berechtigt, den Betrag von 4.006,74 € dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen.
Die Festsetzung der von dem Beteiligten zu 8) beantragten Vergütung für den Zeitraum 27.5.2014 bis 21.8.2014 – vor der Bestellung des Beteiligten zu 8) zum Nachlassverwalter – wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1) zu 2/3, der Beteiligte zu 8) zu 1/3. Der Beteiligte zu 8) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren zu 1/3. Im übrigen findet Kostenerstattung nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.988,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) – 7) sind die Erben nach der am 6.4.2013 verstorbenen Erblasserin. Ausweislich des am 9.11.2013 von dem Amtsgericht Niebüll erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Bl. 14 f der Akten) ist der Beteiligte zu 1) dabei Erbe zu 1/4 des Nachlasses geworden.
Erstmals mit Schreiben vom 24.6.2014 hat der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt. Der Beteiligte zu 8) meldete sich am 11.7.2014 bei dem Amtsgericht und teilte mit, der Antrag der Erben, eine Nachlassverwaltung zu beantragen, sei als gescheitert anzusehen, weil zwei Miterben kategorisch ablehnen würden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Beteiligte zu 2) nahm den Antrag wenige Tage später zurück.
Mit einem am 7.8.2014 eingegangenen Schreiben des Beteiligten zu 8) überreichte dieser schließlich Anträge auf Nachlassverwaltung für sechs Miterben. Mit einem weiteren, am 20.8.2014 eingegangenen Antrag überreichte der Beteiligte zu 8) sodann auch den (neuen) Antrag des Miterben X, also des Beteiligten zu 2).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 22.8.2014 ist auf den somit vorliegenden Antrag der gesamten Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und der Beteiligte zu 8) zum Nachlassverwalter bestellt worden (Blatt 18 der Akten). Am 25.8.2014 erschien der Beteiligte zu 8) daraufhin bei der Rechtspflegerin des Amtsgerichts, ihm wurde seine Bestallung ausgehändigt und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Nachlassverwalter belehrt.
Mit einem Schreiben an das Amtsgericht vom 16.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 8), seine Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter für den Zeitraum vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 festzusetzen. Es sollten 68 Stunden mit einem Stundensatz von 70 € bezahlt werden (4.760 € netto), zuzüglich Porto, Telefonkosten, Kopierkosten und Fahrtkosten von zusammen 272,49 € netto, mithin insgesamt 5.032,49 € netto und zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 5.988,66 € brutto (Blatt 37 der Akten).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.7.2015 ließ der Beteiligte zu 1) ausdrücklich anfragen, ob der Nachlassverwalter verpflichtet sei, die von ihm in Ansatz gebrachten Stunden näher darzulegen. Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 überreichte der Beteiligte zu 8) daraufhin den Ausdruck seiner Aktenhistorie (Blatt 65-75 der Akten) für den Zeitraum, für welche die Vergütung begehrt worden war. Daraus ergäben sich – so der Beteiligte zu 8) – die von ihm durchgeführten Maßnahmen und die dafür aufgewendete Zeit.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 6.10.2015 wurden dem Beteiligten zu 8) für seine Tätigkeit vom 27.5.2014 bis 31.12.2014 eine Vergütung in Höhe von – so heißt es in dem Bescheid wörtlich „4.760 € (33,50 € á 68 Stunden zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 956,17 €) bewilligt“. Zugleich wurde festgestellt, dass dem Nachlassverwalter in dem oben genannten Zeitraum Auslagen in Höhe von 272,49 € entstanden seien. Die Gesamtsumme betrage 5.988,66 €. Der Nachlassverwalter sei berechtigt, die oben genannten Beträge dem Vermögen des Nachlasses zu entnehmen. Zur Begründung wurde auf die Auflistung des Stundenaufwands durch den Beteiligten zu 8) verwiesen.
Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 9.10.2015 zugestellt worden. Mit einen am 23.10.2015 eingegangenen anwaltlichen Faxschreiben hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.10.2015 „mit dem dem Nachlassverwalter X auf seinen Antrag vom 16.1.2015 für seine Tätigkeit in Höhe von 4.760,00 € bewilligt wurde“ Beschwerde eingelegt. Eine noch folgende Begründung wurde angekündigt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 teilten die Anwälte des Beteiligten zu 1) mit, dass die Beschwerde von dort aus nicht begründet werde, weil das Mandat beendet sei.
Mit eigenem Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 30.10.2015 führte dieser aus, in der Aktenhistorie des Beteiligten zu 8) seien diverse Unstimmigkeiten enthalten, die aufgeklärt werden sollten. So fragte der Beteiligte zu 8), was die Schreiben an die X-Versicherung für einen Zweck in der Sache hätten. Zu fragen sei auch, wer „X & X“ sei und wozu der Kontakt benötigt worden sei. Wiederholt sei mit der Z-Versicherung korrespondiert worden, obwohl der Fall schon 2013 abgeschlossen gewesen sei. Zu fragen sei auch, wie eine Fahrt von K nach L und zurück über N nach K 69 km erbringen könne. Ferner sei die Löschung der Grundschuld bereits 2013 von den Rechtsanwälten R und Partner betrieben und auch vergütet worden. Im April und Juli 2014 hätten seine Schwester und er – der Beteiligte zu 1) – um eine Besichtigung der Immobilien und der Grundstücke gebeten, um sich einen Einblick in die Gegebenheiten und Zustände zu verschaffen. Dies sei von den Beteiligten zu 8) jedoch abgelehnt worden. Das alles dürften sie jetzt teuer bezahlen. Der Verkauf des Grundstückes in X für nur einen Euro sei ihrer Meinung nach um ein Mehrfaches zu gering.
Der Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben vom 11.11.2015 zu den konkret angesprochenen Problemen X-Versicherung, Z-Versicherung, X & X, Fahrtkosten, Löschung der Grundschuld, Besichtigung sowie Grundstück in X im einzelnen Stellung genommen. Er führte aus, nur zu den Fahrtkosten hätte sich ein Schreibfehler eingeschlichen, weil die Fahrtstrecke K-L-N-K lediglich 49 km betrage, so dass die Fahrtkosten um 20 km á 0,25 € + 19 % Mehrwertsteuer = 5,95 € zu ermäßigen seien. Er schlage vor, dass er nunmehr nur noch einen Betrag von 5.982,71 € beanspruche.
Mit Beschluss vom 15.2.2016 (Blatt 148 der Akten) hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts entschieden, der Beschwerde des Beteiligten zu 1) werde nicht abgeholfen. Zu dem Fragenkatalog in der Begründung der Beschwerde habe der Nachlassverwalter Stellung genommen. Auf die Beantwortung der Fragen werde Bezug genommen. Soweit Fahrtkosten beanstandet worden seien, habe der Nachlassverwalter darauf verzichtet. Eine förmliche Änderung des Beschlusses sei daher nicht erfolgt.
Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 14.4.2016 die Beteiligten darauf hingewiesen dass nach der Aktenhistorie für den Zeitraum vom 27.5.2014 bis 20.8.2014 ein Arbeitsaufwand von insgesamt knapp 19 Stunden (1.139 Minuten) durch den Nachlassverwalter geltend gemacht werde und in die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts auch eingegangen sei. Das erscheine zweifelhaft, weil eine Vergütung für den Nachlassverwalter nach Rechtsprechung und Literatur im Grundsatz erst ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden könne, ab dem die Nachlassverwaltung auch angeordnet worden sei, hier also ab dem 22.8.2014. In der Verfügung ist am Rande auch darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht dem Vergütungsantrag ohne nähere Begründung stattgegeben habe, allerdings mit einem Stundensatz von 33,50 €, den die Rechtspflegerin rechnerisch indes nicht umgesetzt habe.
Der Beteiligte zu 8) hat auf diesen Hinweis mit Schreiben vom 19.4.2016 Stellung genommen. Er bittet zunächst zu prüfen, ob der Vorgang nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung an das Nachlassgericht zurückverwiesen werden müsse, weil der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 30.10.2015 lediglich einen Teil der Fahrtkosten beanstandet habe, wobei dieser Punkt aber erledigt worden sei, weshalb der Beschwerdewert unter sechs Euro liege und der notwendige Beschwerdewert von 600,01 € nicht erreicht sei. Der Beteiligte zu 8) meint weiter, das Amtsgericht habe ihm zu Recht einen Stundensatz in Höhe von 70 € netto bewilligt, weil der Nachlass vermögend, ferner in der Bearbeitung schwierig und langwierig sei. Diese Vergütungshöhe sei für einen solchen Fall in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Gemäß seiner Auslegung des § 1978 Abs. 3 BGB seien auch die Kosten des Verfahrens vor der Anordnung der Verwaltung von den Erben zu tragen. Es handele sich dabei um Kosten für eine vorbereitende Tätigkeit mit einem Zeitaufwand von 19 Stunden (1.330 €), ferner 36 € Porto, 18 Seiten Schreibauslagen zu 9 € und 2,73 € Telefonkosten, weshalb die Teilvergütung vor Anordnung der Nachlassverwaltung einschließlich Mehrwertsteuer 1.639,50 € betrage. Es handele sich hier um sogenannten Nachlasserbenschulden. Ohne seine vorgerichtliche Tätigkeit wäre es nämlich gar nicht möglich gewesen, den Anordnungsantrag zu stellen, da zunächst die Vermögensverhältnisse hätten geklärt werden müssen. Aus der von ihm genannten Vorschrift sei abzuleiten, dass die Erben einen Anspruch gegen den Nachlass auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben würden, wozu auch die Kosten eines Rechtsdienstleisters für die Vorbereitung der noch anzuordnenden Nachlassverwaltung gehören dürften. Er – der Beteiligte zu 8) – stehe auf dem Standpunkt, dass die Kosten seiner Tätigkeit analog den Aufwendungen eines Erben zu sehen seien und somit auch gegen den Nachlass wirken würden, also von den Erben bezahlt werden müssten. Es wäre doch absurd, wenn er als Nachlassverwalter den Erben Kosten berechne, diese dann als Nachlassverbindlichkeiten zum Verfahren anmelde und selbst als Nachlassverwalter an sich auskehre.
Der Beteiligte zu 1) hat seine Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.05.2016 ergänzend begründet und ausgeführt, die Fahrstrecke K-L-N-K sei auch nach der Korrektur noch zu hoch angesetzt. Deutlich zu hoch sei auch der Stundensatz von 70 €, weil es sich weder um eine besonders umfangreiche, noch um eine schwierige Nachlassverwaltung handele. Die von dem Beteiligten zu 8) gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend gemachten Ansprüche seien konstruiert, der Nachlassverwalter versuche im Übrigen den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der Verwaltungsangelegenheit vollständig auszuschließen. Für die Zeit vor Anordnung der Nachlassverwaltung bestehe kein Anspruch des Beteiligten zu 8) auf Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht.
Der Senatsvorsitzende hat ergänzend Hinweise zur Frage der zu hoch angesetzten Fahrtstrecke vom Büro des Beteiligten zu 8) zu den nachlasszugehörigen Immobilien in B gegeben. Der Beteiligte zu 8) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26.05.2016 die geltend gemachten Fahrtkilometer auf 232 km reduziert.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.
Auch der für die Zulässigkeit gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwerdewert von mehr als 600 € ist erreicht. Die Beschwerde erfasst die in dem angegriffenen Beschluss festgesetzte Vergütung (4.760 € netto) einschließlich Auslagen (272,49 € netto) – brutto zusammen 5.988,66 € – insgesamt, denn sie ist nicht konkret eingeschränkt worden (vgl. für einen entsprechenden Fall Senat SchlHA 2014, 28 ff = Rpfleger 2014, 22 ff). Zwar kommt in Betracht, dass sich Beschwer und Beschwerdewert gegenüber der in der erstinstanzlichen Entscheidung festgesetzten Vergütung des Nachlasspflegers bzw. Nachlassverwalters (einschl. Auslagen) reduzieren, wenn nämlich Beteiligte mit der Beschwerde konkret nur bestimmte Teile der Vergütung angreifen (vgl. für einen solchen Fall Senat SchlHA 2015, 157 f = Rpfleger 2015, 39 ff). Eine Beschränkung setzt aber stets voraus, dass der Beschwerdeführer sie eindeutig und zweifelsfrei erklärt (Sternal in Keidel, FamFG, 18. A. 2014, § 64 Rn. 42 mwN). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Beschwerde ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.20.2015 uneingeschränkt eingelegt worden, wenngleich dort konkret nur auf die Netto-Vergütungshöhe von 4.760 € Bezug genommen wird. Auch in der späteren Begründung der Beschwerde durch die Schriftsätze des Beteiligten zu 1) vom 30.10.2015 und vom 19.11.2015 findet sich keine klare Einschränkung der Beschwerde auf bestimmte Vergütungsteile. Der Beteiligte zu 1) rügt eingangs des Schriftsatzes vom 30.10.2015 bereits „diverse Unstimmigkeiten … in der Aktenhistorie“ des Beteiligten zu 8). Anschließend stellt er Fragen zu verschiedenen, eine Vielzahl von Buchungsansätzen in der Aktenhistorie betreffenden Positionen. Vor allem rügt er dort bereits, der Beteiligte zu 8) habe frühzeitige Hinweise des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3) betreffend Probleme der Immobilien und den insoweit bestehenden Wunsch nach Besichtigung zurückgewiesen, „welches wir jetzt jedoch teuer bezahlen dürfen“. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 rügt er betreffend die Bemühungen des Beteiligten zu 8) um Räumung oder Mietzahlung wegen der von ihm – dem Beteiligten zu 1) – bewohnte Immobilie D, diese müsse zur Vermeidung von Wasserschäden dauernd bewohnt und betreut werden, die kleine Wohnung sei zudem nicht von ihm bewohnt. In der weiteren Immobilie in B sei es zu einem Schaden gekommen, weil der Beteiligte zu 8) Warnungen betr. die Wasserproblematik im Keller missachtet habe, die Befähigung des Beteiligten zu 8) müsse überprüft werden. Damit wendet sich der Beteiligte zu 1) auch gegen die Vergütung des Beteiligten zu 8) ersichtlich mit dem Argument, dieser habe sein Amt mangelhaft und schadensverursachend geführt. Die uneingeschränkt eingelegte Beschwerde ist mithin auch durch die Beschwerdebegründung nicht konkret auf einzelne Buchungspositionen beschränkt worden.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beteiligten zu 8) in seinem Schriftsatz vom 19.04.2016, der Beschwerdewert liege unter 6,00 € (nämlich in Höhe der von ihm als berechtigt gerügt anerkannten Fahrtkosten von 5,95 €), dem Senat nicht recht nachvollziehbar ist. Bereits in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11.11.2015 hat sich der Beteiligte zu 8) mit einer Vielzahl von Rügen des Beteiligten zu 1) durchaus konkret auseinandergesetzt und also selbst erkannt, dass sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht auf die Rüge beschränkt hat, er habe 5,95 € an Fahrtkosten zu viel abgerechnet.
Die von dem Beteiligten zu 8) gegenüber dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.05.2016 erhobene Verspätungsrüge kann nicht durchgreifen, weil es sich um ein der Amtsermittlung unterliegendes Verfahren handelt.
2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nur teilweise begründet. Da – wie aufgezeigt – keine Beschränkung der Beschwerde vorliegt, hat der Senat die Sache innerhalb des durch den vom Vergütungsantrag des Beteiligten zu 8) bestimmten Verfahrensgegenstandes – dem das Amtsgericht stattgegeben hat – in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. Sternal in Keidel, a.a.O.).
a.
Gemäß § 1987 BGB kann der Nachlassverwalter für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die Vergütung wird auf Antrag durch Beschluss des Nachlassgerichts festgesetzt. §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1836 BGB sind als eigenständige Regelung für die Höhe der Pflegervergütung auch auf den Nachlassverwalter anzuwenden. Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um eine besondere Form der Pflegschaft, eine Unterart der Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 1975 BGB ergibt (OLG München Rechtspfleger 2006, 405 ff; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 87; Palandt/Weidlich, § 1987 Rn. 2). Deshalb ist der Nachlassverwalter im Ergebnis wie ein Nachlasspfleger zu vergüten (OLG München a.a.O.). Weil die Aufgaben eines Nachlassverwalters grundsätzlich denjenigen eines berufsmäßigen Pflegers ähneln, ist für seine Vergütung abweichend von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB die Feststellung berufsmäßiger Ausübung bei der Bestellung entbehrlich (Palandt/Weidlich, BGB, 75. A. 2016, § 1987 Rn. 1). Die Vergütung wird auf Antrag durch das nach § 1962 BGB zuständige Nachlassgericht festgesetzt und zwar durch Beschluss gemäß § 168 FamFG (nach § 168 Abs. 5 FamFG sind die vorausgegangenen Absätze dieser Norm auf die Pflegschaft entsprechend anwendbar). Für das gerichtliche Festsetzungsverfahren gilt mithin gemäß § 26 FamFG Amtsermittlung (Engelhardt in Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 10).
b.
Vor diesem Hintergrund kann die Vergütung, die nach § 1987 BGB „für die Führung seines Amtes“ festzusetzen ist, allerdings nur ab dem Zeitpunkt festgesetzt werden, ab dem die Nachlassverwaltung auch angeordnet worden ist. Der Zeitaufwand vor der Bestellung ist nach den unter a. genannten Maßstäben – wie beim Nachlasspfleger – nicht vergütungsfähig (Zimmermann, a.a.O., Rn. 789 und Rn. 794), d.h. die Vergütung kann insoweit nicht auf Antrag in dem aufgezeigten gerichtlichen Festsetzungsverfahren vom Nachlassgericht festgesetzt werden (BayObLG FamRZ 1997,185 – die dort genannte Ausnahme betrifft ausweislich der dort zitierten weiteren Entscheidung nur die Zeit nach Aufhebung der Pflegschaft, wenn die Tätigkeit noch in unmittelbaren Zusammenhang mit der früheren Pflegschaft steht).
In der Beschwerdeerwiderung vom 11.11.2015 – dort Seite 3 – macht der Beteiligte zu 8) dementsprechend selbst geltend, der in der Beschwerdeschrift erwähnte Zeitraum von April bis Juli 2014 falle gerade nicht in seinen Verantwortungsbereich und nicht in seine Tätigkeit als Nachlassverwalter, weil die Nachlassverwaltung – was zutreffend ist – erst mit Beschluss vom 22.8.2014 angeordnet worden sei. Sein Vergütungsantrag, dem das Amtsgericht ohne nähere Begründung in vollem Umfang stattgegeben hat, betrifft aber den Zeitraum ab dem 27.5.2014. Nach der eingereichten Aktenhistorie sind für diesen Zeitraum zwischen dem 27.5.2014 bis zum 20.8.2014 insgesamt 1139 Minuten Arbeitsaufwand – das heißt knapp 19 Stunden – in die Abrechnung und damit auch in die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts eingegangen. Dieser Arbeitsaufwand ist aber vor der Anordnung der Nachlassverwaltung angefallen. Nach dem Hinweis des Senats hat der Beteiligte zu 8) eingeräumt, mit seinem Vergütungsantrag 19 Arbeitsstunden und zudem Auslagen in Höhe von zusammen – brutto – 1.639,50 € abgerechnet zu haben, die vor der Anordnung der Nachlassverwaltung am 22.8.2014 angefallen sind. Dieser Betrag – Vergütung nebst Auslagen – hätte mithin vom Amtsgericht nicht festgesetzt werden dürfen. Der Beschluss des Amtsgerichts ist insoweit fehlerhaft und muss deshalb korrigiert werden.
Soweit der Beteiligte zu 8) in dem Zeitraum vom 27.5.2014 bis 21.8.2014 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsdienstleister bereits im Auftrag eines oder mehrerer Erben tätig gewesen sein sollte, mag denkbar sein, dass ihm – je nach den in diesem Verhältnis ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarungen – eine Vergütung im Rahmen einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung zustehen könnte. Das muss zwischen den betroffenen Vertragspartnern geklärt werden. Eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts besteht ersichtlich nicht. Diese Vergütung kann und darf also nicht nach Prüfung im Wege der Amtsermittlung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 FamFG festgesetzt werden. Bei Streit zwischen den Vertragspartnern wäre vielmehr das Prozessgericht nach den Regeln der ZPO zuständig. Deshalb hilft die Argumentation des Beteiligten zu 8) nicht weiter, Aufwendungen von Erben in Vorbereitung einer Nachlassverwaltung – darunter auch die Kosten für einen von ihnen beauftragten Rechtsdienstleister – könnten diese gemäß § 1978 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften des Auftragsrechts oder über Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Nachlass geltend machen.
c.
Dem Beteiligten zu 8) kann ein Stundensatz von 65 € netto für den fraglichen Abrechnungszeitraum bis Ende 2014 zugestanden werden, mithin 5 € netto weniger als geltend gemacht.
Die Rechtspflegerin hat in dem angegriffenen Beschluss einen Stundensatz von 33,50 € netto bewilligt, dies rechnerisch allerdings nicht umgesetzt, weil die dort angesprochenen 68 Stunden á 33,50 € nur 2.278 € ergeben würden und nicht 4.760 €, wie aber in dem Beschluss ausgerechnet und letztlich in Form der Brutto-Gesamtsumme von 5.988,66 € auch zugestanden. Tatsächlich beruht die Gesamtfestsetzung mithin auf einem Stundensatz von 70 € netto, wie ihn der Beteiligte zu 8) in seinem Antrag gefordert hat. Die erforderliche Begründung für die unter einzelfallbezogener Billigkeitsabwägung nach Ermessen zu bestimmende Stundensatzhöhe findet sich in dem angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin weder in Bezug auf die dort konkret genannten 33,50 €, noch in Bezug auf die tatsächlich (aus Sicht der Rechtspflegerin irrtümlich?) bewilligten (aber im Beschluss nicht ausdrücklich genannten) 70 €. Die somit fehlende Abwägung und Begründung ist vom Senat nachzuholen und führt zu einem Stundensatz von 65 € netto.
Für die Höhe der Vergütung des (berufsmäßigen) Nachlasspflegers – und entsprechend für die des Nachlassverwalters – gilt bei einem vermögenden Nachlass gemäß den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sie sich abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Den Gerichten steht dabei ein weiter Ermessenspielraum zu (Senat FamRZ 2012, 1903 f bei juris Rn. 17 und FGPrax 2010, 140 ff, bei juris Rn. 20; OLG München Rechtspfleger 2006, 405, 406 und Brandenburgisches OLG ZEV 2010, 637 ff, bei juris Rn. 14).
Der Senat hat in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 7.5.2012, 3 Wx 113/11 (FamRZ 2012, 1903 f = MDR 2012, 1351 ff = ZErb 2012, 187 ff = SchlHA 2012, 423 ff mit zust. Anm. von Brammer, FamFR 2012, 382) entschieden, für den anwaltlichen Berufsnachlasspfleger (Ausbildung entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 VBVG) in Schleswig-Holstein (also Büros außerhalb großstädtischer Ballungsräume) erscheine eine lineare Steigerung ausgehend von 65 € für den Fall einfacher Abwicklung, über 90 € bei mittelschwerer zu 115 € bei schwieriger Aufgabenstellung als angemessen, wobei ausnahmsweise bei ganz leichter Aufgabenstellung ein noch niedrigerer Satz hinuntergehend bis zu 33,50 €/Std. denkbar sei. Der Senat hat dabei die Tabelle des OLG Dresden (in Rpfleger 2007, 547 f) herangezogen (Stundensatz danach für Berufsnachlasspfleger mit Ausbildung/Kenntnissen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 VBVG 33,50 € bei einfacher Abwicklung, 43 € bei mittelschwerer Abwicklung und 58 € bei schwieriger Abwicklung), im Ausgangspunkt allerdings aus den von ihm dort näher dargelegten Gründen deutlich höhere Sätze – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur – für notwendig gehalten und zudem eine lineare Steigerung befürwortet, die zu einer weiteren Anhebung des Stundensatzes gerade bei mittlerem Schwierigkeitsgrad führt. Das OLG Dresden sieht für Ausbildung/Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 VBVG für die drei Stufen der Abwicklungsschwierigkeit Sätze von 25 €, 32 € und 43 € vor. Ausgehend von den vom Senat in seiner genannten Entscheidung entwickelten Grundsätzen ist indes für die gegenwärtigen Verhältnisse in Schleswig-Holstein ein Stundensatz von 45 € bei einfacher Abwicklung, über 65 € bei mittelschwerer Abwicklung zu 85 € bei schwieriger Abwicklung anzusetzen. Die lineare Steigerung macht deutlich, dass im Einzelfall je nach genauer Einordnung des Schwierigkeitsgrads ein von diesen Ausgangswerten abweichender Stundensatz in Betracht kommt, bei ganz einfacher Abwicklung auch unterhalb von 45 €.
Im vorliegenden Fall erscheint angesichts einer nutzbaren Ausbildung des Beteiligten zu 8) entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 VBVG (besondere, für die Führung des Amts nutzbare Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung gewonnen worden sind – hier konkret die Ausbildung des Beteiligten zu 8) als Rechtsanwalts- und Notargehilfe, die Arbeit als Bürovorsteher in einer Anwaltskanzlei, die spätere Arbeit in der Kanzlei eines Rechtsbeistands und die inzwischen schon langjährige selbständige Tätigkeit als Rechtsdienstleister/Inkassobüro mit langjähriger Erfahrung auch als Nachlasspfleger und Nachlassverwalter) und einem im Ergebnis mittleren Schwierigkeitsgrad der Nachlassverwaltungstätigkeit der Stundensatz von 65 € als angemessen. Gründe für einen über den Normalfall der mittleren Schwierigkeit hinausgehenden Stundensatz von 70 € – wie vom Beteiligten zu 8) geltend gemacht – finden sich dagegen nicht.
Ein mittlerer Schwierigkeitsgrad liegt hier indes entgegen der unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers durchaus vor, wie der Beteiligte zu 8) in seinem Schriftsatz vom 19.04.2016 insgesamt nachvollziehbar dargelegt hat. Denn abweichend von dem Normalfall eines einfachen Nachlasses (eine Immobilie mit entsprechendem sächlichen Nachlass, ein Girokonto, ein Sparkonto) gehören zum Nachlass hier immerhin 2 Wohnhäuser in X ein X-hof in Y und eine Landwirtschaftsfläche in Z. Zudem ergibt sich aus dem genannten Schriftsatz, aber gerade auch aus den Beschwerdeschriftsätzen des Beteiligten zu 1) vom 30.10. und 19.11.2015, dass diese Objekte in teilweise erheblich betreuungsbedürftigen Zustand sind und unklare Miet- / bzw. Nutzungsverhältnisse vorliegen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewältigt und geklärt werden müssen. An dieser Stelle ist nicht näher zu prüfen, ob dem Nachlass tatsächlich Ansprüche wegen der Nutzung einer nachlasszugehörigen Immobilie gegen den Beschwerdeführer zustehen. Es liegt indes auf der Hand – und nur das ist hier von Bedeutung – dass der Beteiligte zu 8) als Nachlassverwalter die Nutzungsverhältnisse prüfen und klären muss, was im Fall einer einfachen Abwicklung gerade nicht anfallen würde und eben zu dem Bild eines erhöhten, mittleren Schwierigkeitsgrads der Nachlassverwaltung passt.
d.
Die geltend gemachten und vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Auslagen von 272,49 € netto sind auf 182,01 € netto (= 216,59 € brutto) zu kürzen. Abzuziehen sind zunächst 47,73 € netto Auslagen, die nach der eigenen Darstellung des Beteiligten zu 8) auf die Zeit vor der Anordnung der Nachlassverwaltung fallen und mithin – s.o. – nicht im Verfahren nach § 168 FamFG durch nachlassgerichtlichen Beschluss festgesetzt werden können.
Weitere Abzüge in Höhe von 42,75 € netto sind bei den Fahrtkosten zu machen. Der Beteiligte zu 8) hat nach Hinweisen des Beschwerdeführers zu der Fahrtstrecke K-L-N-K (am 13.11.2014) und nach einem Hinweis des Senats betreffend die Fahrtstrecke von seinem Büro in K zu dem Objekt in X eingeräumt, dass die angegebenen Fahrtstrecken (nach der Aktenhistorie ergaben sich ohnehin nur 361 km, nicht die abgerechneten 403 km) insgesamt zu hoch angesetzt worden sind. Auch dies ist von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts offensichtlich nicht auf Plausibilität überprüft worden. Die inzwischen vom Beteiligten zu 8) mit Schriftsatz vom 26.05.2016 angegebenen 232 km erscheinen in der Gesamthöhe nunmehr plausibel. Abzurechnen sind also 232 km x 0,25 € = 58 €, mithin 42,75 € netto weniger als beantragt.
Es ist anerkannt, dass der Nachlassverwalter/Nachlasspfleger auch auf seine Auslagen Umsatzsteuer erstattet verlangen kann (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. A. 2013, Rn. 804 mit Rechtsprechungsnachweisen).
e.
Mit der Rüge des Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 8) habe die Nachlassverwaltung schlecht geführt und Schäden verursacht – insbesondere im Hinblick auf das Vorgehen gegen ihn wegen seiner Nutzung einer der nachlasszugehörigen Immobilien, wegen vermeidbarer Wasserschäden in einer der nachlasszugehörigen Immobilien in B trotz entsprechender Hinweise von Erben und wegen eines zu geringen Verkaufspreises für die Fläche in X – kann die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Es entspricht weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung aber auch der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass in dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach § 168 FamFG – entsprechend also auch bei der Nachlassverwaltervergütung – der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, weshalb in diesem Verfahren auch über Schadensersatzansprüche und sonstige streitige Gegenansprüche nicht zu befinden ist (Senat FamRZ 2012, 143 f = SchlHA 2012, 24 ff, juris Rn. 19-24; KG FamRZ 2008, 81 ff bei juris Rn. 19; OLG München OLGR 2006, 139 ff bei juris Rn. 46; OLG Celle, B.v.19.12.2003, 21 W 18/03 bei juris Rn. 5 und 7; BayObLG NJW-RR 2000, 149 f bei juris Rn. 18; aus der Literatur etwa Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. A. 2010, S. 217; Palandt/Götz, a.a.O., Anh zu § 1836, § 1 VBVG Rn. 16; Engelhardt in Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 21 und 41). Ansprüche gegen einen Nachlasspfleger/Nachlassverwalter wegen mangelhafter Führung seiner Geschäfte sind mithin im ordentlichen Zivilprozess etwa im Wege einer Schadensersatzklage zu verfolgen. Eine Ausnahme wird von einigen der zitierten Stimmen für den Fall der Verwirkung des Vergütungsanspruchs angenommen, wenn eine Veruntreuung zum Nachteil des Betreuten bzw. des Nachlasses vorliegt (etwa KG a.a.O. Probst, a.a.O.). Auch solche Vorwürfe können im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aber nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen oder – etwa auf Grund eines Geständnisses – auf der Hand liegen (BayObLG FamRZ 1992, 106 ff bei juris Rn. 21). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
Es kommt nicht mehr darauf an, dass der Beteiligte zu 8) allerdings konkret vorgebracht hat, hinsichtlich des Grundstücks X – landwirtschaftliche Nutzfläche – keineswegs einen zu geringen Preis erzielt zu haben. Der durchschnittliche Kaufpreis für Landwirtschaftsflächen dort habe nach Auskunft des Gutachterausschusses des Kreises X zwischen 9.000 und 11.000 € pro Hektar betragen, tatsächlich erzielt worden sei ein Hektarpreis von 11.972,27 €.
f.
Die übrigen, zumeist in Frageform gekleideten Beschwerdeangriffe des Beteiligten zu 1) aus seinem Schriftsatz vom 30.10.2015 greifen nicht durch. Auch sind bei der weiteren Überprüfung der Aktenhistorie des Beteiligten zu 8) – Grundlage seines Vergütungsantrags – keine weiteren offensichtlichen Fehler aufgefallen. Dabei ist zu bedenken, dass gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit im Falle eines Vergütungsantrags, dem eine konkrete Arbeitsauflistung mit detaillierter Auflistung der Tätigkeit und des jeweiligen Zeitaufwands sowie der Auslagen zugrunde liegt, nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein kann, soweit nicht von Beteiligten gezielte, substantiierte Angriffe gegen einzelne Positionen erfolgen (Senat Rpfleger 2014, 22 f = SchlHA 2014, 28 ff).
Im vorliegenden Fall hat der Senat im Rahmen dieser Plausibilitätskontrolle wegen der in der umfangreichen Aktenhistorie fehlenden Zusammenzählung des allerdings bei jedem einzelnen Geschäft detailliert angegebenen Zeitaufwands eine solche Zusammenzählung vorgenommen, ist dabei aber zu einem etwas größeren als dem tatsächlich vom Antragsteller abgerechneten Zeitaufwand von 68 Stunden gekommen, so dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht belastet wird.
Die in Frageform gekleideten Rügen des Beschwerdeführers hat der Beteiligte zu 8) mit seinem Schriftsatz vom 11.11.2015 jedenfalls nachvollziehbar beantwortet, ohne dass sich insoweit noch Plausibilitätsbedenken ergeben würden. Die Kontakte mit der W-Versicherung sollen sich danach vor dem Hintergrund erklären, dass der bisherige Versicherer der beiden Häuser in X, die X, das Versicherungsverhältnis zunächst gekündigt, sodann aber schließlich doch weitergeführt hat. Mit der Z-Versicherung sei wegen der Erhöhung einer Versicherungsleistung korrespondiert worden. Bei der Anwaltskanzlei X & X handele sich um die in der EDV des Beteiligten zu 8) noch mit altem Namen aufgeführte jetzige Kanzlei X. Diese Kanzlei vertrete einen der Miterben, nämlich den Beteiligten zu 2). All das ist nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Grundschuldlöschung ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass diese noch von dem Beteiligten zu 8) betrieben werden musste und auch betrieben worden ist. Insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 18.4.2016 zu dem Aktenzeichen 3 Wx 11/16 verwiesen worden, der den Beteiligten bekannt ist.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Sie folgt hinsichtlich der quotalen Verteilung der Gerichtskosten und der teilweise angeordneten Kostenerstattung dem rechnerischen Erfolg der Beschwerde gegenüber der in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts antragsgemäß festgesetzten Vergütung des Beteiligten zu 8). Die Wertfestsetzung entspricht dem in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten und von dem Beteiligten zu 8) mit der Beschwerde angegriffenen Vergütungsbetrag (§ 36 Abs. 1 GNotKG).
Unterschriften