OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2016 – 8 UF 112/15

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2016

Geschäftszeichen: 8 UF 112/15

Beschluss

I. Auf die Beschwerden des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 18. Juni 2015 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerden geändert und wie folgt gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 30. November 1987 (Aktenzeichen 13 F 18/87) wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Personalnummer XXX) zugunsten der am 2. Mai 2001 verstorbenen Frau M ein Anrecht in Höhe von monatlich 427,70 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer XXX) begründet, bezogen auf den 31. Dezember 1986. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

II. Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.

III. Der Verfahrenswert der Beschwerden wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Das Verfahren hat die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand.

1. Der Antragsteller ist am 13. Oktober 1936 geboren. Er heiratete am 30. August 1958 die am 13. April 1937 geborene Frau M. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Das Familiengericht Rendsburg hat die Ehe durch Urteil vom 30. November 1987 geschieden (Ehezeit vom 1. August 1958 bis 31. Dezember 1986). Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Familiengericht zulasten der für den Antragsteller bei dem Land Schleswig-Holstein – Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein – bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Frau M bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 915,85 DM (= 468,27 Euro), bezogen auf den 31. Dezember 1986. Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein hatte in seiner Auskunft vom 14. Oktober 1987 ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 1.895,39 DM (= 969,10 Euro) erworben habe. Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 22. September 1987 hatte der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von 179,00 DM (= 91,52 Euro) erworben. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft von Frau M in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 30. April 1987 monatlich 242,70 DM (= 124,09 Euro). Die Differenz dieser in der Ehezeit erworbenen Anrechte teilte das Familiengericht hälftig im Wege des sogenannten Quasisplittings (1.895,39 DM + 179,00 DM – 242,70 DM = 1.831,69 DM: 2 = 915,85 DM). Frau M heiratete im Jahr 1991 den Antragsgegner (seitdem: Frau M). Sie bezog seit dem 1. August 1998 bis Mai 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ihrem Tod am XX.XX.2001 wurde sie vom Antragsgegner beerbt, der seither eine Witwerrente bezieht.

2. Der Antragsteller erhält seit dem 1. Januar 1999 Ruhegehalt. Er beantragte am 3. Juli 2002, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs dauerhaft auszusetzen. Diesen Antrag wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung nach dem Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz [VAHRG] nicht vorliegen würden. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord unter dem 10. Juli 2002 mitgeteilt, dass der auf den Versorgungsausgleich entfallende Teil der Rente inklusive der Hinterbliebenenrente den maßgeblichen Grenzbetrag übersteige (§ 4 Abs. 2 VAHRG)

3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass sich die Versorgungsbezüge gegenüber den Erwartungen zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung so verschlechtert hätten, dass die Wesentlichkeitsgrenzen überschritten seien. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg sei nach dessen Schreiben vom 1. Oktober 2012 gegenüber dem Jahr 2004 von 931,14 Euro auf 903,62 Euro gesunken.

4. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er meint, die Voraussetzungen für eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung lägen nicht vor. Rechtliche und tatsächliche Veränderungen hätten sich nicht ergeben. Eine abstrakte Änderung allein aufgrund eines bloßen Wertunterschieds zu dem im Zusammenhang mit der Ehescheidung ermittelten Wert, mithin die Anpassung einer schlicht abweichenden Wertentwicklung, sei ausgeschlossen. Es fehle auch an einer wesentlichen Wertänderung. Die Wertänderung betrage nicht mehr als 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts. Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg habe sich sogar erhöht.

5. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter dem 24. September 2013 mitgeteilt, dass der Antragsteller in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ehezeitanteil von 5,1113 Entgeltpunkten erworben habe, sodass der Ausgleichswert 2,5557 Entgeltpunkte betrage. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg hat in der Auskunft vom 18. März 2015 ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. einen Ehezeitanteil von 906,14 Euro errechnet und einen Ausgleichswert von 453,07 Euro vorgeschlagen, der im Wege externer Teilung auszugleichen sei. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 27. Oktober 2015 hat Frau M in der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung einen Ehezeitanteil von 7,9579 Entgeltpunkten erworben mit einem Ausgleichswert von 3,9790 Entgeltpunkten.

6. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg einen Antrag auf Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Frau W1 gestellt. Diesen Antrag hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg aus, dass sich die Rechtslage nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 16. Juli 2002 nicht geändert habe. Für Verfahren zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen sei, sei das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Eine Rücknahme des Kürzungsbescheids vom 8. November 1998 oder des Bescheids vom 16. Juli 2002 komme nicht in Betracht. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 12. März 2014 abgewiesen (Aktenzeichen 5 K 13/14). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg hatte (Aktenzeichen 4 S 792/14; Beschluss vom 11. Dezember 2014).

7. Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Urteil des Familiengerichts Rendsburg vom 30. November 1987 abgeändert und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag auf Abänderung sei zulässig, insbesondere sei die Wertänderung wesentlich. Ein Versorgungsausgleich finde jedoch nach § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG nicht statt. Diese Bestimmung sei auch dann anwendbar, wenn einer der geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Erstentscheidung verstorben sei. Wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig sei, so gebe es einen Versorgungsausgleich wegen der Beachtlichkeit des Besserstellungsverbotes nicht. Daran ändere nichts, dass mit diesem Ergebnis erhebliche Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung verbunden sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Überlegung eine Absage erteilt, dass der Versorgungsausgleich zu einer Erlangung von eigenen Anrechten führe, die zugunsten der Hinterbliebenenversorgung auch bei Tod des Versorgungsberechtigten nicht mehr angetastet werden könnten. Ein derartiger Standpunkt müsse gegebenenfalls zur systemwidrigen Begründung von Anrechten für einen bereits verstorbenen Versorgungsberechtigten führen und sei deshalb abzulehnen.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Dieses vertritt den Standpunkt, dass der Halbteilungsgrundsatz durch eine Teilung der Differenz der Ausgleichswerte nicht verletzt werde. Nicht verletzt würde auch der Grundsatz, dass zugunsten Verstorbener keine Anrechte begründet werden können. Die Beamtenanwartschaften des Antragstellers seien bereits nach altem Recht ausgeglichen, sodass es nur um eine Korrektur dieses Ausgleichs und nicht um eine Neubegründung von Anrechten gehe. Bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren würden die §§ 37 und 38 VersAusglG umgangen. Das hätte auch zur Folge, dass bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs die Kürzung der Versorgungsbezüge entfallen würde, obwohl der Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten länger als 36 Monate gedauert habe oder die Voraussetzungen des VAHRG nicht vorgelegen hätten und ein Wiederaufgreifen des rechtskräftigen Verfahrens abgelehnt worden sei. Dieses Ergebnis führe zu einem „Alles- oder Nichts-Prinzip“ und einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei den Ausgleichsverpflichteten trotz identischer Ausgangslage. Die Besserstellung aller derjenigen ausgleichspflichtigen Geschiedenen, bei denen der Versorgungsausgleich noch nach altem Recht entschieden worden sei, widerspreche der Zielsetzung des § 51 VersAusglG, nach dem Änderungen im Rahmen der Totalrevision gerade nach den allgemeinen Regelungen des neuen Rechts und damit auch nach § 37 VersAusglG durchgeführt werden sollten. Nach dem Grundgedanken des Besserstellungsverbots des § 31 Abs. 2 VersAusglG dürfe der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Anwendung des § 31 VersAusglG nicht besser stehen, als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht. Bei einem vollständigen Rückerhalt seines zuvor geteilten Anrechts würde ein ausgleichspflichtiger Ehegatte durch den Wegfall der Kürzung aber im Ergebnis besser stehen als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht. Die nicht begründbare Privilegierung des Antragstellers würde sich auf etwa 10.000 Euro jährlich zulasten des Versorgungsträgers und damit der Allgemeinheit auswirken.

9. Der Antragsgegner hat gleichfalls Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. Juni 2015 eingelegt. Er bringt vor, Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens sei ein gerechter Ausgleich aus Anlass wesentlicher Wertänderungen. § 51 Abs. 1 VersAusglG reduziere die Anwendbarkeit der §§ 9 bis 19 VersAusglG auf den Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ein Absehen von dessen Durchführung komme nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Die Heranziehung des § 31 Abs. 1 VersAusglG sei nicht gewollt. Selbst wenn diese Vorschrift doch heranzuziehen sei, könne hieraus nicht eine Totalrevision oder eine ungeteilte Rückgewähr der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften abgeleitet werden. Nicht vorgesehen sei, dass Hinterbliebene kein Recht auf Wertausgleich hätten. Das völlige Absehen von der Teilung würde auch § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG widersprechen, wonach der überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden dürfe, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Für ihn sei der Wegfall der Hinterbliebenenversorgung, auf deren Fortbestand er vertraut habe, überaus einschneidend und existenzbedrohend. Er sei bei einem Wegfall gezwungen, anderweitig eine günstigere Wohnung zu mieten, da er sich dann mit seinem verbleibenden Einkommen die Miete nicht mehr leisten könne.

10. Der Antragsteller tritt den Beschwerden entgegen. Das Familiengericht habe sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt (BGH FamRZ 2013, 1287). Zu Unrecht verweise der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Januar 2015 (FamRZ 2015, 757). Dort sei ein Fall zu entscheiden gewesen, in dem der verstorbene Ehegatte bereits weit mehr als 36 Monate Versorgungsbezüge erhalten hatte. Die verstorbene Frau W1 habe jedoch weniger als 36 Monate eine Versorgung aus dem Versorgungsausgleich bezogen, sodass bei Anwendung des § 37 VersAusglG die Kürzung nicht länger vorzunehmen sei. Diese Regelung sei auch dann zu beachten, wenn die Anpassung nicht allein aufgrund des Todes der ausgleichsberechtigten Person erfolge, sondern auf die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen gestützt werde. Demgemäß komme es nicht auf die streitige Rechtsfrage an. Fraglich sei, ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg beschwert sei.

II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und des Antragsgegners führen zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung ist beschwerdeberechtigt bereits dann, wenn er eine Beschwer durch eine gesetzwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs rügt (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 59 Rn. 18). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg rügt eine gesetzwidrige Änderung des Urteils des Familiengerichts Rendsburg vom 30. November 1987, durch die die bisherige Regelung des Versorgungsausgleichs geändert worden ist. Das ist für die Beschwerdeberechtigung ausreichend. Im Übrigen wendet sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg ausdrücklich gegen eine finanzielle Mehrbelastung durch den angefochtenen Beschluss.

2. Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht nach § 51 Abs. 1 VersAusglG  bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Diese Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor.

a. Durch das Urteil vom 30. November 1987 hat das Familiengericht Rendsburg eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem Recht getroffen, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat.

b. Es liegt eine wesentliche Wertänderung vor. Eine Wertänderung ist nach § 51 Abs. 2 VersAusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht gemäß § 225 Abs. 2 FamFG ab. Die Wertänderung nach § 225 Abs. 2 FamFG ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent (im Jahr 1986 28,70 DM), in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt (Bezugsgröße im Jahr 1986 nach § 18 Abs. 1 SGB IV 2.870 DM). Eine solche Wertänderung liegt hier vor. Im Scheidungsverfahren hat das Familiengericht eine in der Ehezeit erworbene Beamtenversorgungsanwartschaft des Antragstellers in Höhe von monatlich 1.895,39 DM (= 969,10 Euro; Ausgleichswert 484,55 Euro) zugrunde gelegt. Nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18. März 2015 hat das dortige Anrecht des Antragstellers jetzt nur noch einen Ausgleichswert von 453,07 Euro monatlich. Damit beträgt die Änderung des Ausgleichswerts des Anrechts des Antragstellers 31,48 Euro monatlich. Das ist mehr als 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts (484,55 : 100 x 5 = 24,23 Euro), bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mehr als 1 Prozent der maßgeglichen Bezugsgröße (2.870 DM), als Kapitalwert mehr als 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (3.444 DM).

c. Die beantragte Abänderung würde sich zugunsten des Antragstellers auswirken (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG). Er erstrebt eine Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfinde. Eine solche Änderung würde dazu führen, dass ihm die gesamten Ehezeitanteile seiner Anrechte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wieder allein zustehen.

d. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2013, 1287; Leitsatz). Nach § 31 VersAusglG wird der „Hin- und Her-Ausgleich“ durch einen Einmalausgleich in Höhe des Saldos der einzubeziehenden Anrechte ersetzt (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 25; Bergner NZFam 2014, 539, 544). Da im Abänderungsverfahren der Versorgungsausgleich nur an veränderte Verhältnisse anzupassen ist, sind ungeachtet des Todes eines Ehegatten auch Anrechte des überlebenden Ehegatten zu teilen (vgl. Wick, in: FA-Kommentar Familienrecht 5. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 8).

e. Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind damit das Anrecht des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit einem Ausgleichswert in Höhe von monatlich 453,07 Euro, das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 2,5557 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 45,55 Euro) sowie das Anrecht der verstorbenen Frau W1 bei der Deutschen Rentenversicherung Nord mit einem Ausgleichswert von 3,9790 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von 70,92 Euro. Der Saldo dieser Ausgleichswerte beträgt 427,70 Euro. Dementsprechend ist das Anrecht des Antragstellers nach § 16 Abs. 1 VersAusglG extern in diesem Umfang durch Begründung eines entsprechenden Anrechts für die verstorbene Frau M zu teilen.

3. § 37 Abs. 1 VersAusglG ist für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Frau M nicht anwendbar. Das ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. März 2014 geklärt. Der Antragsteller kann also keine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Begründung verlangen, dass die Deutsche Rentenversicherung Nord an Frau M keine Rente mehr bezahlt oder nur weniger als 36 Monate gezahlt hat.

4. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt (a.a.O. juris Rn. 22), dass, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach eingetretener Wertänderung das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG anstrengt, die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten bewirkt, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sehe das Gesetz allerdings nur dann vor, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§§ 32, 37 VersAusglG). Von dieser zeitlichen Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit wiche das Gesetz im Rahmen der Abänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab, indem § 51 VersAusglG es unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ermöglichte, das vormals bereits geteilte Anrecht aus Anlass einer Wertänderung, womöglich sogar eines anderen Anrechts, zeitlich unbefristet zurückzuerlangen. Das möge in Einzelfällen zu einer Mehrbelastung des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft führen, wenn der Verstorbene bereits länger als 36 Monate eine Versorgung bezogen habe, der andere Ehegatte das Anrecht jedoch aufgrund der Abänderungsentscheidung zurückerhalte. Betroffen seien auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen sei damit nicht nur versperrt, Wertänderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten erdient worden sei, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrenge. Die damit für die Hinterbliebenen  entstehenden Versorgungsunsicherheiten seien allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handele (BGH a.a.O. juris Rn. 23; BGH FamRZ 2007, 1804 Rn. 9). Seien sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den neuen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG auszugleichen, könne § 31 VersAusglG schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil andernfalls Anrechte zugunsten eines bereits Verstorbenen durch interne oder externe Teilung erstmals neu begründet werden müssten. Diese Möglichkeit sei dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd (a.a.O. Rn. 25). Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkung in der Hinterbliebenenversorgung seien Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsehe, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulasse (BGH a.a.O. Rn. 27).

5. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung würde der Antragsteller aus Anlass der von ihm beantragten Abänderung seine vormals geteilten Anrechte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund insgesamt zurückerlangen. Diese Versorgungsträger müssten die damit verbundenen erheblich höheren Versorgungslasten tragen. Dem vermag der Senat aus den folgenden Gründen nicht zu folgen.

a. Das Abänderungsverfahren hat zum Ziel allein die Anpassung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung, jedoch nicht eine sachlich nicht begründbare Privilegierung des ausgleichsberechtigten überlebenden Ehegatten auf Kosten des Versorgungsträgers, der Versichertengemeinschaft oder des Hinterbliebenen des vorverstorbenen Ehegatten aus rein formalen Gründen. Das völlige Absehen von der Teilung würde § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG widersprechen, wonach der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (so überzeugend Bergner NZFam 2014, 539, 544 und Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 771 [der dort zu Recht hinweist auf die Rechtskraftwirkungen der Erstentscheidung und darauf, dass ansonsten jeder Todesfall als Abänderungsgrund angesehen werden müsste]; vgl. jetzt weiter Borth FamRZ 2015, 757 „Durchführung eines Abänderungsverfahrens im Versorgungsausgleich nach Tod eines Ehegatten gemäß § 31 VersAusglG“ – zugleich Anmerkung zu OLG Schleswig FamRZ 2015, 757; and. Ans. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 759 juris Rn. 12; diesem zustimmend: Holzwarth NZFam 2015, 315 und Friederici FF 2015, 326). Die nach § 16 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende externe Teilung des Anrechts des Antragstellers entspricht in seiner Struktur und Wirkungsweise dem früheren Quasisplitting. Diese externe Teilung bringt damit gegenüber dem Urteil des Familiengerichts Rendsburg vom 30. November 1987 allein die Änderung, dass der jetzige Ausgleichswert hinter dem Wert der damals begründeten Anwartschaften auf Altersruhegeld im Umfang der Wertänderungen zurückbleibt. Folge davon ist, dass der Antragsteller ein entsprechend höheres Ruhegehalt erhält und eine eventuelle Hinterbliebenenversorgung des Antragsgegners entsprechend gekürzt wird. Das entspricht dem Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens.

b. Würde man es anders beurteilen, hätte im vorliegenden Fall im Ergebnis die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. und die infolgedessen zugunsten des Antragstellers eröffnete Möglichkeit der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die Folge, dass gelegentlich der wirtschaftlich relativ geringen Wertänderung nur wegen des Vorversterbens der Frau M sowie wegen der Umstellung von dem „Einmalausgleich“ nach altem Recht auf den „Hin- und Herausgleich“ nach neuem Recht der Antragsteller unvermittelt versorgungsrechtlich so gestellt würde, als sei er nicht über 28 Jahre mit Frau M verheiratet gewesen, als habe insoweit der Halbteilungsgrundsatz in betreff der Versorgungsrechte keine Bedeutung mehr, und als ob ein Vertrauensschutz des Hinterbliebenen der geschiedenen Ehefrau siebenundzwanzig Jahre nach der Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller und vierzehn Jahre nach deren Tod nicht bestünde. Ein solches Ergebnis ließe sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rechtfertigen.

c. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren. Andererseits darf der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen; er muss in der Lage sein, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob er mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es nicht auf seine subjektive Vorstellung und individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 76, 256 Rn. 176 f.). Auch wenn die Hinterbliebenenrente des Antragsgegners nicht auf einer diesem zurechenbaren Eigenleistung beruht und deshalb nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt und eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg Breith 2015, 452 juris Rn. 19 m. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG), steht sie nach Auffassung des Senats doch unter dem bezeichneten Vertrauensschutz. Der Antragsgegner durfte danach darauf vertrauen, dass die Hinterbliebenenrente nicht mehr so lange Zeit nach dem Versterben seiner Ehefrau aus formal erscheinenden Gründen und ihn überraschend beeinträchtigt wird. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs noch nach altem Recht keinen Erfolg hatte.

d. Eine Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen Tod Versorgungsanrechte zu begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht auch nur grundsätzlich, jedoch nicht ausnahmslos fremd. Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen verstorbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können, trat bereits nach altem Recht nach § 10a Abs. 4 VAHRG zurück, wonach die Geltendmachung dieses materiellen Anspruchs auch den Hinterbliebenen des Berechtigten eingeräumt worden war (vgl. BGH FamRZ 2007, 1804 juris Rn. 12). Nach § 226 Abs. 1 FamFG sind die Hinterbliebenen berechtigt, eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung zu beantragen, wenn sie aus der Versorgung des verstorbenen Ehegatten eine Versorgung beziehen, die sich durch die Abänderung zu ihren Gunsten erhöhen würde. Auch in diesem Fall wirken sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken, zugunsten der Hinterbliebenen eines Ehegatten aus.

III. Die Abänderung wirkt nach den §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Monat der Antragstellung ist hier Juni 2013, sodass die Abänderung ab Juli 2013 wirkt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt § 50 Abs. 3 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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