OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2016
Geschäftszeichen: 7 U 91/15
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
II. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Berufungsstreitwert: 25.900,00 Euro.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Kostenvorschuss und Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems in Anspruch.
Der Kläger kam mit dem Beklagten überein, dass dieser im Rahmen einer energetischen Sanierung des klägerischen Hauses in W tätig wird. Die Parteien vereinbarten einen Preis von 30,00 €/m² für die Arbeiten des Beklagten, die dieser mit seinem Mitarbeiter ausführte. Der Kläger führte ebenfalls (Vor-)Arbeiten an dem Objekt aus, nicht aber die – von ihm übernommenen – für die Sockeldämmung erforderlichen Erdarbeiten.
Der Beklagte erteilte dem Kläger am 30. Juli 2012 eine Rechnung für die Verkleidung von zwei Gauben (Anlage K2), am 14.8.2012 eine Abschlagsrechnung für das Bekleben der Wände (Anlage K3) und am 5.9.2012 eine weitere Abschlagsrechnung für die Armierung und Grundierung des Objekts (Anlage K4); letztlich nach Kündigung eine Abschlussrechnung (Anlage K9) vom 24.09.2012, endend mit einem Betrag von 4.641,00 € (brutto).
Der Kläger setzte dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Beseitigung von ihm behaupteter Mängel des Wärmedämmverbundsystems.
Der Kläger schätzt die voraussichtlichen Bruttomangelbeseitigungskosten unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgerichtlich eingeholtes Gutachten auf 24.700,00 €. Neben dieser auf Zahlung eines Vorschusses gerichteten Forderung hat er Ersatz der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht und zudem Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden begehrt.
Er hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.700,00 € nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.11.2013 zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn Privatgutachterkosten in Höhe von 1188,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1467,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.11.2013 zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die Klageanträge zu 1. bis 3. hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihm durch die fehlerhafte energetische Sanierung des Gebäudes X in X, entstanden sind oder noch entstehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in erster Linie behauptet, nicht mit der Erstellung eines Wärmeverbundsystems beauftragt worden zu sein, sondern lediglich mit Hilfeleistungen für den Kläger. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit der Forderung aus der Schlussrechnung erklärt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen abgewiesen, da dem Kläger der Beweis für das Bestehen eines Werkvertrags nicht gelungen sei. Es sei nicht davon überzeugt, dass der Beklagte nach der Vereinbarung der Parteien für den Erfolg eines funktionsfähigen Wärmedämmverbundsystems habe einstehen sollen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens in erster Linie seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Er beantragt,
I. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Flensburg zurückzuverweisen;
II. im Fall einer Sachentscheidung das Urteil abzuändern und für Recht zu erkennen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.700,00 € nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.11.2013 zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn Privatgutachterkosten in Höhe von 1188,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 19.11.2013 zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1467,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche über die Klageanträge zu 1. bis 3. hinausgehende Schäden zu ersetzen, die ihm durch die fehlerhafte energetische Sanierung des Gebäudes X in X, entstanden sind oder noch entstehen werden.
Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf den Hinweisbeschluss vom 25.01.2016/Bl. 193 ff d.A.), zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Unterschrift