OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2016 – 1 U 207/14

OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2016

Geschäftszeichen: 1 U 207/14

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, Az. 303 O 120/13, vom 09.09.2014, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der A GmbH & Co. KG verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die Insolvenzschuldnerin gezahlt und die er nach Insolvenzeröffnung angefochten hatte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, wann die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig geworden sei oder die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, ebenso könne auf sich beruhen, ob bzw. ab wann die streitgegenständlichen Zahlungen seitens der Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht worden seien. Jedenfalls habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Der Beklagten habe als Erkenntnisquelle nur das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin ihr gegenüber zur Verfügung gestanden. Zu den Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen vom 07.01.2008 bis zum 10.09.2008 habe bezüglich der Beitragszahlungen für November 2007 bis August 2008 ein Rückstand bestanden, der stets zwischen einem und zwei Monaten geschwankt habe. Ein solches unregelmäßiges Zahlungsverhalten stelle unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person der Schuldnerin und des Zuschnitts ihres Geschäftsbetriebes keine ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass mehrere der Zahlungen erst erfolgt seien, nachdem die Beklagte das Hauptzollamt G. mit der Vollstreckung der seinerzeit offenen Beitragsforderungen beauftragt habe. Auf Streckungsankündigungen sei jeweils geleistet worden, zu Teilzahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder gar Zahlungsausfällen sei es nicht gekommen. Weitere Beweisanzeichen welche in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen seien, hätten nicht vorgelegen.

Ohne Erfolg bleibe auch die Anfechtung der Zahlung vom 26.11.2008. Die Anfechtung unterliege den Voraussetzungen des § 131 InsO, die nicht gegeben seien, weil keine inkongruente Deckung vorgelegen habe, insbesondere habe der Kläger nicht dargetan, dass wegen der dieser Zahlung zugrundeliegenden Beitragsforderung das Zwangsvollstreckungsverfahren bereits eingeleitet worden sei.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er zusammenfassend wie folgt begründet: Das Landgericht habe die Indizien separat bewertet und eine Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Indizien unterlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes seien die Rückstände auch nicht auf ein bis zwei Monate beschränkt gewesen, sondern der Zahlungsrückstand habe bis zu drei Monaten betragen. Die Schuldnerin sei durchgehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, sie habe zu keinem Zeitpunkt im streitigen Zeitraum ihre Beitragsrückstände abbauen können. Damit hätten mehrere Indizien vorgelegen, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die Beklagte nur den Schluss auf die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zugelassen habe.

Erstmals mit Schriftsatz vom 23.04.2015 hat der Kläger im Berufungsverfahren behauptet, die T. Krankenkasse habe wegen Beitragsrückständen ebenfalls das Hauptzollamt mit der Zwangsvollstreckung beauftragt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.09.2014, Az. 303 O 120/13, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 49.579,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil mit umfangreicher Argumentation wegen derer auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22.10.2015 und 08.07.2016 verwiesen wird.

Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass weder die A noch die B das Hauptzollamt X zwecks Vollstreckung eingeschaltet haben.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich anderer Gläubiger hatte.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin zu. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen einen etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder diese Kenntnis zu vermuten war (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – zumeist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BGH, Urteil vom 7. November 2013, IX ZR 49/13, Rdn. 8; Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8, m.w.N., jeweils zitiert – wie auch alle im Folgenden genannten Entscheidungen – nach juris). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, IX ZR 28/12, Rn. 27; Urteil vom 8. Oktober 2009, IX ZR 173/07, Rn. 10; Urteil vom 13. August 2009, a.a.O.; Urteil vom 20. November 2008, IX ZR 188/07, Rn. 10; Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 97/06, Rn. 25). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, IX ZR 28/12, a.a.O.; Urteil vom 1. Juli 2010, IX ZR 70/08, Rn. 9; Urteil vom 8. Oktober 2009, IX ZR 173/07, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2009, IX ZR 62/08, Rn. 13). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen (BGH, Urteile vom 7. November 2013, IX ZR 49/13, und 13. August 2009, IX ZR 159/06, jeweils a.a.O.).

Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, Rn. 17, m.w.N.). Erkennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so ist er infolge der damit verbundenen Schlussfolgerung, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, über den Benachteiligungsvorsatz unterrichtet (BGH, Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, Rn. 20, m.w.N.).

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im Insolvenzrecht einheitlich nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, Rn. 6). Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne liegt vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 % überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigem ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, a.a.O.; Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04, Rn. 29 ff.). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies in der Regel eine Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 97/06, Rn. 24). Diese Formulierung ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Kenntnis vermutet wird; es handelt sich ebenfalls nur um ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, a.a.O.). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, a.a.O., m.w.N.).

Auf Grundlage dieser Maßstäbe konnte das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis kommen, dass schon eine Kenntnis der Beklagten von solchen zwingend bzw. zweifelsfrei auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutenden Umständen hier nicht anzunehmen ist. Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und zu ihrem Benachteiligungsvorsatz bedurfte es nicht, auf die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen kam es daher ebenfalls nicht an.

Relevante Kenntnisse der Beklagten von der Liquiditätslage der Schuldnerin beschränkten sich nach Aktenlage auf deren Zahlungsverhalten ihr bzw. des wiederholt eingeschalteten Hauptzollamts G. gegenüber. Seit November 2007 bestanden unstreitig Zahlungsrückstände.

Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen vom 07.01.2008 (€ 1.700 und € 3.200) betrug der Rückstand zwei Beitragsmonate (November 2007 und Dezember 2007), zum Zeitpunkt der Zahlungen vom 04.03.2008 (€ 1.689,66 und € 3.000) wurde mit einem Rückstand von drei Beitragsmonaten (Dezember 2007, Januar und seit einer Woche Februar 2008) der höchste Rückstand erreicht, der sich zu den folgenden Zahlungszeitpunkten wieder auf zwei Beitragsmonate reduzierte. Zu den Zahlungszeitpunkten erfüllte die Schuldnerin jeweils nur die älteste Beitragsforderung, diese aber vollständig (in der Regel inklusive angefallener Mahnkosten und Säumniszuschlägen), wenn auch regelmäßig durch zeitgleiche Überweisung von Teilbeträgen von unterschiedlichen Konten bei unterschiedlichen Kreditinstituten. Der Zahlung vom 04.03.2008 ging eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes G. vom 03.03.2008 voraus auch in der Folge zahlte die Schuldnerin häufig erst, dann aber zeitnah nach einer ergangenen Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes X.

Zwar deutet gerade die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, IX ZR 62/08, Rn. 16, m.w.N.). Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern haben nämlich im Allgemeinen deshalb eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil Unternehmer erfahrungsgemäß schon wegen der Strafandrohung des § 266a StGB bestrebt sind, solche Beitragsrückstände zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, Rn. 6; Urteil vom 10. Juli 2003, IX ZR 89/02, Rn. 19). In Fällen einer verspäteten Zahlung wird aber angenommen, dass erst eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 7. November 2013, IX ZR 49/13, Rdn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 238/05, Rn. 5).

Die Schuldnerin war überwiegend nur mit zwei (vor der jeweiligen angefochtenen Zahlung) bzw. einem (nach der jeweiligen angefochtenen Zahlung bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrages) Monatsbeitrag in Rückstand. Lediglich zum Zeitpunkt der Zahlungen vom 04.03.2008 betrug der Zahlungsrückstand bereits drei Monatsbeiträge und konnte mit der Zahlung zunächst nur auf zwei, mit der Zahlung vom 26.03.2008 aber kurzfristig wieder auf einen Monatsbeitrag reduziert werden. Angesichts des Umstandes, dass es sich erst um die zweite verspätete Zahlung handelte und der dritte Monatsbeitrag erst seit etwa einer Woche fällig war, musste allein aus der Länge des Zahlungsrückstandes am 04.03.2008 noch nicht zweifelsfrei auf eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Es lag vielmehr nicht fern, dass die Schuldnerin einen nur vorübergehend bestehenden Liquiditätsengpass von eher geringem Umfang durch ein ihr vertretbar erscheinendes Herauszögern der Zahlungen an die Beklagte überwinden wollte, anstatt anderweitig einen Kredit aufzunehmen. Der Schluss, dass die Schuldnerin hätte zahlen können aber -um mehr Liquidität zu bewahren- nicht pünktlich zahlen wollte, ist auch bei einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände der Zahlung vom 04.03.2008, vertretbar. So spricht der Umstand, dass das Hauptzollamt bereits mit der Vollstreckung beauftragt war und eine Vollstreckungsankündigung erlassen hatte, angesichts der unmittelbar hierauf erfolgenden Zahlung nicht für eine Zahlungsunfähigkeit, denn ersichtlich konnte der Betrag, wegen dessen die Vollstreckung angekündigt worden war, ohne weiteres sofort gezahlt werden. Auch der Umstand, dass die weiteren rückständigen Beiträge für die Monate Januar und Februar 2008 nicht auch beglichen wurden, deutet zwar darauf hin, dass gewisse Liquiditätsprobleme bestanden und man durch die Verzögerung auch dieser Zahlungen Liquidität erhalten wollte, lässt aber nicht den sicheren Schluss zu, dass nicht hätte gezahlt werden können. Das gilt umso mehr, als sowohl der Zahlbetrag von € 4.689,66 als auch der Gesamtrückstand am 04.03.2008 von etwa € 11.600 als ein für ein Autohaus mit mehreren Betriebsstätten relativ geringfügiger Betrag anzusehen sein dürfte.

Auch der Umstand, dass die Schuldnerin die fälligen Beträge in mehreren Überweisungen von verschiedenen Konten beglich, musste im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zusammen mit den anderen Umständen der Zahlung nicht zu dem Schluss führen, die Schuldnerin habe die bereits seit längerem fälligen Beträge unter dem Druck der angekündigten Zwangsvollstreckung gerade so von verschiedenen Konten „zusammenstückeln“ können, so dass anzunehmen wäre, dass andere Gläubiger mit fälligen Forderungen ausfallen würden. Die Zahlung von verschiedenen Konten kann -und hat tatsächlich, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016 unwidersprochen vorgetragen hat- organisatorische Gründe haben, weil etwa verschiedene Betriebsstätten bestehen, denen verschiedene Mitarbeiter und Konten zugeordnet sind.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung vom 04.03.2008 bereits Kenntnis vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern hatte, die in der Gesamtwürdigung mit den o.g. Umständen nunmehr den Schluss auf das Vorliegen einer (zumindest drohenden) Zahlungsunfähigkeit zwingend erscheinen lassen. Soweit der Kläger zunächst behauptet hatte, die von der A und der B eingeleitete Zwangsvollstreckung sei ebenfalls über das Hauptzollamt X erfolgt, hat der Kläger nunmehr ausdrücklich unstreitig gestellt, dass mit diesen Zwangsvollstreckungen nicht das Hauptzollamt X befasst gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2016, S. 2, Bl. 312R d.A.). Soweit im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen worden ist, dass auch die K Krankenkasse das Hauptzollamt X mit der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge beauftragt habe, ist dieser pauschale Vortrag, dem sich weder entnehmen lässt, wann eine solche Beauftragung erfolgt sein soll, um welche Monatsbeiträge in welcher Höhe es ging und was nach der Beauftragung des Hauptzollamtes geschehen ist, nicht geeignet, hieraus weitere relevante Kenntnisse der Beklagten für den Zahlungszeitpunkt am 04.03.2008 abzuleiten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagten aus Rechtgründen die Kenntnisse sämtlicher Vollstreckungsbeamter des Hauptzollamtes X zuzurechnen sind.

Nach dem 04.03.2008 reduzierte die Schuldnerin ihre Rückstände wiederum auf maximal zwei Monatsbeiträge, die angefochtenen Zahlungen erfolgten sämtlich ohne dass es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen war, ggfs. ohne größere zeitliche Verzögerung auf eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes X hin (vgl. Anlagenkonvolut K 6).

Der erneute Anstieg des Rückstandes auf genau drei Monatsbeiträge zum Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am 26.11.2008 (am Zahltag wurde der Novemberbeitrag fällig) stellt allerdings ein weiteres Beweisanzeichen dafür dar, dass die Schuldnerin -entgegen der zunächst positiven Tendenz- doch bereits am wirtschaftlichen Abgrund agiert. Dem steht indes entgegen, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass wegen der Beitragsforderung für September 2008 die Zwangsvollstreckung beauftragt worden war und das Hauptzollamt X bereits eine Vollstreckungsankündigung erlassen hatte. Wenn aber die Schuldnerin den Septemberbeitrag zwar drei Monate zu spät, aber ohne Druck durch die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen zahlte, muss aus dieser weiter verzögerten Zahlung nicht der Schluss auf eine nunmehr eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit gezogen werden, weil auch die eingeschliffene Routine, erst auf Vollstreckungsankündigungen zu zahlen, Ursache dieses Anstiegs des Beitragsrückstandes auf drei Monate sein konnte. Nach Gesamtabwägung aller Umstände, inklusive des nunmehr seit fast einem Jahr andauernden ständigen Zahlungsverzuges und der zuletzt wieder auf drei Monate angestiegenen Rückstände, musste es sich für die Beklagte auch am 26.11.2008 noch nicht aufdrängen, dass Verbindlichkeiten anderer Gläubiger unbeglichen blieben, weil die Schuldnerin auch ohne Vollstreckungsankündigung zahlte.

Weitere Beweisanzeichen, die im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zusammen mit der verspäteten Begleichung von Beitragsrückständen für ein bis drei Monate den zweifelsfreien Schluss auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen können – infrage kämen beispielsweise Rücklastschriften, inkongruente Deckungen, Zahlung nur auf Arbeitnehmerbeiträge – lagen hier, soweit ersichtlich, nicht vor. Im Ergebnis konnte das Zahlungsverhalten der Schuldnerin von der Beklagten damit noch als bloßes Zeichen eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses, also einer Zahlungsstockung, oder als Nachlässigkeit der Schuldnerin verstanden werden und nicht als sicherer Hinweis auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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