OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2017
Geschäftszeichen: 12 U 2/16
Im Namen des Volkes
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Az. 332 O 390/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen vorsätzlichen Betruges und fehlerhafter Aufklärung im Rahmen zweier Verträge über den Ankauf und die Lagerung von Gold auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger unterzeichneten am 23.03.2011 einen als „Währungsaustauschvertrag“ überschriebenen Vertrag über den Ankauf von Goldbarren im Wert von 40.000 €, der die X AG als Vertragspartner auswies. Statt der Option „Lieferung des Goldes“ wählten die Kläger die Variante „Lagerung“. Der Vertrag wurde von den Klägern als Käufer sowie von Herrn F als „Vermittler“ unterzeichnet. Der vereinbarte Kaufpreis wurde am Tag der Vertragsunterzeichnung an die im Vertrag als Zahlungsempfänger angegebene P GmbH überwiesen. Mit Schreiben vom 12.04.2011 (Anlage K 18) bestätigte der Beklagte als Geschäftsführer der K GmbH, die für die X AG die Kundenbetreuung durchführt, den Eingang des Kaufvertrags vom 23.02.2011. Mit weiterem Vertrag vom 14.04.2011 bestellten die Kläger bei der X AG weitere Goldbarren im Wert von 10.000,00 €. Erneut wählten sie die Option „Lagerung“, und auch dieser Währungstauschantrag weist die Unterschrift des Vermittlers N auf. Der vereinbarte Kaufpreis wurde wiederum am Tag der Vertragsunterzeichnung vereinbarungsgemäß an die P GmbH überwiesen. In der Folgezeit erhielten die Kläger einen Kontoauszug über eine Depoteröffnung sowie in regelmäßigen Abständen sog. Lagerbestandslisten.
Mit dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Schreiben vom 18.06.2012 verlangten die Kläger die Herausgabe und Lieferung der für sie eingelagerten Goldbarren. Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte die Zeugin Z, eine Mitarbeiterin der K GmbH, den Klägern zunächst mit, dass die Lieferung der Goldbarren in 12 – 14 Wochen erfolgen werde. In der Folgezeit wurden die Kläger weiter vertröstet, eine Lieferung des Goldes erfolgte nicht. Nach einer Rückzahlung in Höhe von 5.000,00 € und weiteren Zahlungen in Höhe von 7.000,00 € auf die beiden Verträge machen die Kläger jetzt noch eine Schadensersatzforderung in Höhe von 38.000,00 € geltend.
Die Kläger haben behauptet, es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Goldbarren schon bei Vertragsschluss nicht existierten. Der Beklagte bzw. die von ihm geleiteten Firmen hätten zu keinem Zeitpunkt Goldankäufe vorgenommen. Vielmehr habe der Beklagte aus Sicht der Kläger eine Firma gegründet, die ausschließlich nach dem sogenannten „Schneeballsystem“ funktioniere. Anleger seien mit hohen Gewinnmöglichkeiten geködert und Gelder eingenommen worden. Diese seien aber nicht für die zugesagten Zwecke verwendet worden. Die Kaufbestätigungen, Depotauszüge und Abrechnungen seien durch den Beklagten und durch von ihm beauftragte Firmenmitarbeiter am Computer erstellt worden, um die Kläger zu täuschen. Der Beklagte persönlich habe die Gelder eingeworben und die Kläger zur Zahlung überredet. Die Kläger haben daher die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Verantwortung trage und im Wege der Durchgriffshaftung hafte.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 38.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2012 zu zahlen.
2.
den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.095,35 € freizustellen,
3.
festzustellen, dass sich der Anspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung rechtfertigt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es seien in erheblichem Umfang Goldankäufe vorgenommen worden. Das Gold sei nicht so eingekauft worden, dass es einzelnen Kunden zugeordnet worden sei. Vielmehr sei den Kundengeldeinnahmen vom Computersystem eine Summe zugeordnet worden, die dann jeweils eingekauft worden sei. Allerdings sei der K GmbH in erheblichem Umfang Gold gestohlen worden. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass er nicht hafte, da alle Verträge mit der X AG geschlossen worden seien.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z und des Beklagten als Partei mit Urteil vom 11.12.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Klägern der Nachweis der Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der X AG nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB im Wege der Durchgriffshaftung nicht gelungen sei: die Klägern hätten weder nachweisen können, dass der Beklagte bzw. dessen Firma X AG beim Einwerben der Gelder und auch später nicht im Besitz von Gold zum entsprechenden Gegenwert gewesen sei und diesen Erwerb auch nie vorgabt habe noch, dass der Kläger eine Firma gegründet habe, die ausschließlich nach dem sog. „Schneeballsystem“ funktionierte. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 16.12.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts haben die Kläger mit am 13.01.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.01.2016 Berufung eingelegt und diese Berufung mit am 12.02.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11 02.2016 begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie wenden sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, rügen aber darüber hinaus auch die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft und rechtsfehlerhaft sei. Zunächst habe das Landgericht es zu Unrecht abgelehnt, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. beizuziehen. Die Beiziehung wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf eine unzulässige Sachverhaltsforschung hinausgelaufen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liege nur dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstelle. Davon könne vorliegend keine Rede sei, da es zahlreiche Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten gebe: Unstreitig laufe gegen den Beklagten ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft M zum Aktenzeichen XXX in dem die Staatsanwaltschaft von dem klägerseitig vorgetragenen Schneeballsystem ausgehe. Dies sei vom Beklagten auch nie bestritten worden, dieser habe lediglich pauschal bestritten, dass ein Betrug vorliege. Ferner sei im Verfahren der Kläger gegen die Firma L durch das Landgericht unter dem Aktenzeichen 327 O 6/13 ausdrücklich festgestellt worden, es sei davon auszugehen, dass die vertragsgegenständlichen Goldbarren bei Vertragsschluss nicht existierten und eine deliktische Täuschungshandlung vorliege. Indizien gestützt würden diese tatsächlichen Anhaltspunkte durch das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten, das zahlreiche Ungereimtheiten und offensichtliche Lügen beinhalte. Überdies hätte das Landgericht der Klage schon deshalb stattgeben müssen, weil der Beklagte den Vortrag der Kläger, bei Ankauf des Goldes durch sie sei kein Gold vorhanden gewesen, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Das Landgericht habe ferner die persönliche Anhörung des Beklagten unvollständig und unzutreffend gewürdigt. Der Vortrag zu den behaupteten Golddiebstählen sei unbestimmt gewesen und habe in keinerlei Zusammenhang zum Goldankauf der Kläger gestanden. Erstmals in seiner persönlichen Anhörung habe der Beklagte dann behauptet, der „Unterbestand“ sei durch eine Unterschlagung des Verwaltungsrats M entstanden, ohne auf Nachfrage eine konkrete zeitliche Eingrenzung vornehmen oder das polizeiliche Aktenzeichen mitteilen zu können. Wer aber angesichts einer Parteivernehmung nicht in der Lage sei, ein derartiges staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen mitzuteilen, sage die Unwahrheit. Gleiches gelte für die Lagerbestandslisten. Da der Beklagte auch zu dieser schriftsätzlich bereits diskutierten Frage, wo sich die Listen befänden, keine konkreten Angaben habe machen können, sage er offensichtlich die Unwahrheit. Erwiesen sich die Angaben des Beklagten aber als unwahr, hätte das Landgericht im Umkehrschluss den klägerischen Sachvortrag als ausreichend bewiesen ansehen und der Klage stattgegeben, jedenfalls aber die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M beiziehen müssen. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet zu belegen, dass seitens des Beklagten irgendwelches Gold angekauft wurde. Selbst wenn eine Haftung aus unerlaubter Handlung nicht anzunehmen sei, hafte der Beklagte doch, weil er die Kläger vor Erwerb der zweiten Tranche am 12.04.2011 persönlich als Inhaber seiner Firma angeschrieben und ausdrücklich auf die Krisensicherheit und jederzeitige Verfügbarkeit der Investition hingewiesen habe. Der Beklagte habe dadurch als Person besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Als Inhaber und Geschäftsführer seiner eigenen Firma trage er auch die Verantwortung dafür, dass das Gold sicher verwahrt werde und versichert sei. Insoweit sei unwidersprochen geblieben, dass eine Versicherung für das erworbene Gold nicht abgeschlossen worden sei. Wäre darauf in den Prospekten hingewiesen worden, hätte der Vermittler X diese Anlageform selbstverständlich nicht empfohlen.
Die Kläger beantragen
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2005 zur Geschäftsnummer 332 O 390/14 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen wie erstinstanzlich beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landgerichts zutreffend sei.
Das Gericht hat die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2017 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte haftet den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 Abs. 2, 3 BGB).
Vertragspartner der Kläger ist ausweislich der beiden eingereichten „Währungsaustauschanträge“ ausschließlich die X AG. Mit dieser sind sowohl die beiden Vereinbarungen über den Ankauf der Goldbarren geschlossen worden als auch die beiden damit jeweils verbundenen Abreden, die erworbenen Goldbarren einzulagern. Eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten kommt daher allenfalls aus § 311 Abs. 3 BGB bzw. aus culpa in contrahendo in Verbindung mit den gewohnheitsrechtlich anerkannten Fallgruppen einer Eigenhaftung eines Vertreters in Betracht. Die Voraussetzungen einer derartigen Haftung sind indes nicht erfüllt.
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Eigenhaftung des Vertreters für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen voraus, dass der Vertreter entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03 – Rz. 26, juris; Urteil vom 08.10.1987 – IX ZR 143/86 – Rz. 6, juris, jeweils m.w.N.).
a)
Eine Eigenhaftung wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst (std. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13.12.2005 – KZR 12/04 – Rz. 15 m.w.N., juris, BGH, Urteil vom 03.04.1990 – XI ZR 206/88 – Rz. 18, juris). Von einer Inanspruchnahme besonderen Vertrauens kann dabei nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Verhandelnde über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und darauf hinweist (BGH, Urteil vom 03.04.1990 – XI ZR 206/88 – Rz. 18, m.w.N., juris). Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut, sodass der andere Teil in ihm geradezu den „Garanten der Vertragsdurchführung“ selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erweist (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – KZR 12/04 – Rz. 15, juris, Urteil vom 03.04.1990 – XI ZR 206/88 – Rz. 18, juris; Urteil vom 03.10.1989 – XI ZR 157/88 – Rz. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2012 – 34 U 133/11 – Rz. 66).
Im vorliegenden Fall lässt sich eine derartige Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten nicht feststellen. Die Kläger haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 21.03.2017 übereinstimmend berichtet, dass der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen zu keinem Zeitpunkt anwesend war. Vielmehr hätten sie sich an ihren Anlageberater Herrn M. gewandt, um einen größeren Geldbetrag anzulegen. Dieser habe ihnen den Goldkauf bei der X AG empfohlen und sei die Vertragsbedingungen mit ihnen durchgegangen. Dies deckt sich mit den als Anlage BK 2 eingereichten Verträgen, die als Vermittler einen Herrn Y ausweisen. Beide Kläger haben übereinstimmend angegeben, dass es vor dem Abschluss der Verträge keinen persönlichen Kontakt mit dem Beklagten gegeben habe, sei es im Rahmen einer Werbeveranstaltung sei es in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat. Vielmehr sei alles über den Vermittler X gelaufen, der bei einzelnen Rückfragen mit der Zeugin Z telefoniert habe. Der schriftsätzliche Vortrag der Kläger aus der Klagschrift, der Beklagte habe persönlich die Gelder von den Klägern eingeworben und sie zur Zahlung überredet, hat sich damit in der persönlichen Anhörung nicht ansatzweise bestätigt.
Grundsätzlich ist es zwar für die Annahme, dass ein Sachwalter im Rahmen der Verhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt, nicht erforderlich, dass er die Verhandlungen selbst führt. Vielmehr genügt es, dass er diese von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhängt (BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03 – Rz. 27, juris; Urteil vom 21.05.1984 – II ZR 83/84 – Rz. 17, juris). Das trifft bei den hier in Rede stehenden Vertragsverhandlungen auf den Beklagten jedoch nicht zu. Vertragspartner der Kläger war in beiden von den Klägern abgeschlossenen schriftlichen Verträgen die X AG. Dass der Beklagte nach außen gegenüber den Klägern als derjenige auftrat, von dessen Entscheidung der Abschluss des Vertrags abhing, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. In der kleineren Broschüre, die den Klägern nach ihren eigenen Angaben als einziges Werbematerial vor Vertragsabschluss vorgelegen hat, taucht der Name des Beklagten an keiner Stelle auf. Dass der Kläger vom Vermittler X als verantwortliche Person bezeichnet wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, der Beklagte selbst habe in zurechenbarer Weise für sich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte unter Umständen Leitungsorgan der künftigen Vertragspartnerin der Kläger war, genügt zur Begründung einer Eigenhaftung nicht. Dem steht die gesetzliche Haftungsanordnung bei der AG (§ 1 AktG) entgegen, die nicht durch eine Ausweitung der Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen umgangen werden darf. Wer mit einer AG oder auch einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1989 -XI ZR 157/88 – Rz. 14, juris).
Schließlich ist auch das Schreiben des Beklagten vom 12.04.2011 nicht geeignet, ein Vertrauen dahingehend zu begründen, dass die Kläger im Beklagten geradezu den „Garanten der Vertragsdurchführung“ selbst für den Fall ansehen durften, dass der eigentliche Vertragspartner sich nicht als vertrauenswürdig erwies. Ein Einfluss auf die Verhandlungen, die zum Kaufantrag vom 23.03.2011 geführt haben, scheidet bereits deswegen aus, weil das Schreiben erst nach Unterzeichnung des Vertrags bei den Klägern eingegangen ist. Die darin enthaltenen Angaben genügen aber auch nicht, um anzunehmen, der Beklagte habe eine persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des weiteren, am 14.04.2011 abgeschlossenen Vertrags übernommen. Der Beklagte tritt in diesem Schreiben lediglich als Geschäftsführer der Kundenbetreuung und nicht als Verantwortlicher der X AG auf. Inhaltlich beschränkt sich das Schreiben darauf, den Eingang des Kaufvertrags vom 23.02.2011 zu bestätigen und die Kläger noch einmal zu ihrer Investitionsentscheidung zu beglückwünschen. Dieses ersichtlich aus Textbausteinen zusammengesetzte Schreiben rechtfertigt nicht die Annahme, der Beklagte wolle persönlich für die Seriosität weiterer, aus seiner Sicht noch gar nicht konkret geplanter Verträge einstehen.
b)
Eine Eigenhaftung Dritter wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses wird nach mittlerweile gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur dann angenommen, wenn der Dritte wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 193/05 – Rz. 9, juris; Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 71/05 – Rz. 25, juris; OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012 – 34 U 68/11 – Rz. 44, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 311 Rz. 61). Er muss als Quasivertragspartner, als wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein (BGH, Urteil vom 08.10.1987 – IX ZR 143/86 – Rz. 6, juris; OLG Hamm, a.a.O., Rz. 44; Palandt/Grüneberg, a.a.O. m.w.N.).
Dabei kann offenbleiben, welche konkrete Stellung der Beklagte im Rahmen der einzelnen Firmen der XX-Gruppe innehatte. Die Kläger tragen insoweit wenig differenziert vor, er sei für das „Firmengeflecht“ X AG „verantwortlich“, ohne darzulegen, welche konkrete Position er innerhalb dieser Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts innehatte. Konkreter Sachvortrag findet sich allein im Hinblick auf seine Stellung im Rahmen der Firma K GmbH mit Sitz in Deutschland, die als Kundenbetreuerin der Vertragspartnerin der Kläger fungierte. Insoweit hatte er unstreitig die Stellung des Geschäftsführers inne. Dies erweist sich jedoch ebenso wenig als haftungsbegründend wie eine etwaige – allerdings schon nicht substantiiert dargelegte -gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der X AG oder der K GmbH. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht eine Beteiligung als Gesellschafter und Geschäftsführer an der vertretenen Gesellschaft im Hinblick auf den sich sonst ergebenden Wertungswiderspruch zu den Haftungsanordnungen bei GmbH und AG (§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 AktG) allein nicht aus, um eine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen (BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 136/94 – Rz. 7; Urteil vom 08.10.1987 – IX ZR 143/86 – Rz. 9 m.w.N., juris). Das besondere wirtschaftliche Eigeninteresse des Vertreters am Zustandekommen des Geschäfts muss vielmehr über eine Beteiligung an der Gesellschaft hinausgehen (BGH, a.a.O.). Anerkannt worden ist ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigeninteresse etwa dann, wenn der Gesellschafter aufgrund von ihm übernommener unbeschränkter selbstschuldnerischer Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (BGH, a.a.O., Rz. 9) oder wenn seine Tätigkeit auf die Beseitigung von Schäden abzielt, für die er anderenfalls vom Vertretenen in Anspruch genommen werden könnte (BGH, Urteil vom 23.10.1985 – VIII ZR 210/84 – Rz. 16, juris). Schließlich kann ein derartiges persönliches wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters, das seine eigene Haftung zur Folge hat, auch gegeben sein, wenn er bei Abschluss des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß an die vertretene Gesellschaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen von ihm selbst bestimmten Zwecken zuzuführen (BGH, a.a.O.).
Belastbare Anhaltspunkte für ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des an den Verhandlungen nicht beteiligten Beklagten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Kläger auch nicht behauptet, dass der Beklagte die durch die Verträge eingenommenen Gelder gleich seinem eigenen Konto zu geführt habe. Vielmehr ergeben die von den Klägern selbst eingereichten Kontoauszüge jeweils Überweisungen auf das offizielle und im Vertrag ausgewiesene Konto der P GmbH.
Damit scheidet eine persönliche Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss aus.
2.
Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus sog. Prospekthaftung (vgl. Palandt/Grüneberg, § 311 Rn. 67 ff.) liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Werbebroschüren der KB-Gruppe richtig und vollständig sind. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind entwickelt worden für Beteiligungen an Publikumskommanditgesellschaften und Fonds, für Einlagen stiller Gesellschafter, Bauherrenmodelle, Bauträgermodelle und anderen Anlagearten, bei denen der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 340/88 – Rz. 14 m.w.N., juris, Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Sie gelten nicht für normale Werbeprospekte im Rahmen von Kauf- oder Lagerverträgen, wie die Kläger sie hier über den Kauf und die Lagerung von Goldbarren abgeschlossen haben.
3.
Die Kläger haben gegen den Beklagten schließlich auch keine deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB.
a)
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Kläger aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB verneint, da die Kläger eine dem Beklagten zurechenbare Täuschung nicht nachgewiesen haben.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der sich – wie die Kläger im Streitfall – auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011 – VI ZR 367/09 – Rz. 13 m.w.N., juris). Es obliegt also den Klägern darzulegen und zu beweisen, dass sie im Rahmen des Vertragsschlusses vom Beklagten in betrügerischer Weise dadurch getäuscht worden sind, dass ihnen nur vorgespiegelt wurde, dass im Gegenwert der von ihnen überwiesenen Beträge Gold vorhanden war oder gekauft werden sollte und dass der Beklagte eine Firma gegründet habe, die ausschließlich nach dem sog. „Schneeballprinzip“ funktioniert.
aa)
Allerdings war der Beklagte gehalten, das Vorbringen der Kläger zum Vorhandensein von Gold bzw. zum beabsichtigten Erwerb substantiiert zu bestreiten. Ihm obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es Sache der Gegenpartei sein kann, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern. Das gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 343/13 – Rz. 11, juris; Urteil vom 11.12.2001 – VI ZR 350/00 – Rz. 16 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Goldankäufe durch die X AG haben sich ausschließlich im Wahrnehmungsbereich des Beklagten abgespielt. Die Kläger hatten hiervon keine Kenntnis und konnten sie auch nicht haben.
Der Beklagte ist jedoch spätestens im Berufungsverfahren nach entsprechendem Hinweis seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Er hat im Einzelnen unter Angabe entsprechender Mengen, Kaufpreise und Daten dargelegt, dass im Zeitraum vom 07.02.2011 bis zum 28.03.2011 Goldbarren im Wert von 564.860,00 € erworben wurden und damit eine Menge, die den Wert des von den Klägern erworbenen Goldes bei Weitem überstieg. Ferner hat er im Rahmen seiner Parteivernehmung in erster Instanz dargelegt, dass nur 5 % der Kunden eine Lagerung durch die KB wünschten und der Rest eine Sofortlieferung bzw. eine Lieferung binnen 10 Tagen gewünscht habe. Lieferschwierigkeiten seien erst im Dezember 2011 oder April 2012 aufgetreten. Dieser Lieferengpass und die sich anschließende Unmöglichkeit, alle Gläubiger mit Gold zu beliefern, sei auf eine Veruntreuung von Geldern in Höhe von 1,5 Millionen € im August/September 2011 durch den Verwaltungsrat M zurückgegangen. Es sei versucht worden, die Unterdeckung durch die Erzielung von Gewinnen im Rahmen von Goldverkäufen aufzufangen. Letztlich sei dies aber nicht gelungen, sodass am Ende nicht ausreichend Gold habe eingekauft werden können, um alle Kunden zu beliefern. Mit diesem Vortrag ist der Beklagte seiner Darlegungslast – auch unter Berücksichtigung der nur vagen Tatsachenbehauptungen der Kläger – ausreichend nachgekommen.
Darauf, ob die eingereichten Rechnungen den Ankauf von Gold „ernstlich“ belegen können, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob das Gericht überzeugt ist, dass der Vortrag der Veruntreuung tatsächlich der Wahrheit entspricht. Dies alles sind Fragen, die im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Beklagten nicht, seinen Vortrag nachzuweisen. Er ist lediglich gehalten, in zeitlicher und inhaltlicher Weise nachvollziehbar zu spezifizieren, in welchem Umfang tatsächlich im zeitlichen Zusammenhang mit den Goldkäufen der Kläger Gold von der Vertragspartnerin der Klägerin erworben wurde und warum es jedenfalls im Jahr 2012 zur Einstellung der Goldlieferungen gekommen ist. Es oblag nun nach allgemeinen Grundsätzen den Klägern als Anspruchstellern den Vortrag des Beklagten auszuräumen und nachzuweisen, dass die Goldankäufe im behaupteten Umfang nie stattgefunden haben und vom Beklagten bzw. dessen Firmen auch nie beabsichtigt waren, sondern dass das Geschäftsprinzip des Beklagten ausschließlich auf dem Schneeballprinzip fußte.
bb)
Die vom Landgericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung gebildete Überzeugung, dass die Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme diesen Nachweis nicht erbracht haben, ist nicht zu beanstanden.
(1)
Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen, dass das Landgericht davon abgesehen hat, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. Az. … beizuziehen. Eine allgemeine Aktenbeiziehungspflicht des Gerichts gibt es im vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilprozess nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2003 – 2 U 49/00 – Rz. 142). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf Beiziehung der Ermittlungsakte Folge zu leisten. Ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; anderenfalls betriebe es unzulässige Beweisermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 – IX ZR 125/93 – Rz. 21 m.w.N., OLG Stuttgart, a.a.O.).
(2)
Die Beweiswürdigung des Landgerichts genügt auch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind: Das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zeugin W. und der Beklagte als Partei die Tatsachenbehauptungen der Kläger nicht bestätigt haben.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Gericht den von den Klägern angeführten Indizien keine ausreichende Überzeugungskraft beigemessen hat: Allein der Umstand, dass gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft M. geführt wird, indiziert in keiner Weise, dass die darin enthaltenen Vorwürfe auch zutreffend sind. Die Kläger haben nicht einmal vorgetragen, dass binnen der letzten vier Jahre Anklage erhoben oder der Beklagte gar strafrechtlich verurteilt wurde. Auch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hamburg gegen die X AG unter dem Aktenzeichen 327 O 6/13 indizieren die von den Klägern gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe in keiner Weise. Bei dem Urteil handelt es sich um ein Versäumnisurteil, das auf den Behauptungen der Kläger basiert und auch nur deshalb einen Tatbestand mit Feststellungen enthält, weil es im Ausland vollstreckt werden müsste. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Verantwortlicher der dortigen Beklagten und Vertragspartnerin der Kläger keinen Einspruch eingelegt hat, lässt nicht darauf schließen, dass die Feststellungen im Urteil und die gegen ihn persönlich erhobenen Vorwürfe auch zutreffend sind.
Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung darauf abstellen, dass der Beklagte zum Beleg seiner Behauptungen unzureichende Unterlagen vorgelegt oder seine Behauptungen trotz Bestreitens der Kläger nicht bewiesen hat, berücksichtigen sie nicht, dass sie es sind, die die Beweislast für ihre Behauptungen tragen. Soweit sie aus dem Umstand, dass das Gold nicht versichert war, schließen wollen, dass dieses gar nicht vorhanden war, übersehen sie, dass die Behauptung der fehlenden Versicherung keineswegs wie von ihnen behauptet, unstreitig ist. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Parteivernehmung angegeben, dass das Gold in der Schweiz natürlich versichert gewesen sei.
Schließlich verstößt es nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, dass das Landgericht angesichts dessen, dass es durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten hatte, nicht die Behauptungen der Kläger als erwiesen angesehen hat. Einen Rechtssatz, nach dem Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen einer Partei oder einer Partei selbst automatisch dazu führen, dass die Behauptungen der anderen Partei als nachgewiesen anzusehen sind, kennt die Zivilprozessordnung nicht. Überdies ist den von den Klägern herausgehobenen Kenntnislücken des Beklagten auch keineswegs die Bedeutung beizumessen, die ihnen die Kläger beimessen. Dass der Beklagte das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens gegen den Verwaltungsrat M nicht aus dem Kopf mitteilen konnte, lässt nicht darauf schließen, dass es sich bei der gesamten Unterschlagung um eine Erfindung des Beklagten handelt. Das Gericht hält es durchaus für nachvollziehbar, dass der Beklagte das Aktenzeichen nicht auswendig wusste. Auch die Kläger hätten vermutlich persönlich befragt nicht aus dem Kopf das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen angeben können, unter dem das Verfahren gegen den Beklagten oder ihr eigenes Zivilverfahren geführt wird. Der Beklagte konnte immerhin einen ermittelnden Polizeibeamten benennen und damit einen objektiven Anknüpfungspunkt, mit dem seine Angaben von den beweisbelasteten Klägern hätten überprüft werden können. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage nach den Lagerbestandslisten. Die Ladung des Beklagten zum Termin weist nur den Hinweis auf, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Es kann von ihm nicht erwartet werden, jede Detailfrage seiner Befragung vorauszuahnen und sich darauf vorzubereiten. Aus seiner Sicht musste er damit rechnen, nach Goldankäufen und vielleicht noch dem Vorhandensein derartiger Bestandslisten befragt zu werden. Es erscheint aber zweifelhaft, ob man ihm tatsächlich vorwerfen kann, nicht im Vorwege geklärt zu haben, wo sich die Listen derzeit befinden. Keinesfalls verstößt es gegen Denkgesetze, dass das Landgericht aus dem Umstand, dass der Beklagte keine konkreten Angaben zum derzeitigen Lagerungsort der Bestandslisten machen konnte, nicht – und zwar auch nicht in der Zusammenschau mit den übrigen von den Klägern benannten Indizien – den Schluss gezogen hat, es habe weder Listen noch Gold gegeben.
b)
Letztlich vermag das Gericht auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung gemäß § 826 BGB festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften zwar Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (BGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 463/14 – Rz. 24, juris). Dass dies der Fall ist, haben die Kläger – wie ausführlich dargelegt – jedoch nicht nachweisen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.
Unterschriften