OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2015
Geschäftszeichen: 9 W 53/15
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.8.2015 wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von „bis € 22.000,00“.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin, der Nebenintervenientin zu 2), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig verworfen, weil es im Widerspruch zum Prozessverhalten der Antragsgegnerin zu 2), auf deren Seite die Beschwerdeführerin beigetreten ist, steht.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 27.8.2015 an. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie im Schriftsatz vom 25.9.2015 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Dass ein vom Nebenintervenienten gestellter Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen unzulässig ist, wenn er im Widerspruch zum Prozessverhalten der von ihm unterstützten Partei steht, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Beschluss vom 23.5.2006, VI ZB 29/05, dort maßgeblich RZ 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.9.2006; LG Hannover, Beschluss vom 1.8.2005, 24 OH 63/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.10.1982, 17 W 28/82; jeweils zitiert nach juris sowie Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 67 RZ 11, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 67 RZ 11; Prütting-Gehrlein, ZPO, 7. Auflage 2015, RZ 7). Von dieser einhelligen Auffassung abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Die Rechte des Nebenintervenienten bzw. der hiesigen Beschwerdeführerin werden hierdurch nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Ihm bzw. ihr wird in einem etwaigen später zu führenden Prozess, in dem er/sie selbst Partei ist, ausreichend Gelegenheit gegeben werden, etwaige Gründe gegen die Verwertung des Gutachtens aus dem Vorprozess oder selbstständigen Beweisverfahren, in dem ihm/ihr der Streit verkündet worden war, und etwaige Ablehnungsgründe gegen den dort bestellten Sachverständigen vorzubringen.
Prozessökonomische Erwägungen zwingen nicht zu einer anderen Handhabung. Prozessökonomisch erscheint es vielmehr, das von den Parteien betriebene Verfahren voranzutreiben und im Widerspruch zum Prozessverhalten der Parteien stehende prozessuale Erklärungen ihrer Nebenintervenienten in die ggf. später zu führenden Prozesse zu verlagern, in denen die Nebenintervenienten Partei sind. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während des Vorprozess bzw. des selbstständigen Beweisverfahrens in der Regel noch nicht einmal feststehen wird, ob und in welchem Umfang ein Nebenintervenient überhaupt später von einer Partei in Anspruch genommen wird.
Hinsichtlich des Beschwerdewertes hält der Senat entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 25.9.2015 einen Wert von etwa einem Drittel des Betrages für angemessen, den der Sachverständige dem x der Beschwerdeführerin bei der Verursachungsbewertung zuweist (15% von € 432.580,00 = € 64.887,00, davon 1/3).
Unterschriften