LG Rostock, Beschluss vom 20.04.2017 – 3 O 122/17(1)  

Aktenzeichen: 3 O 122/17(1)

 

Landgericht Rostock

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

XXX

– Verfügungskläger –

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

XXX

– Verfügungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat das Landgericht Rostock – 3. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter am 20.04.2017 beschlossen:

Der Verkündungstermin wird wegen neu eingereichter Schriftsätze verlegt auf Donnerstag, den 18. Mai 2017, 9 Uhr, Saal 3.045.

Die Verfügungsbeklagte wird gebeten, sich kurzfristig zur Erledigungserklärung des Verfügungsklagers vom XXX zu erklären.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf Euro 200,00 festzusetzen.

 

Bei der Bestimmung der üblichen Vergütung für nicht professionell hergestellte Produktfotos wie hier kann nicht generell auf die Honorarempfehlungen Foto-Marketing zurückgegriffen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 5.12.2013, 6 U 1448/13; zitiert nach juris). Eine Aufnahme mit einem Handy ist jedoch nicht professionell.

Gemäß § 3 ZPO ist zur Bemessung des Streitwertes von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen neben dem wirtschaftlichen Wert des Urheberrechts der Angriffsfaktor zu berücksichtigen. Handelt es sich um ein vermarktetes Lichtbild, kann für die Streitwertbemessung ein abzuwendender Lizenzschaden als Ausgangspunkt herangezogen werden. Entsprechendes gilt bei fehlen anderer Bemesssungskriterien, wenn das Interesse des Urhebers dahingehend geht, dass außer ihm selbst niemand sonst sein Lichtbild zur Werbung nutzt, es sich jedoch um ein Produktfoto handelt, für das kein Motivschutz besteht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11; zitiert nach juris). Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, er habe das streitgegenständliche Produktbild vor einem weißen Papier mit seinem Handy ohne Stativ aufgenommen und später am Computer mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der Aufwand für die Erstellung ist also gering gewesen. Für das abgebildete Objekt besteht auch kein Motivschutz. Der Preis des beworbenen Objekts ist mit Euro 40,00 gering. Die wirtschaftliche Bedeutung ist daher eher gering. Es ist nicht ersichtlich, dass jemand für ein unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht im Internet für das vorliegende Lichtbild einen vierstelligen Preis zahlen würde. Sollten ähnliche Produktbilder vom Produzenten sogar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wäre ein Nutzungsentgelt am unteren Rand (Euro 50,00) anzunehmen. Das Oberlandesgericht München ist sogar der Ansicht, bei einer Zweitverwertung nicht professionell hergestellter Produktfotos könne keine höhere fiktive Lizenzgebühr als Euro 100,00 in Ansatz gebracht werden. Das Gericht hält jedoch einen höheren Streitwert für angemessen, weil der Verfügungskläger erklärt hat, dass dieses Produktbild sich aufgrund der Bearbeitung positiv von anderen Bildern auf dem Internetauftritt unterscheide. Das Gericht schätzt vorliegend das Nutzungsentgelt somit auf Euro 150,00. Dem folgt ein Interesse an einer Nutzungsuntersagung in Höhe von Euro 300,00. 2/3 und damit Euro 200,00 sind im einstweiligen Verfügungsverfahren anzusetzen.

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