Landgericht Rostock, Beschluss vom 16.09.2020 – 2 OH 33/19
Das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin zu 1) vom 10.09.2020 gegen den Sachverständigen wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die im Befangenheitsgesuch dargestellten Gründe tragen nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder sich selbst für befangen hält oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr genügt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn von deren Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Musielak/Voit/Huber, 17. Aufl. 2020 Rn. 4, ZPO § 406 Rn. 4).
Solche hinreichenden objektiven Gründe liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Sachverständige die Antragsgegnerin zu 1) zu dem ursprünglich geplanten Ortstermin nicht eingeladen hat, kann unter Berücksichtigung sämtlicher anderer Umstände nicht als ein Ausdruck der Befangenheit gewertet werden. Der Sachverständige hat dies glaubhaft als Versehen dargestellt. Er hat sofort reagiert und einen neuen Ortstermin angesetzt. Dass der Sachverständige in der E-Mail vom 10.09.2020 von „unseren morgigen Vorort-Termin“ spricht, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da der Sachverständige damit erkennbar nicht die Antragsgegnerin zu 1) ausschließen wollte. Er legt vielmehr in der E-Mail dar, dass der Prozessvertreter der Antragsgegnerin zu 1) zu diesem nun bekannten Termin nicht erscheinen könne und deswegen eine Verlegung zu erfolgen hat. Damit wird deutlich, dass der Sachverständige den Ortstermin als gemeinsamen Termin aller
Verfahrensbeteiligten ansieht.
Unterschrift