Landgericht Rostock, Beschluss vom 11.08.2015
Aktenzeichen: 16 Rh 7/15
I. Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Betroffenen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt XXX vom XX.XX.1983 die Heimerziehung angeordnet. Aufgrund dieser Anordnung war sie in der Zeit vom XX.XX. 1983 bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit am XX.XX.1985 zunächst in einem Durchgangsheim in XXX, später in einem Jugendwerkhof in Eilenburg untergebracht. Soweit sie zwischenzeitlich für die Dauer von knapp vier Monaten in den geschlossenen Jugendwerkhof in Torgau eingewiesen worden war, ist sie bereits rehabilitiert worden.
In dem die Heimerziehung anordnenden Beschluss vom XX.XX.1983 wurde zur Begründung folgendes ausgeführt: Die Betroffene habe die ersten neun Schuljahre mit mangelnden Leistungen und schlechter Disziplin absolviert. Ein erfolgreicher Abschluss der 10. Klasse sei für sie wegen erheblicher Wissenslücken nicht zu erreichen. Gegenüber Kritik zeige sie sich uneinsichtig, gelegentlich sogar aggressiv. In der 7. und 8. Klasse habe sie wegen Diebstahls von Geld und Schmuck zur Verantwortung gezogen werden müssen. Sie habe die Schule geschwänzt, an keiner FDJ Veranstaltung teilgenommen und sei auch dem Wehrunterricht ferngeblieben. Trotz elterlichen Verbots sei sie spät nach Hause gekommen oder der elterlichen Wohnung nächtelang ferngeblieben. Nachdem es dann bis zu den Winterferien 1983 eine positive Tendenz gegeben habe, habe sie schließlich wegen fehlender Erlaubnis eines Diskobesuchs für Wochen das Elternhaus verlassen und sei in verschiedene Städte der DDR gereist.
Die Betroffene beantragt die Rehabilitierung wegen ihrer Heimunterbringung. Sie macht geltend, die Heimerziehung sei angeordnet worden, weil sie als Tochter eines NVA-Offiziers dem Wehrkundeunterricht ferngeblieben sei und FDJ-Veranstaltungen abgelehnt habe. Auch die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Betroffene zu rehabilitieren.
II.
Der Rehabilitierungsantrag der Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. Nach Maßgabe des am 4. November 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) ist eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn und soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere, weil die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG). Die Rehabilitierung ist auch dann möglich, wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Diese Voraussetzungen für eine Rehabilitierung müssen nachweislich vorliegen. Die bloße Möglichkeit der politischen Verfolgung oder sonstigen groben Rechtsstaatswidrigkeit reicht für eine Rehabilitierung nicht aus.
Die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes finden gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 StrRehaG auch auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber nicht nachgewiesen. Eine politische oder sonst sachfremde Motivation für die Heimerziehung lässt sich aus dem oben genannten Beschluss nicht ableiten und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar findet in dem Beschluss auch der Umstand Erwähnung, dass die Betroffene FDJ Veranstaltungen und dem Wehrunterricht ferngeblieben war. Dies war für die Anordnung der Heimerziehung jedoch offenbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im wesentlichen wird die Entscheidung auf die schlechten Leistungen der Betroffenen in der Schule und ihr häufiges Fernbleiben aus dem Elternhaus gestützt. Letzter Anlass für die Maßnahme war dann, dass sie ihr Elternhaus für mehrere Wochen verlassen hatte und im Land umhergereist war. Solche Verhaltensweisen führten in der DDR regelmäßig zur Anordnung der Heimerziehung, auch ohne dass Betroffene sich der FDJ oder dem Wehrkundeunterricht entzogen hatten. Zwar würde eine solche Maßnahme heutzutage in vergleichbaren Fällen nicht ohne weiteres angeordnet werden. Darauf kommt es aber nicht an. Dass eine Heimunterbringung nach heutigen pädagogischen Konzepten unangebracht wäre, bedeutet aber nicht automatisch, dass sie damals sachfremden Zwecken diente. Der Rehabilitierungsantrag konnte daher keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens und den Auslagen der Betroffenen folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG.
Unterschriften