Landgericht Braunschweig, Urteil vom 13.12.2019 – 8 O 3350/18

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 13.12.2019 – 8 O 3350/18

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit […] wird für Recht erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites und die Kosten der Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen

4. Der Streitwert wird auf 24.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Beseitigung einer Photovoltaikanlage.

Die T GmbH & Co. KG war Eigentümerin eines Grundstücks, eingetragen unter der lfd. Nr. 8 im Grundbuch von W Blatt xxx, Flurstück xxx der Flur xxx der Gemarkung xxx zur Größe von xxx m², Gebäude- und Freifläche xxx.

Die T GmbH & Co. KG, vertreten durch die T GmbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn W, und die xxx GbR – die Nebenintervenientin – schlossen am 3.7.2012 einen Nutzungsvertrag betreffend die Errichtung und den betrieb einer Photovoltaikanlage. Nach § 10 dieses Vertrages war der Betreiber nur befugt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, wenn der Eigentümer seine Zustimmung dazu erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen.

Am 3.7.2012 bestellte die T GmbH & Co. KG, vertreten durch die T GmbH, diese vertreten durch Herrn W, an dem genannten Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine Photovoltaikanlage nebst Vorbemerkungen. Nach 2 Abs. 4 des notariellen Vertrages war der Berechtigte gemäß § 1092 Absatz 1 Satz 2 BGB befugt, die Ausübung seiner Rechte einem Dritten zu überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird au die Urkunde zu UR.-Nr. xxx des Notars R aus xxx Anlage B2 Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 31.10.2014 (Az. xxx) wurde über das genannte Grundstück der T GmbH & Co. KG auf Betreiben der xxx Bank die Zwangsverwaltung angeordnet und der Rechtsanwalt xxx auf B zum Zwangsverwalter bestellt.

Auf Betreiben der xxx Bank wurde über das Vermögen der T GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter der Steuerberater R aus H bestellt.

Herr W unterschrieb ein Schriftstück Übertragung/Verkaufs Vereinbarung, welches das Datum 14.9.2015 trägt, und in dem ausgeführt wird, dass der Vermieter/Eigentümer die Verkaufsabsicht der Mieter genehmigt. Auf das genannte Schreiben, Anlage K4, wird Bezug genommen.

Am 15.12.2015/23.03.2016 schlossen die xxx GbR und der Beklagte einen Vertrag über den Kauf einer Photovoltaikanlage und die Überlassung einer Dachfläche in B.

In § 2 Absatz 4c dieses Vertrages wird festgehalten, dass der Verkäufer erklärt, dass eine etwa erforderliche Zustimmung des Eigentümers bzw. der finanzierenden Bank vorlägen und die Photovoltaikanlage sowie die Nutzung frei von Rechten Dritter übertragen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.

Der Kläger ersteigerte am 8.11.2017 für 275.000 € das Grundstück in W. Als Teil des geringsten Gebots blieben die in Abteilung II/8 und Abteilung II/10 unter den lfd. Nrn. 1 und 2 eingetragenen Rechte bestehen, dabei handelt es sich um die beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Hinblick auf die Photovoltaikanlage und die entsprechende Vormerkung dazu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts G vom 8.11.2017 (xxx) Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund der am 31.10.2014 angeordneten Zwangsverwaltung habe der Geschäftsführer der damaligen Grundstückseigentümerin bezüglich des Grundstücks keine wirksamen Erklärungen mehr abgeben können. Der Zwangsverwalter Rechtsanwalt E habe (unstreitig) keine Zustimmung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag bezüglich der Nutzung der Photovoltaikanlage auf den Beklagten erklärt. Daher liege keine wirksame Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte bezüglich der Photovoltaikanlage vor. Der Beklagte sei daher zur Beseitigung der Photovoltaikanlage verpflichtet, dazu sei er vergeblich aufgefordert worden.

Der Kläger behauptet ferner, die auf dem Dach installierte Photovoltaikanlage sei mangelhaft aufgebaut worden. Es sei fraglich, ob die Dachkonstruktion die zusätzliche Dachlast dauerhaft aushalte. Der Beklagte und sein Rechtsvorgänger hätten nie die notwendigen turnusmäßigen Wartungsarbeiten durchgeführt. Aus diesem Grund befinde sich die Anlage in einem schadhaften und maroden Zustand und stelle eine Gefahr dar.

Bereits aus diesem Grund sei der Beklagte zur Entfernung der Photovoltaikanlage verpflichtet.

Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, die Nebenintervenientin existiere nicht mehr, da bereits am 24.1.2019 – Anlage K8 – das Gewerbe abgemeldet worden sei, sie könne daher auch keine Prozesserklärungen mehr abgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.08.2018 und in den Schriftsätzen vom … mit Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Flurstück xxx, Flur xxx, Gemarkung xxx, eingetragen im Grundbuch von W Blatt xxx und als beschränkt persönliche Dienstbarkeit unter laufender Nummer 8 BV im Grundbuch abgesicherte Photovoltaikanlage zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die vormalige Eigentümerin T GmbH & Co. KG habe gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Zustimmung zur Übertragung des Vertrages auf einen Dritten erteilt, und zwar bereits anlässlich der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages im Jahr 2012. Der Nutzungsvertrag sei unter den Herrn P, X und W verhandelt worden. Bereits zu Beginn der Verhandlungen sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Errichtung und Weiterveräußerung von Photovoltaikdachanlagen befasst sei, was auch für die hier geplante Photovoltaikanlage gegolten habe. Nach Unterzeichnung des Vertrages vom 3.7.2012 sei das weitere Vorgehen besprochen worden, insbesondere die bevorstehende Errichtung der Photovoltaikanlage und die damit einhergehenden vorübergehenden Einschränkungen für den seinerzeitigen Eigentümer. Ferner sei besprochen worden, dass seitens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beabsichtigt sei, die Photovoltaikanlage nebst der Berechtigung aus dem Nutzungsvertrag und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu verkaufen, sofern sich ein Interessent finde. Für die T GmbH & Co. KG habe Herr W die Zustimmung dazu erteilt. Bei dem später unterzeichneten Schriftstück von Herrn W habe es sich lediglich um die Bekräftigung der bereits erteilten Zustimmung gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom … mit Anlagen Bezug genommen.

Die Nebenintervenientin ist mit Schriftsatz vom … dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten mit dem Antrag,

die Klage abzuweisen

Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Es sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestellt. Eine Übertragung sei nicht ausgeschlossen. Damit sei die Übertragung gemäß §§ 1092 Abs. 2, 1095 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB zulässig.

Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2019 zu Protokoll erklärt, dass der Beklagte und die Nebenintervenientin am 23.10.2019 folgende Vereinbarung getroffen hätten:

In Ansehung der salvatorischen Klausel in dem Vertrag vom 23.3.2016 vereinbaren die Parteien Käufer und Verkäufer was folgt: Das Schriftformerfordernis wird aufgehoben. Für den Fall, dass das Gericht in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig (8 O 3350/18) den Nutzungsvertrag der GbR mit der T GmbH & Co. KG und/oder den Eintritt des Käufers in diesen Vertrag für unwirksam ansieht, vereinbaren die Parteien einen eigenen zwischen ihnen bestehenden Nutzungsvertrag. Dieser ist inhaltlich deckungsgleich mit dem Nutzungsvertrag (Photovoltaikanlage) zwischen der T GmbH & Co. KG und der GbR. Insoweit übernimmt die GbR die Rechte und Pflichten der in dem Parallelvertrag genannten Eigentümerin und Herr xxx die Rechte und Pflichten des im Parallelvertrag genannten Betreibers. B, den 23.10.2019

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Nebenintervenientin wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom … Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2019 durch Vernehmung der Zeugen P und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.06.2019 und 24.10.2019 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.01.2019 auf die Vernehmung des ursprünglich benannten Zeugen W verzichtet, nachdem dessen Sohn ein ärztliches Gutachten über eine Demenzerkrankung des Zeugen W (Blatt 69 ff der Akten) eingereicht hatte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung der Photovoltaikanlage aus § 1004 BGB.

Als der Kläger das Grundstück ersteigerte, stand die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits im Grundbuch, Anlage K1. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb scheidet damit aus.

Der Beklagte hat bewiesen, dass die nach § 10 des Nutzungsvertrages vom 3. Juli 2012 erforderliche Zustimmung des Eigentümers vorlag, und zwar bevor das Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet wurde.

Die beiden vernommenen Zeugen P und X haben übereinstimmend bekundet, dass es bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages mit Herrn W im Jahr 2012 zu Gesprächen gekommen sei. Der Zeuge X hat ausgesagt, dass Herr W für die Eigentümerin erklärt habe und damit einverstanden gewesen sei, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Anlage weiterveräußern dürfe. Das sei gleich im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages im Jahr 2012 gewesen. In dem schriftlichen Vertrag habe gestanden, dass die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich sei, die hätten sie eingeholt, die Gespräche hätten alle [bei der T GmbH & Co. KG] stattfunden. Neben Herrn W und ihm sei noch Herr P anwesend gewesen. Beide Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass es Herrn W primär um die Zahlung der Dachpacht in Höhe von 24.000 € gegangen sei. Dafür sei er mit allem einverstanden gewesen. Zudem haben die beiden Zeugen übereinstimmend geschildert, dass das Geschäftsmodell als Steuersparmodell ohnehin darauf angelegt war, die Photovoltaikanlage weiter zu veräußern. Das sei auch Herrn W bekannt gewesen.

Die beiden Zeugen sind glaubwürdig, ihre Bekundungen sind glaubhaft. Insbesondere der Zeuge X konnte sich auch noch an Einzelheiten wie den Ort der Gespräche [bei der T GmbH & Co. KG] erinnern. Die Kammer verkennt bei dieser Beweiswürdigung nicht, dass die beiden Zeugen Gesellschafter der Nebenintervenientin sind, und sie damit ein zumindest mittelbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Das Vertragswerk ist vorliegend aber im Gesamtkontext zu würdigen, auch wenn das Abstraktionsprinzip nicht unberücksichtigt bleiben kann. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Urkunde zu UR.-Nr. xxx des Notars P aus H vom 3. Juli 2012 zu, in der bei der Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für eine Photovoltaikanlage ausdrücklich geregelt ist, dass der Berechtigte nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 befugt ist, die Ausübung seiner Rechte einem Dritten zu überlassen. Diese Regelung ersetzt zwar nicht die erforderliche Zustimmung nach § 10 des Vertrags vom 03.07.2012, sie ist aber im Gesamtkontext heranzuziehen. Beide Verträge datieren auf den 03.07.2012. Die Regelung im notariellen Vertrag ohne eine Zustimmung nach § 10 des Nutzungsvertrages hätte weder rechtlich noch tatsächlich Sinn gemacht. Im Vertrag war nicht vorgesehen, dass für die Zustimmung nach § 10 die Schriftform einzuhalten wäre, so dass auch die mündliche Zustimmung des Herrn W ausreichte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Photovoltaikanlage sei mangelhaft, da sie nicht ordnungsgemäß installiert und / oder gewartet worden sei, so lässt sich aus diesem (bestrittenen) Umstand kein direkter Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB für die Photovoltaikanlage herleiten.

Nach Ziffer 1 Absatz 4 des notariellen Vertrages vom 03.07.2012 obliegt die Unterhaltung (§ 1021 BGB) der Anlage zwar dem Beklagten.

Nicht einmal der Kläger trägt jedoch vor, dass er den Beklagten und/oder die Nebenintervenientin auch nur ein einziges Mal aufforderte, nachdem er Eigentümer wurde, die Photovoltaikanlage zu warten und/oder zu reparieren.

Er hat mithin den Anspruch aus § 1090 BGB i. V. mit § 1020 BGB auf Erfüllung der Unterhaltspflicht überhaupt noch nicht geltend gemacht, bzw. die Berechtigten insoweit jedenfalls nicht in Verzug gesetzt.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet ist, die Photovoltaikanlage auf dem Dach zu dulden. Ein Anspruch auf Beseitigung der Photovoltaikanlage aus § 1004 BGB aufgrund einer etwaigen Mangelhaftigkeit setzt zumindest voraus, dass der Kläger den Beklagten und/oder die Nebenintervenientin vergeblich auffordert, die notwendigen Wartungsarbeiten durchzuführen.

Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom … gaben keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung.

Der Klägervertreter hat im Termin vom 24.10.2019 ausschließlich Schriftsatznachlass auf den im Termin vom 24.10.2019 neu gehaltenen Vortrag der Nebenintervenientin bekommen, nicht insgesamt.

Auf die Vereinbarung vom 23.10.2019 und deren Wirksamkeit kommt es, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, aber überhaupt nicht an.

Im Übrigen ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen, § 296 Abs. 1 und 2 ZPO. Das gilt insbesondere für die Behauptung des Klägers, Herr E sei bereits 2012 geschäftsunfähig gewesen. Die Kammer hatte bereits mit Verfügung von 21.02.2019 (Blatt 74 der Akte) das vom Sohn des Herrn W eingereichte Gutachten den Parteivertretern, mithin auch dem Klägervertreter, übersandt. Der Klägervertreter wusste daher seit Januar 2019, dass Herr W aktuell an Demenz leidet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geschäftsfähigkeit von Herrn W würde den Rechtsstreit auch verzögern, da dieser so entscheidungsreif ist. Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit.

Im Übrigen ist der Vortrag in diesen Schriftsätzen für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 29.11.2019, eingegangen am 10.12.2019.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.11.2019 gaben ebenfalls keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

Die Kammer teilt im Hinblick auf die nach § 101 ZPO getroffene Entscheidung die Auffassung zum Erlöschen der Nebenintervenientin nicht.

Die Abmeldung des Gewerbes ist nicht konstitutiv, sie führt nicht automatisch zum Erlöschen der GbR. Wenn eine GbR nach § 726 BGB wegen des Erreichens des vereinbarten Zwecks endet, bedarf es der Auseinandersetzung nach § 730 BGB. Dass die GbR der Nebenintervenientin vollständig auseinandergesetzt ist, behauptet aber nicht einmal der Kläger. Angesichts des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 8 O 4964/18 (= 8 U 96/19) erscheint dies in Ansehung des § 733 BGB auch ausgeschlossen.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt. Bei einer Beseitigungsklage ist der Streitwert nach § 3 unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Beseitigung zu bemessen (vgl. Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort Beseitigungsklage). Der Kläger selbst hat mit der Klageschrift dieses Interesse mit 24.000 € angegeben.

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