BDSG 2018 – § 59 – online-Kommentar

§ 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betroffene Person unbeschadet des § 57 Absatz 6 und des § 58 Absatz 6 unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.

(3) Die Erteilung von Informationen nach § 55, die Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 57 und 58 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 57 und 58 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

Kommentar

§ 59 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Anwendungsbereich der Vorschrift ist der dritte Teil des BDSG (§§ 45 – 84, d. h. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Strafverfolgung, -verhinderung, der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten etc).

Absatz 1 sieht vor, dass die Korrespondenz in transparenter Form zu erfolgen hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Mit Absatz 2 wird Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.

Absatz 3 setzt Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 um.

Absatz 4 setzt Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 um.

 

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