BDSG 2018 – § 48 – online-Kommentar

§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein

  1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
  5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Kommentar

§ 48 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

 

Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage und zugleich Beschränkung für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. § 48 dient der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 1 bestimmt, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig ist, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist (vgl. z. B. Zwecke gemäß Artikel 10 Buchstaben b und c Richtlinie (EU) 2016/680 – zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Betroffenen oder eines Dritten; wenn Daten verarbeitet werden sollen, die von Betroffenen offensichtlich öffentlich gemacht worden sind).

Absatz 2 Satz 1 beinhaltet die Klarstellung, dass bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen sind.

Absatz 2 Satz 2 führt in nicht abschließender Weise mögliche Garantien auf (Nummern 1 bis 8).

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