AG Dortmund, Urteil vom 12.12.2017 – 425 C 6305/17

Aktenzeichen: 425 C 6305/17

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentumsanlage O-Straße. Sie bewohnt ihre Wohnung selber. Die Wohnung liegt im Erdgeschoss. Die Beklagten sind Mieter der Wohnung im 1. Obergeschoss, die den Eheleuten L gehört. Es handelt sich dabei um die Eltern der Beklagten zu 1) bzw. die Schwiegereltern des Beklagten zu 2).

Die Beklagten haben ein 2 ½ Jahre altes Kind. Sie stellen den Kinderwagen im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zur Kellertreppe führt. Die Klägerin kommt auf dem Weg zu ihrer Wohnung an dem Kinderwagen nicht vorbei.

Der Beklagte zu 2) parkt seinen dienstlich genutzten Kleintransporter vor seiner Garage auf einer Gemeinschaftseigentumsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft. Unmittelbar vor dem Garagentor befindet sich im rechten Winkel das Gartentor zum O-Weg zum von der Klägerin genutzten Gartenteil.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich beim Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus um einen Missbrauch des Hausflurs handele. Sie könne nicht mehr ohne Weiteres ihre Einkäufe am Kinderwagen vorbei bringen. Sie ist der Auffassung, dass der Kinderwagen im Keller, der Garage oder im Schuppen abgestellt werden könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie dann diese Einlassung dahingehend eingeschränkt, dass sie auf dem Weg zum Keller an dem Kinderwagen vorbei müsse und dass die 60 cm Breite, die nach Abstellen des Kinderwagens verblieben, nicht ausreichen würden, da sie gehbehindert sei. Durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) könne sie den Zugang zu dem von ihr genutzten Garten nicht sachgerecht nutzen.

 

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen

a) einen Kinderwagen im Hausflur der Wohnung O-Straße, 44319 Dortmund, aufzubewahren, sowie

b) ein Kraftfahrzeug auf die Gemeinschaftsfläche auf der Fläche 9 (Größe: 51 qm) des Grundstücks O-Straße in 44319 Dortmund abzustellen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass durch das Abstellen des Kinderwagens keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin eintritt. Es bestünde auch keine alternative vernünftige Abstellmöglichkeit. Im Übrigen habe die Wohnungseigentümergemeinschaft Anfang 2015 im Beisein sämtlicher Eigentümer einstimmig beschlossen, dass Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden dürften. Der Klein-Lkw werde auch immer so abgestellt, dass der Eingang zum Garten gewährleistet sei. Dies sei auch deshalb erforderlich, weil dieser des Nachts beladen werde und deshalb die hinteren Türen geöffnet werden müssten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat mit den Parteien Vergleichsverhandlungen geführt die scheiterten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Unterlassung der aufgeführten Handlungen verlangen.

I.

Dabei ist der Klageantrag zu 1 b) gegenüber der Beklagten zu 1) bereits unschlüssig. Selbst nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin handelt es sich um das dienstlich genutzte Fahrzeug des Beklagten zu 2), sodass die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Störerin ist. Vertragliche Ansprüche bestehen, wie darzustellen sein wird, ebenfalls nicht.

II.

Ein Anspruch auf Unterlassung der „Aufbewahrung“ des Kinderwagens im Hausflur besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Vertragliche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht. Anders bei der Mehrzahl der Verfahren, in denen es um das Abstellen  von Kinderwagen geht, klagt hier nicht ein Vertragspartner (in der Regel der Vermieter) gegen den anderen Vertragspartner (den Mieter). Deshalb kommt es auf die Frage des zulässigen vertragsgemäßen Gebrauchs aus dem Mietvertrag vorliegend nicht an.

Auch ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 3 WEG besteht vorliegend nicht. Es geht nicht um die Nutzung von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile. Außerdem gilt § 15 Abs. 3 WEG als ein spezieller schuldrechtlicher Anspruch aus der Binnenbeziehung der Wohnungseigentümer nur für Ansprüche im Innenverhältnis, also gegenüber anderen Wohnungseigentümern (Dötsch WuM 2017, 493).

In Betracht kommen deshalb ausschließlich Ansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass die anderen Wohnungseigentümer in ihren absoluten Rechten aus § 903 BGB, § 13 WEG, Art. 14 GG beeinträchtigt werden (BGH NJW 1996, 714). Auf die Frage, ob hier eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG besteht, die eine Geltendmachung durch die Klägerin ausschließt, oder lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG (dazu aktuell BGH Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17) kommt es hier nicht an, da unabhängig davon, wer den Anspruch geltend zu machen hätte, ein solcher zurzeit nicht besteht.

Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung liegt vorliegend durch das Abstellen des Kinderwagens im Bereich des Zugangs zur Treppe zum Keller aber gerade nicht vor. Was die Nutzung des Treppenhauses angeht, muss man zwischen den primären, den sekundären und den tertiären Nutzungsrechten daran unterscheiden (dazu instruktiv Flatow NZM 2007, 432). Bei der Nutzung des Treppenhauses durch das Abstellen eines Kinderwagens handelt es sich nicht um die primäre Nutzung des Treppenhauses als Weg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich ist, der aber nach einer grundrechtsbezogenen Wertung eine besonders geschützte Stellung zukommt.  Hier greift nämlich der Grundrechtsschutz der Familie gemäß Artikel 6 GG ein (AG Winsen/Luhe, NZM 2000, 237).

Zwar ist in diesen Fällen ein Abstellen nicht in jedem Fall zulässig. Im vorliegenden Fall spricht die Abwägung im Einzelfall für die Zulässigkeit des Abstellens des Kinderwagens am hier strittigen Ort. Es handelt sich nicht um den Weg zur Wohnung der Klägerin. Insofern hat die Klägerin ihren abweichenden Sachvortrag nach entsprechendem Hinweis der Gegenseite nicht weiter verfolgt. Soweit sie nunmehr behauptet, dass sie hierdurch bei einem Gang in den Keller beeinträchtigt werde, kann das erkennende Gericht dies nicht zu S nachvollziehen. In den Keller wird die Klägerin von wegen der von ihr behaupteten Gehbehinderung nur sehr selten gehen. Die Beklagten haben angeboten, den Kinderwagen auf entsprechenden Hinweis und Bitte der Klägerin auch woanders hinzustellen. Dass dies der Klägerin nicht möglich war weil die Beklagten den Kinderwagen wegen einer zuvor eigenmächtigen Entfernung durch die Klägerin abgeschlossen haben hindert an dieser grundlegenden Bereitschaft nichts.

Ernstzunehmende vernünftige alternative Abstellmöglichkeiten hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt. Dass der Kinderwagen die steile Kellertreppe nicht regelmäßig heruntertransportiert werden kann während das Kind irgendwo alleine und unbeaufsichtigt bleiben muss, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das gilt auch für den Transport des Kinderwagens über die äußere Kellertreppe. Dass eine Unterbringung in der Garage nicht möglich ist, weil sie anderweitig genutzt wird, wird von der Klägerin selbst auch so behauptet. Soweit sie eine anderweitige Gewichtung der Gegenstände vornimmt, die man wo unterzubringen hat, ist das für die Beklagten unerheblich. Eine Unterbringung in dem sogenannten Carport ist wegen der Tatsache, dass dieser teilweise offen ist, ebenfalls keine Alternative.

Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass es sich um eine Fläche des Gemeinschaftseigentums handelt und zuvorderst die Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert ist, hier eine Regelung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu treffen.

Nach alledem besteht der begehrte Unterlassungsanspruch zumindest bis zu einer abweichenden Regelung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht.

III.

Auch ein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kraftfahrzeugs auf der Gemeinschaftsfläche vor der Garage der Beklagten besteht gemäß § 1004 BGB nicht.

Insofern gilt was die rechtliche Qualifizierung angeht das oben Gesagte. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) besteht schon kein Anspruch gemäß § 1004 BGB, da sie gar nicht Störerin ist. Im Übrigen könnte ein solcher Anspruch auch nur dahin gehen das Fahrzeug so abzustellen, dass das Gartentörchen frei zugänglich ist. Eine generelle Unterlassung des Parkens von Zeugen auf dieser Gemeinschaftsfläche kann auf keinen Fall von der Klägerin ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche verlangt werden.

Ein Anspruch gemäß § 1004 BGB setzt nämlich neben der Störung auch die Wiederholungsgefahr voraus. Beides hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt. Soweit sie nur behauptet, dass sie deshalb den Zugang zu ihrem Garten nicht sachgerecht nutzen könne und hierzu eine Inaugenscheinnahme oder ein Sachverständigengutachten anbietet, ist das kein geeigneter Beweisantritt für konkrete Störungen in der Vergangenheit und die gegebenenfalls davon ausgehende  Wiederholungsgefahr. Die Beklagten haben bestritten das Fahrzeug so abzustellen, dass die Klägerin das Gartentörchen nicht mehr nutzen kann. Sie haben dies substantiiert sogar damit begründet, dass das Fahrzeug des Nachts beladen werden muss und deshalb die hinteren Türen geöffnet werden müssen. Dass hierfür ein Abstand erforderlich ist, der eine Nutzung des Gartentörchens ermöglicht ergibt sich aus den eingereichten Fotos sehr deutlich. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung für das erkennende Gericht nicht genau nachvollziehbar erklärt hat, dass ihr die Nutzung auch deshalb erschwert würde weil auf dem Platz daneben immer noch jemand sein Fahrzeug abstellen würde, erschließt sich für das erkennende Gericht nicht, was die Beklagten damit zu tun haben sollen.

Solange die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser Gemeinschaftsfläche trifft und durch das Abstellen des Fahrzeugs auch keine tatsächliche Störung in Form der Nichtbegehbarkeit des Gartenteils der Klägerin eintritt, kann die Klägerin deshalb die begehrte Unterlassung nicht verlangen.

IV.

Da insofern durchsetzbare Ansprüche gegenüber den Beklagten nicht bestehen, steht der Klägerin auch kein Zahlungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Insofern fehlt es an jeder Anspruchsgrundlage.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

[ … ]

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