Winkeladvokatur: BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Gegenstand des Streits war ein durch einen Rechtsanwalt verfasstes Schreiben an eine Rechtsanwaltskammer, in dem er die Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts als „Winkeladvokatur“ bezeichnete. Hintergrund der Kritik waren Vorwürfe des Parteiverrats und des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und die Außendarstellung der Kanzlei, die einmal als „Kooperation“ und einmal als „Sozietät“ erfolge. Der betroffene Rechtsanwalt klagte und bekam beim Landgericht Recht. Das Oberlandesgericht bestätigte das Unterlassungsurteil. Hiergegen erhob der Verfasser des Schreibens Verfassungsbeschwerde. Mit Erfolg.

Entscheidend war für das Bundesverfassungsgericht, dass es sich um eine sachthemenbezogene Äußerung gehandelt hat, die zudem lediglich die Sozialsphäre des Betroffenen berührt und nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung beinhalte. Außerdem beziehe sich die Äußerung nicht auf den Anwalt persönlich, sondern lediglich auf dessen Kanzlei und der Begriff „Windkeladvokatur“ war in Anführungszeichen gesetzt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht verwiesen.

Hintergrund: Das BVerfG hat lediglich zu prüfen, ob die Gerichte die Grundrechte ausreichend beachtet und zutreffend angewendet haben. Die Auslegung und Anwendung des Rechts findet durch das BVerfG nicht statt. Es ist möglich, dass ein Gericht, unter Berücksichtigung der vom BVerfG beanstandeten Fehler zu demselben Ergebnis gelangt. Die Entscheidung ist daher nicht als Freibrief für die Verwendung des Wortes „Winkeladvokatur“ zu verstehen.

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12