VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2017 – 3 S 2428/15

Urteil vom 26.06.2017 – 3 S 2428/15

VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BADEN-WÜRTTEMBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

Der Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Mägerkingen“, Neufassung (Ursprünglich: „Lange Halde Ost und West“) der Stadt Trochtelfingen vom 20.1.2015 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Mägerkingen“, Neufassung (Ursprünglich: „Lange Halde Ost und West“) vom 20.1.2015.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 14,1 ha großes, in einem Wald gelegenes und mit als Wochenendhäusern genehmigten Gebäuden bebautes Gebiet. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets sowie einen weiteren im Südosten gelegenen Teil galt bisher der von der Antragsgegnerin am 14.12.1972 beschlossene Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“, der das von ihm erfasste Gebiet als Wochenendhausgebiet gemäß § 10 BauNVO auswies. Die Größe der Grundfläche der in dem Gebiet zulässigen baulichen Anlagen wurde auf mindestens 40 m² und höchstens 60 m² festgesetzt.

Das Plangebiet liegt in der Schutzzone IIA des vom Regierungspräsidium Tübingen mit Verordnung vom 11.6.1990 zum Schutz der Grundwasserfassung „Grafental“ der Antragsgegnerin festgesetzten Wasserschutzgebiets. Nach der Verordnung sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen, das Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Gräben, Schürfungen, Bohrungen u.a.) sowie das Anlegen und wesentliche Ändern von Verkehrsanlagen in der Schutzzone IIA verboten. Von diesen Verboten kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch besondere Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann.

Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der bisher geltende Bebauungsplan aufgehoben und durch einen neuen Plan ersetzt, der sich auch auf den zwischen den beiden genannten Teilgebieten gelegenen, bisher nicht überplanten Bereich erstreckt, der sich in seiner Bebauung nicht von dem übrigen Teil des Plangebiets unterscheidet.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Flst.Nr. XXX. Das ca. 10,2 a große Grundstück befindet sich im nordwestlichen Teil des Plangebiets, für den bisher der Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“ aus dem Jahr 1972 galt. Das Grundstück ist mit einem vom Landratsamt Reutlingen am 11.7.1975/6.12.1977 als Wochenendhaus genehmigten Gebäude bebaut.

Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude verfügen über keine Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt über geschlossene Gruben. Zahlreiche Gebäude werden dennoch von ihren Eigentümern zum Dauerwohnen genutzt. Die Bebauung der Grundstücke überschreitet zudem in vielen Fällen die durch den bisher für Teile des Plangebiets geltenden Bebauungsplan gezogenen Grenzen.

Der angefochtene Bebauungsplan weist das von ihm erfasste Gebiet als Wochenendhausgebiet aus. Die Größe der Grundfläche der in dem Gebiet zulässigen Hauptgebäude wird auf 120 m², das Raummaß der Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, auf 60 m³ begrenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche darf insgesamt 170 m² nicht überschreiten. Für das Abwasser ist eine geschlossene Grube zu erstellen. Das Mindestfassungsvermögen muss mindestens 10 m³ und darf maximal 15 m³ betragen. Abwasserleitungen und die geschlossene Grube müssen doppelwandig sein. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan im Unterschied zum Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“ anstelle von relativ kleinen Baufenstern großzügige Baustreifen fest.

Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 1.7.2014 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach öffentlicher Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 18.7. bis 18.8.2014 beschloss er sodann am 20.1.2015 den Bebauungsplan als Satzung; der Bebauungsplan wurde am 22.1.2015 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 1.12.2015 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er macht zur Begründung geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig, da er durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt werde. Die vorgesehene Erschließung lasse eine Nutzung als Wochenendhausgebiet nicht zu und die ihm auferlegte Entwässerung sei mit den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung nicht zu vereinbaren.

Der Bebauungsplan sei auch formell rechtswidrig, da er als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe es zudem unterlassen, Ermittlungen zu den Auswirkungen des Bebauungsplans auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB aufgeführten Schutzgüter anzustellen. Im Übrigen tangierten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Verbotskatalog des Wasserschutzgebiets für die Grundwasserfassung „Grafental“.

Der angefochtene Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Er sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da die Antragsgegnerin gegen nicht den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans entsprechende Nutzungen vorgehen könne und es eines „wiederholenden“ Bebauungsplans nicht bedürfe. Eine Gestaltungssatzung bzw. eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB sei ausreichend. Die Antragsgegnerin plane an den faktisch ausgeübten Nutzungen im Plangebiet vorbei. Mehr als 50% der Gebäude würden dauerhaft als Hauptwohnsitz genutzt; gleichwohl plane die Antragsgegnerin lediglich ein Wochenendhausgebiet. Mit dem Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge werde zudem eine dauerhafte Wohnnutzung verfestigt. Gleichzeitig vereitele die Antragsgegnerin die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung dadurch, dass sie – auch im Hinblick auf die Verkehrsflächen – keine ordnungsgemäße Erschließung vorsehe. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer verbleibe nur die Entwässerung über eine geschlossene Grube, was nach der Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.6.1990 untersagt sei. Der im Plangebiet befindliche Brunnen reiche für die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht aus.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Mägerkingen“, Neufassung (Ursprünglich: „Lange Halde Ost und West“) der Stadt Trochtelfingen vom 20.1.2015 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, da für die Verletzung eines abwägungserheblichen privaten Belangs nichts ersichtlich sei. Im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans verbleibe es bei dem bereits ein Wochenendhausgebiet festsetzenden Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“. Der Antragsteller fordere der Sache nach ein höheres Erschließungsniveau; dies betreffe jedoch den Planvollzug. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Das Verfahren nach § 13a BauGB sei zulässig. Der überplante Bereich liege nicht im Außenbereich. Es handele sich um ein Wochenendhausgebiet mit ca. 60 bis 70 Häusern. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen, da die Gebäude bereits vorhanden seien und Bestandsschutz hätten. Einzelheiten zur Zulässigkeit von Baumaßnahmen könnten dem Vollzug überlassen werden.

Ferner sei auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht zu verneinen. Sie reagiere mit ihrer Planung auf die tatsächliche Nutzung, indem sie unter anderem die Grundflächenzahl von maximal 60 m² auf maximal 120 m² erhöht habe. Grund hierfür sei, dass bereits jetzt Grundflächenzahlen von 90 m² bestünden. Zudem wolle sie bzw. das Landratsamt Reutlingen durch öffentlich-rechtliche Verträge für einige Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Dauerwohnen ausnahmsweise dulden. Im Verhältnis zu den restlichen ca. 55 bis 60 Gebäuden, welche mangels anderer gesicherter Erkenntnisse nur zu Erholungszwecken genutzt würden, könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Dauerwohnnutzung das Gebiet präge.

Die Mindestanforderungen an die Erschließung des Plangebiets seien gewahrt. Die Nutzung der öffentlichen Straßen durch Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuge sei gewährleistet. Die Wasserentnahmestelle sei bezogen auf ein Wochenendhausgebiet ausreichend. Ebenso genüge eine Entwässerung mit Hilfe einer geschlossenen Grube. Die Problematik des Grundwasserschutzes sei nicht unzureichend bewältigt worden. Eine Entscheidung über eine Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung könne dem Genehmigungsverfahren überlassen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Der Antragsteller verfügt über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar das ihm gehörende Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 – BRS 79 Nr. 63 = juris Rn. 3; Beschl. v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413 = juris Rn. 5 m.w.N., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.2015 – 3 S 160/15 – BauR 2016, 76 = juris Rn. 22).

So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller wendet sich bei verständiger Würdigung seines Vorbringens gegen Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans und damit gegen eine unmittelbar sein Grundstück betreffende Festsetzung. Danach ist für das Abwasser unter Vorgabe eines Mindestfassungsvermögen eine geschlossene Grube zu erstellen, die ebenso wie die Abwasserleitungen doppelwandig sein muss. Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang vor, durch die Festsetzung zu einer gegen die Vorgaben der Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung „Grafental“ verstoßenden Entwässerung verpflichtet zu werden, da nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung das Herstellen von Erdaufschlüssen (u.a. Gruben) verboten sei. Das genügt, um seine Antragsbefugnis zu bejahen, zumal nach der Verordnung Ordnungswidrigkeiten, die unter anderem in der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot bestehen, mit Geldbußen von bis „200.000 DM“ geahndet werden können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung).

2. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 – 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85 = juris Rn. 18; Beschl. v. 18.7.1989 – 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 = juris Rn. 22; Urt. v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126 = juris Rn. 10). Ob die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, ist dafür nicht entscheidend. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – NVwZ 1994, 268 = juris Rn. 16; Urt. v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126 = juris Rn. 10).

Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag nicht absprechen. Zwar trifft es zu, dass im Falle der Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“ vom 14.12.1972 mit den Änderungen vom 30.12.1987, 13.7.1990 sowie 27.2.1992 wieder aufleben würde, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Aufhebungsbeschluss für den früheren Plan auch dann Bestand haben soll, wenn der neue Plan unwirksam sein sollte, und dass der frühere Plan gerade im Hinblick auf die Erschließung des Plangebiets keine dem Antragsteller günstigeren Festsetzungen enthält. Das genügt jedoch nicht, um auszuschließen, dass die begehrte Nichterklärung des angefochtenen Bebauungsplans für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses reicht es aus, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 17.12.1992 – 4 N 2.91 – DVBl. 1993, 444). So verhält es sich hier. Sollte die Antragsgegnerin an ihrer Absicht festhalten, für das Plangebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der die Errichtung größerer Gebäude vorsieht, ist nicht auszuschließen, dass sie sich für eine andere Art der Erschließung entscheidet, die den Interessen des Antragstellers eher entspricht.

 

II.

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet zwar nicht unter einem beachtlichen formellen Fehler (dazu 1.), es liegen jedoch materielle Fehler vor (dazu 2.), die die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben (dazu 3.).

1. Der Antragsteller dringt mit seinen formellen Rügen im Ergebnis nicht durch.

a) Der Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet Mägerkingen“, Neufassung (Ursprünglich: „Lange Halde Ost und West“) durfte zwar entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden, weil er keine „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans, da der Antragsteller diesen Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.

aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das beschleunigte Verfahren ist ferner unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB).

Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt. Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 31; HessVGH, Urt. v. 27.10.2016 – 4 C 1869/15.N – juris Rn. 25). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 31; HessVGH, Urt. v. 27.10.2016 – 4 C 1869/15.N – juris Rn. 26).

Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist somit die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v 9.8.2016 – 5 S 437/16 -BauR 2016, 2073 = juris Rn. 31; HessVGH, Urt. v. 27.10.2016 – 4 C 1869/15.N – juris Rn. 27).

Ausgehend hiervon hätte der angefochtene Bebauungsplan nicht als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen.

Der aus zwei Teilgebieten bestehende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lange Halde Ost und West“ vom 14.12.1972 ist nicht mit dem des angefochtenen Bebauungsplans identisch. Der angefochtene Bebauungsplan erfasst vielmehr auch den zwischen den beiden Teilgebieten des früheren Plans gelegenen, bisher nicht überplanten Bereich. Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung unter Verstoß gegen den Anwendungsbereich des § 13a BauGB die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich erweitert. Der Umstand, dass der neu überplante Bereich ebenso wie der übrige Teil des Plangebiets bereits in weiten Teilen mit als Wochenendhäusern genehmigten Gebäuden bebaut ist, ändert daran nichts, da eine Wochenendhausbebauung nicht als Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist.

„Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11; Beschl. v. 7.6.2016 – 4 B 47.14 – ZfBR 2016, 799 = Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 33).

Allerdings ist nicht jede bauliche Anlage geeignet, zu einem „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beizutragen, sondern nur solche, die für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; Urt. v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 – 3 S 2627/08 – BWGZ 2010, 761 = juris Rn. 21; Urt. v. 18.1.2011 – 8 S 600/09 – VBlBW 2011, 308 = juris Rn. 23; Urt. v. 16.4.2014 – 3 S 1962/13 – juris Rn. 32). Abzustellen ist dabei regelmäßig auf den durch die Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungszweck (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 – 3 S 1962/13 -juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 – 3 L 3/08 – juris Rn. 83). Baulichkeiten, die – wie etwa Wochenendhäuser – nur vorübergehend genutzt werden, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.; Beschl. v. 7.6.2016 – 4 B 47.14 – ZfBR 2016, 799 = Rn. 9).

Ausgehend hiervon stellt die im Plangebiet vorhandene Bebauung keinen Ortsteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar, da nach den Angaben der Antragsgegnerin kein einziges der vorhandenen Häuser ursprünglich für eine Nutzung zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass verschiedene der zu dieser Bebauung gehörenden Gebäude tatsächlich nicht als Wochenendhaus genutzt, sondern dauerhaft bewohnt werden, da nicht festgestellt werden kann, dass sich die zuständige Behörde mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 197 = juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2014 – 3 S 1962/13 – juris Rn. 33; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.4.2012 – 3 L 3/08 – juris Rn. 83).

Das Landratsamt Reutlingen hat als zuständige untere Baurechtsbehörde parallel zu der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans eine umfangreiche Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen vorgenommen und ist im Anschluss daran flächendeckend gegen Dauerwohnnutzungen mit – noch nicht bestandskräftigen – Nutzungsuntersagungen vorgegangen, sofern keine sog. Altfälle vorliegen. In diesen Fällen hat das Landratsamt den Bewohnern den Abschluss eines auf „vorübergehende Duldung des dauerhaften Wohnens“ gerichteten öffentlich-rechtlichen Vertrages angeboten. Dabei hat es zur Voraussetzung gemacht, dass die Bewohner bereits älter als 60 Jahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Wochenendhausgebiet wohnen oder eine schriftliche Bestätigung der Ortschaftsverwaltung Mägerkingen aus den 1970er Jahren vorlegen können, in der die Zulässigkeit einer Dauerwohnnutzung bestätigt worden ist. Der Vertrag sieht des Weiteren vor, dass bei Wohnsitzwechsel oder Tod der Eigentümer die Nutzung zum dauerhaften Wohnen aufzugeben ist. Auch in der Planbegründung findet sich die auf das beschriebene Vorgehen des Landratsamts zurückgehende Aussage, die langjährige illegal betriebene Dauerwohnnutzung einiger weniger Eigentümer werde „im Wege des Bauordnungsrechtes durch die Baurechtsbehörde abgearbeitet“. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans ihren schon im Bebauungsplan „Lange Halde Ost und West“ manifestierten bauplanerischen Willen erneut bekräftigt hat, sich mit einer dauerhaften Wohnnutzung nicht begnügen zu wollen. In Anbetracht dessen kann nicht davon ausgegangen, die zuständige Behörde habe sich mit einer von den erteilten Baugenehmigungen abweichenden kontinuierlichen Wohnnutzung auf Dauer abgefunden.

bb) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgezählten beachtlichen Fehlern. Sie führt aber zu sog. Folgefehlern, die grundsätzlich beachtlich sind. So hat es die Antragsgegnerin aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig unterlassen, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = Rn. 29 f.; Urt. v. 4.8.2009 – 4 CN 4.08 – BVerwGE 134, 264 = juris Rn. 20 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 35; HessVGH, Urt. v. 27.10.2016 – 4 C 1869/15.N – ZfBR 2017, 156 = juris Rn. 30).

cc) Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung und die darauf beruhenden Folgefehler sind aber unbeachtlich geworden, weil sie nicht binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden sind.

Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 19.8.2015 – unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 13.8.2014 – Einwendungen erhoben, hierbei jedoch weder die Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 BauGB noch das Fehlen einer Umweltprüfung oder eines Umweltberichts gerügt. Auch dem Schriftsatz vom 1.12.2015, mit dem der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet hat, lassen sich entsprechende Rügen nicht entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an Konkretisierung und Substantiierung innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB BVerwG, Beschl. v. 19.1.2012 – 4 BN 35.11 – ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4). Diese sind vielmehr erstmals im Schriftsatz vom 19.4.2016 enthalten, mit dem der Antragsteller nach Akteneinsicht seinen Normenkontrollantrag ausführlich begründet hat. Die durch die öffentliche Bekanntmachung am 22.1.2015 in Gang gesetzte Jahresfrist war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.

b) Ob der seitens des Antragstellers geltend gemachte Fehler bei der Bewertung und Ermittlung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt, kann aus dem gleichen Grund dahin stehen, da es auch insoweit an einer rechtzeitig erhobenen Rüge des Antragstellers fehlt.

2. Der Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.

a) Die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Form ist nicht von § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gedeckt.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und so die Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets als eines nur dem vorübergehenden „Freizeitwohnen“ dienenden Gebiets zu sichern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 – 2 K 277/02 – juris Rn. 43; Stock, in: König / Roser / Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 24). Denn auf diese Weise können räumliche beengte Verhältnisse herbeigeführt werden, die in der Regel zwar vorübergehend, nicht jedoch auf Dauer durch die Benutzer in Kauf genommen werden und damit bauaufsichtlich nur schwer kontrollierbare Umnutzungen in ein Dauerwohnen unattraktiv machen (vgl. Schiller, in: Bracher / Reidt / Schiller, Bauplanungsrecht, B. Die zulässigen Vorhaben in beplanten Gebieten, 8. Aufl. 2014, Rn. 1778). Die Berücksichtigung der „landschaftlichen Gegebenheiten“ soll ferner sicherstellen, dass sich sowohl das Gebiet als auch seine Teile, das heißt die einzelnen Baugrundstücke und die Wochenendhäuser, in die Landschaft einfügen (vgl. Söfker, a.a.O., § 10 BauNVO Rn. 22).

Darüber, wann noch von einer den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entsprechenden zulässigen Grundfläche auszugehen ist, besteht in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit. So sollen Grundflächen zwischen 30 und 60 m² zuzüglich Terrassenflächen und (kleinen) Nebenanlagen zulässig sein (vgl. Söfker, a.a.O., § 10 BauNVO Rn. 22; s. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.12.2004 – 2 K 277/02 – juris Rn. 43; ähnlich Stock, a.a.O., sowie Schiller, a.a.O., Rn. 1778, wonach ein praxisgerechter Erfahrungswert bei einer Grundfläche von bis zu 60 m² zzgl. Terrassenflächen und Flächen für sonstige [kleinere] Nebenanlagen, Garage oder Stellplatz nebst Zufahrt liege). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat für den Fall, dass durch die Baugrenzen bestimmte Flächen weit über 100 m² betragen, eine objektive Vereinbarkeit mit einem Wochenendhaus verneint (Urt. v. 14.8.2013 – 3 L 4/08 – juris Rn. 74). Demgegenüber hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer älteren Entscheidung angenommen, dass eine Grundfläche von 117 m² mit dem Charakter eines Wochenendhausgebietes noch vereinbar sei (vgl. HessVGH v. 7.11.1975 – IV OE 133/74 -, zitiert nach Schiller, a.a.O., Rn. 1778).

Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, die bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebiets gezogenen Grenzen für die zulässige Grundfläche der einzelnen Gebäude näher zu bestimmen, da jedenfalls die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche von 120 m² nicht mehr mit der besonderen Eigenart eines Wochenendhausgebiets vereinbar ist. Eine solche Grundfläche entspricht der eines normalen, wenn auch eher kleinen Wohnhauses. Das Ziel, durch eine räumliche Beengung einer dauerhaften Wohnnutzung entgegenzuwirken, wird daher mit der Zulassung einer solchen Grundfläche offensichtlich verfehlt. Der Umstand, dass sich bei einer Grundfläche der im Plangebiet vorhandenen Gebäude von bis zu 90 m² bereits eine nicht zu vernachlässigende Dauerwohnnutzung herausgebildet hat, bestätigt dies. Die von der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Grundflächenzahl herangezogenen Erhebungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum jährlichen Wohnflächenzuwachs rechtfertigen keine andere Beurteilung, da diese Berechnungen gerade die Dauerwohnnutzung betreffen und daher auf ein Wochenendhausgebiet mit seinem spezifischen Charakter nicht übertragen werden können.

b) Darüber hinaus ist die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verneinen.

Nach dieser Norm haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris Rn. 3; Urt. v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 – 8 S 313/11 – VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 30). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.4.2004 – 8 S 1374/03 – BauR 2005, 57 = juris Rn. 22, Urt. v. 17.5.2013 – 8 S 313/11 – VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 30). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 – 8 S 313/11 – VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 30). Unwirksam ist eine solche Planung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 25.4.2002 – 4 BN 20.02 – juris Rn. 6; Beschl. v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BauR 1999, 1136 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 – 8 S 313/11 – VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 30).

Gemessen hieran erfüllt der angefochtene Bebauungsplan die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht.

aa) An der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen zwar insoweit keine Bedenken, als die Antragsgegnerin hiermit eine Klarstellung hinsichtlich der zukünftig noch zulässigen Nutzungen herbeiführen wollte. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, Hintergrund für die Neufassung des Bebauungsplans seien die im Plangebiet bestehenden Gebäude mit Dauerwohnnutzung, die nicht den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans entsprächen, ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass es für ein Vorgehen gegen diese Nutzungen der Aufstellung eines neuen, wiederum ein Wochenendhausgebiet festsetzenden Bebauungsplans nicht bedarf. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Aspekt, der die Antragsgegnerin zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans bewogen hat. Denn sie verfolgt mit der Änderung des bisher geltenden Bebauungsplans weitere städtebauliche Ziele, die sich nicht in der Verhinderung einer unzulässigen Nutzung erschöpfen.

bb) Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht über eine Gestaltungssatzung oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB verwirklichen, sodass die städtebauliche Erforderlichkeit auch insoweit keinen Zweifeln ausgesetzt ist. Ebenso fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin plane an den faktisch ausgeübten Nutzungen im Plangebiet vorbei. Denn es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, bestehende Nutzungen lediglich planerisch abzusichern. Vielmehr sollen hierdurch bauliche und sonstige Nutzung vorbereitet und geleitet werden (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets in Kombination mit teilweiser Wohnnutzung nicht auf § 10 BauNVO gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 – 4 CN 7.12 – BVerwGE 147, 138 = juris Rn. 8 f.).

cc) Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist jedoch im Hin-blick auf die das Plangebiet erfassende Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung „Grafental“ der Stadt Trochtelfingen vom 11.6.1990 zu verneinen, da der Verwirklichung des Bebauungsplans in Gestalt dieser Verordnung ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen steht.

Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren, ist dieser Bebauungsplan mangels Erforderlichkeit unwirksam, wenn sich die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen als dauerhaftes rechtliches Hindernis für die Verwirklichung des Plans erweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die geplante bauliche Nutzung die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Andernfalls kann die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans nur dadurch vermieden werden, dass vor Abschluss des Planaufstellungsverfahrens die der konkreten Planung widersprechenden naturschutzrechtlichen Regelungen durch die vollständige oder zumindest teilweise Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 – 4 BN 28.03 – NVwZ 2004, 1242 = juris Rn. 6). Für das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und einer Wasserschutzgebietsverordnung gelten die gleichen Grundsätze.

Nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung ist das Errichten oder wesentliche Erweitern von Siedlungen und Gebäuden in der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets unter anderem dann verboten, wenn das Abwasser nicht ausreichend behandelt oder eine sichere, anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung verbietet ferner das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der LBO, § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung das „Herstellen von Erdaufschlüssen (Gruben, Gräben, Schürfungen, Bohrungen u. a.)“ und § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung das Anlegen oder wesentliche Ändern von Verkehrsanlagen. Die Errichtung von Wochenendhäusern auf den bisher nicht bebauten Grundstücken im Plangebiet verstößt danach ebenso gegen die Wasserschutzgebietsverordnung wie die durch den Bebauungsplan ermöglichte wesentliche Erweiterung der bereits vorhandenen Gebäude.

Das Regierungspräsidium Tübingen kann zwar von den genannten Verboten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch besondere Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt die von ihr angenommene „Befreiungslage“ jedoch nicht vor. Die Errichtung von Wochenendhäusern dient ausschließlich privaten Interessen, nicht aber überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Für die Erweiterung bereits bestehender Wochenendhäuser gilt das Gleiche. Das Argument der Antragsgegnerin, dass aufgrund des vollständig bebauten Wochenendhausgebiets nicht erkennbar sei, weshalb einzelne weitere Wochenendhäuser zu einer Versagung der Befreiung führen sollten, greift schon aus diesem Grund nicht durch. Denn die Antragsgegnerin sieht in Abweichung von den Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungsplans als Grundflächenzahl nunmehr eine Obergrenze von 120 m² vor. Dies stellt selbst unter Zugrundelegung der wohl tatsächlich im Plangebiet anzutreffenden Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 90 m² eine erhebliche Erweiterung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit dar. Das Gebiet ist im Übrigen nicht bereits vollständig bebaut.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

IV.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Unterschrift/en