VG Schwerin, Urteil vom 20.07.2016 – 7 A 2004/12

VG Schwerin, Urteil vom 20.07.2016 – 7 A 2004/12 (nicht rechtskräftig)

 

VERWALTUNGSGERICHT

SCHWERIN

Aktenzeichen: 7 A 2004/12

Verkündet am 20. Juli 2016

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn Dr. XXX,

Proz.-Bev.: XXX

– Klägers –

gegen

die Ärztekammer XXX

Proz.-Bev.: XXX

– Beklagte –

 

wegen Unterlassung einer Äußerung

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin auf die mündliche Verhandlung am 20. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX, die Richterin XXX, die ehrenamtliche Richterin XXX und den ehrenamtlichen Richter XXX

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand:

 

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer durch ihren Präsidenten im Juni 2012 schriftlich getätigten Äußerung.

 

Er ist ausgebildeter Arzt und Internist und Urheber der von ihm zuletzt so bezeichneten

„Germanischen Neuen Medizin®”, zuvor auch „Neue Medizin” oder „Germanische Heilkunde”. Die Marke „Germanische Neue Medizin” ließ er, wie zuvor die mittlerweile gelöschten Marken „Eine Germanische Neue Medizin” und „Die Germanische Neue Medizin”, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eintragen. U. a. in Deutschland darf er nach dem Entzug seiner ärztlichen Approbation und mangels Heilpraktikererlaubnis nicht behandelnd tätig sein. Seit 2007 wirbt er in Schriften und im Internet für seine heilkundlichen Ansichten auch als „Rektor” einer angeblich an seinem norwegischen Wohnort betriebenen privaten „Universität Sandefjord for den Germanske Nye Medisin, Naturiig Kunst og Livsstil”.

Seine heilkundlichen Theorien entwickelte der Kläger seit den frühen 1980er Jahren, beginnend mit einer neuen Betrachtungsweise der Krebserkrankung. Dem gingen traumatische Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes XXX 1978 (zu Einzelheiten vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. August 1996 – 19953/92 Rz. 6 – 9) und eine eigene Krebserkrankung voran. Dezidiert wendet sich der Kläger gegen die Anwendung etwa der Chemotherapie und von Bestrahlungen, ferner gegen die Verabreichung von Schmerzmitteln an Krebskranke.

Eine Anhängerin der Lehren des Klägers, die früher in Hessen und 2012 nördlich von Halle/Saale wohnhafte Frau XXX, die laut Internet-Veröffentlichungen gegenwärtig selbst Seminare und Vorträge über die „Germanische Neue Medizin” veranstaltet, wandte sich, wie schon zuvor u. a. an die Bundesgesundheitsministerin und andere Stellen, mit Schreiben vom 28. Februar 2012 an den Präsidenten der Bundesärztekammer XXX, in dem sie um einen Gesprächstermin bat. Sie sei XXXpatientin, ebenso wie ein gleichfalls an dem Gespräch interessierter Freund. Es gehe um den Brief des Klägers an das israelische Gesundheitsministerium (einen auch an Herrn XXX versandten vom 2. Februar 2012). In diesem hatte der Kläger die Wiedererteilung seiner Approbation verlangt, da der israelische Staat als erster Staat der Welt die „Germanische Heilkunde” jedenfalls deren erste beide „Biologische Naturgesetze”) anerkannt und sich angeeignet habe und offenbar exklusiv zugunsten von Juden anwende. Für Herrn Dr. XXX erwiderte unter dem 5. März 2012 dessen Referentin, er habe sie gebeten, Frau XXX sein Bedauern über ihre gesundheitliche Situation zum Ausdruck zu bringen. Die von ihr angesprochene „Germanische Neue Medizin”, die angeblich Krebsleiden heilen solle, entbehre jeglicher wissenschaftlicher Grundlage; es sei nachvollziehbar, dass Menschen mit schweren Erkrankungen sich schnell von Heilsversprechen dubioser selbsternannter Heiler benutzen und Fakten außer Acht ließen. Der Kläger sei ausweislich einer schriftlichen Bestätigung aus Norwegen dort nicht als Arzt registriert; ebenfalls existiere ausweislich einer Mitteilung der zuständigen norwegischen Behörde die von ihm genannte „Universität Sandefjord” nicht. Frau XXX werde dringend ans Herz gelegt, sich in die Hände von Ärzten in Deutschland zu begeben. Frau XXX kritisierte diese Antwort in einem Schreiben vom 10. März 2012 an die Referentin mit scharfen Worten. Mit Schreiben vom 20. März 2012 hielt sie Herrn Dr. XXX Respektlosigkeit gegenüber ihrem Anliegen vor und forderte ihn, mit Hinweis auf die Rechte von Nichtjuden, erneut zu einer Antwort auf.

Mit Schreiben vom 8. April 2012 unter dem Betreff „Bitte um Gerechtigkeit für alle Patienten” wandte sich Frau XXX sodann unter Beifügung der erwähnten Korrespondenz mit der Bundesärztekammer als „einfache Frau aus dem Volk” an den Präsidenten der Beklagten, die zwar für sie nicht zuständig sei, die sie aber bitte, sie anzuhören und sie einer Antwort zu würdigen. Sie beklagte sich darin, dass Herr Dr. XXX ihr nicht weiter geantwortet habe, was „beschämend” sei. Ferner stellte sie u. a. dar, dass die „Germanische Heilkunde” — wie nach 30 Jahren Beweisführung klar sei — die einzige naturwissenschaftlich richtige Medizin sei und konsequent mit fast 100%igem Erfolg von unseren jüdischen Mitmenschen angewendet werde. Der Präsident der Beklagten, doch wohl mitverantwortlich für die Taten der in seiner Kammer organisierten Arzte, solle dem „himmelschreienden Wahnsinn” ein Ende setzen, dass „immer weiter nichtjüdische Patienten, wider besseres Wissen, mit Chemo und Morphium um[gebracht]” würden. Der Präsident der Beklagten möge bitte „seinen Ärzten [ermöglichen], auch uns Nichtjuden nach der Germanischen Heilkunde zu behandeln”, und ihm „die Approbation für die von ihm entdeckte Heilkunde [geben]” und ihm eine Klinik zur Verfügung stellen, dadurch „helfen, den Genozid an unserem Volk zu beenden”.

Der Vorstand der Beklagten nahm am 9. Mai 2012 das Schreiben zur Kenntnis und beschloss, das Antwortschreiben solle sich am Schreiben der Bundesärztekammer orientieren. Mit Schreiben vom 7.Juni 2012 beantwortete der Präsident der Beklagten das Schreiben von Frau XXX und führte darin wörtlich u. a. aus:

„Dr. XXX ist laut Bestätigung der In Norwegen für die Registrierung von Ärztinnen und Ärzten zuständigen Stelle dort nicht als Arzt registriert. Die von Ihnen angesprochene „Germanische Neue Medizin” entbehrt jeglicher wissenschaftlicher Grundlage.

Im Übrigen schließe ich mich In allen Punkten dem Schreiben der Bundesärztekammer vom 5. März 2012 an.”

Frau XXX beklagte sich mit Telefaxschreiben vom 12./14. Juli 2012 an den Präsidenten der Beklagten, es sei eine „faustdicke Lüge”, dass die „Germanische Neue Medizin” jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre; dies wisse der Präsident der Beklagten genau. Sie habe nicht glauben wollen, dass Ärzte Patienten gegenüber so Ignorant und kaltschnäuzig sein könnten; nun habe sie es schwarz auf weiß von „Ihnen und Ihren Präsidentenkollegen”. In einem Schreiben vom 19. Juli 2012 an den Präsidenten der Beklagten kündigte sie an, sich einer Klage des Klägers anzuschließen; es gehe „schließlich um eine wissenschaftliche Frage[,] die alle Patienten betrifft, die derzeit noch in der Schulmedizin mit Chemo und Morphium umgebracht werden”. Da der Präsident der Beklagten und alle seine „Präsidentenkolleginnen an dieser gemeinen Lüge bis jetzt festgehalten” hätten, sei es ihr nicht möglich, einen Arzt zu finden, der sie nach der „Germanischen Heilkunde” behandele. Der Kläger habe ihr, XXX, seinen Brief vom 14. Juli 2012 gegeben.

Mit Faxschreiben vom 14./18. Juli 2012 hatte der Kläger gegenüber dem Präsidenten der Beklagten ausgeführt, Frau XXX habe ihm ihren Brief vom 12. Juni (gemeint: Juli) 2012 und das Schreiben des Präsidenten vom 7. Juni 2012 gegeben. Dieser letztgenannte Brief betreffe ja weitestgehend ihn, den Kläger. Die Aussage über die „Germanische Neue Medizin” sei „nicht nur falsch, sondern eine vorsätzliche (Ärztekammer) Lüge”. Das Telefax führte sechs (ihm nicht beiliegende) Unterlagen auf, fünf „Verifikationen” und ein „Gutachten Prof. XXX”. Er, Kläger, habe ein Recht darauf, dass die Aussagen gegenüber seinem Bevollmächtigten zurückgenommen würden. Letzterer meldete sich mit Schreiben vom 31. Juli 2012, mit dem er unter Vorlage einer klägerischen Vollmacht vom 19. Juli 2012 den Präsidenten der Beklagten aufforderte, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassenserklärung mit dem Inhalt des nunmehrigen Klageantrags bis zum 6. August 2012 unterfertigt zurückzuleiten. Die Beklagte reagierte gemäß Vorstandsbeschluss nicht.

U.a. in Kenntnis einer Schutzschrift des Bevollmächtigten der Beklagten wies das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 29. August 2012 -SO 794/12 (2) – einen klägerischen Antrag vom 13. August 2012 gegen die Beklagte auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt des hiesigen Klageantrags zurück. Die Zulässigkeit — bei problematischer Rechtswegzuständigkeit — bleibe offen, der Antrag sei nämlich jedenfalls unbegründet. Denn zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Ein solches folge nicht aus der klägerischen Vermutung, die Beklagte wolle den Verkauf sämtlicher schulmedizinischer Werke gegenüber dem Verkauf der Bücher des Klägers über die „Neue Germanische Medizin” fördern und letzteren behindern. Es handele sich bei der inkriminierten Äußerung nämlich um die Beantwortung einer konkreten Anfrage, was die Vermutung der Wettbewerbsabsicht widerlege.

Mit der Klage vom 18. Dezember 2012 verfolgt der Kläger beim erkennenden Gericht, zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 2004/12, sein Unterlassungsbegehren weiter. Er macht geltend, es sei unrichtig, dass die „Germanische Neue Medizin” jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, etwa einem Gutachten von Dr. XXX, Lehrbeauftragtem an der Universität Düsseldorf, und könnten weitere Sachverständige bekunden. Auch die Zeugin XXX und vorzulegende Werke des Klägers könnten den Beweis erbringen, dass geprüfte und positiv bestätigte medizinische Zusammenhänge dem entsprächen, was als „Germanische Neue Medizin” zusammengefasst sei. Deren Thesen entbehrten „offensichtlich keinesfalls jeglicher (!) wissenschaftlichen Grundlage”. Zu einer solchen unzutreffenden und schwer geschäftsschädigenden Äußerung habe sich die Gegenseite jedoch hinreißen lassen. Es gäbe bei deren Richtigkeit keinen Grund, ein von ihm, Kläger, geschriebenes Buch zu erwerben; er, Kläger, habe einen solchen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht hinzunehmen. Der Kläger beantragt,

der Beklagten zu verbieten, ggü. Dritten zu behaupten, dass die „Germanische Neue Medizin” jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehre.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Kläger missbrauche das Gerichtsverfahren, um eine Äußerung über seine Lehre zu erwirken, die er anschließend verbreiten könne. Die Klage sei auch unzulässig, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger wäre im Übrigen zur Duldung der Äußerung verpflichtet, da das Informationsinteresse der Frau XXX und das Gebot, diese durch eine den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten entsprechende Warnung vor unsachgemäßer Behandlung zu bewahren, gegenüber klägerischen Interessen überwögen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere den von der Beklagten vorgelegten Korrespondenzvorgang (eine Heftung), ferner auf die unter 6 AR (Sc) 2/12 registrierte Schutzschrift der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und daher abzuweisen. Es handelt sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein tatsächliches Handeln der Beklagten, nämlich die im Klageantrag angeführte Aussage zu unterlassen.

Zutreffend ist die Klage beim erkennenden Gericht erhoben, denn es geht bei der beanstandeten Handlung um eine vom Präsidenten der Beklagten als deren — vom Vorstand beauftragtem — Organ entfaltete amtliche Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Heilberufsgesetzes – Heil-BerG M-V -. Nach diesen Vorschriften hat die Beklagte einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Bei diesem Aufgabenbereich handelt es sich um einen Teil der der Beklagten gesetzlich zur selbstverwalteten Wahrnehmung übertragenen Aufgaben einer dem Allgemeininteresse dienenden mittelbaren Staatsverwaltung im Sinne von Art. 69 der Landesverfassung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge. Deren außenwirksame Wahrnehmung durch die in amtlicher Eigenschaft erfolgte

Beantwortung einer Patientenanfrage stellt öffentlich-rechtlich zu beurteilendes schlicht verwaltendes Handeln dar (vgl. etwa, zur Pressemitteilung einer Staatsanwaltschaft, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 -, juris Rdnr. 30). Daher ist, weil weder eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt noch eine anderweitige gesetzliche Zuweisung erfolgte, für den Streitfall nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, zu beginnen bei dem nach § 45 und § 52 Nr. 5 VwGO zuständigen erkennenden Gericht.

Dem Kläger steht auch die für die Zulässigkeit einer Leistungsklage zu fordernde Klagebefugnis zur Seite, d. h. die Möglichkeit einer sein Abwehrverlangen rechtfertigenden Betroffenheit in individuellen Rechtspositionen besteht. Über das von ihm selbst betonte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Bereich von „Verkündung und Lehre der Neuen Germanischen Medizin” hinaus kommt eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Ehre und Reputation als auf dem Gebiet der Heilkunde wissenschaftlich ausgebildeten und publizistisch wirksamen Akteurs sowie ferner, aus seiner Sicht, der ebenfalls grundrechtlich geschützten Freiheit wissenschaftlicher Betätigung in Frage.

Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse vermag die Kammer dem Kläger ebenfalls nicht abzusprechen, jedenfalls nicht mit der zur Versagung einer Sachentscheidung notwendigen Sicherheit, auch wenn nach dem im Tatbestand dargestellten Ablauf der Beklagten zuzugeben ist, dass der Verdacht einer vom Kläger und Frau XXX im Zusammenwirken rechtsmissbräuchlich provozierten Gelegenheit zur öffentlichen offiziellen Erörterung der „Neuen Germanischen Medizin” nicht fernliegt. So scheint Frau XXX sich mit ihrem Anliegen an eine größere Anzahl berufsständischer Selbstverwaltungseinrichtungen der Ärzteschaft jedenfalls in Deutschland gewandt zu haben, um sie, ein Verbot der „Neuen Germanischen Medizin” unterstellend und deren staatliche Anerkennung einfordernd, zu bewertenden Äußerungen zu veranlassen; denn sie beklagte sich in ihrer Angelegenheit gegenüber dem Präsidenten der Beklagten über dessen Kollegen. Auch wurden die erste klägerische Einlassung zum Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2012 wie auch das Schreiben der Frau XXX vom 12. Juli 2012 offenbar vor der Übermittlung aus Norwegen per Telefax aus Spanien dorthin gesandt, wohl vom weiteren Wohnsitz des Klägers bzw. dem der seine Veröffentlichungen betreuenden Frau XXX im andalusischen XXX aus. Für ein zielgerichtetes Zusammenwirken spricht die Weitergabe des Schreibens der Beklagten an den Kläger durch Frau XXX ebenso wie der Umstand, dass diese sich noch mit Schreiben vom 19. September 2012 an die Beklagte — „nachrichtlich an alle Ärztekammern in der BRD” — wandte. In jenem Schreiben beklagte sie sich über die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Rostock zwei Wochen zuvor und warnte den Präsidenten der Beklagten vor dem Gericht der Götter der Germanen. Durch diese Indizien ist eine das beanstandete Schreiben provozierende Initiative des Klägers selbst aber noch nicht hinreichend belegt; sollte er, was nicht auszuschließen ist, mit der vorliegenden Klage doch nur auf das Ergebnis eines Vorstoßes der Frau XXX reagieren, wäre dies allein noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Das ersichtliche kommunikative und multiplikatorische Engagement der Frau XXX mag gleichfalls das Vorgehen des betroffenen Klägers gegen eine Äußerung rechtfertigen, die die Beklagte eigentlich allein an jene richtete.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht.

Fehlt es an einer erforderlichen spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (so zutreffend das Urteil des BVerwG vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 -, Gewerbearchiv 2015, S. 307 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, auch wenn der Kläger, wie gesagt, unter mehreren Aspekten Grundrechtsschutz zur Stützung seines Abwehranliegens in Anspruch nehmen kann.

Denn zwar steht das erkennbare Fehlen einer Wiederholungsgefahr, wie sie für erfolgreichen gerichtlichen negatorischen Rechtsschutz bezogen auf zukünftig zu verhütende Beeinträchtigungen zu fordern ist und im Regelfall allerdings bereits aus einer einmal erfolgten Beeinträchtigung des zu schützenden Rechtsguts gefolgert werden kann, dem Anspruch noch nicht entgegen. Dies gilt ungeachtet des Zeitablaufs und der offensichtlichen Erledigung der Anfrage von Frau XXX, zumal auch im Termin die Vertreter der Beklagten deren Reaktion auf mögliche künftige vergleichbare Anfragen Dritter ausdrücklich offen gehalten haben.

Jedoch kann der Kläger keine Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung verlangen, da diese durch den Präsidenten der Beklagten in der erfolgten Weise zulässig abgegeben wurde und solches vom Kläger zu dulden ist.

Wie ausgeführt, hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 HeilBerG M-V einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstand zu erhalten und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren sowie eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gestalten und zu fördern. Dazu gehört die Beantwortung von Schreiben Interessierter, die, wie im Streitfall, unter Berufung auf deren gesetzliche Mittler- und Leitungsfunktionen sich an die Beklagte mit Initiativen oder Auskunftsersuchen zu humanmedizinischen Belangen wenden. Ähnlich, wie die Bundesregierung schon kraft ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung bezogen auf von ihr beobachtete Fehlentwicklungen sogar zu warnender Öffentlichkeitsarbeit befugt ist (s. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 -, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 82. S. 76 [80 f.]), kann die Beklagte auch ohne besondere ausdrückliche Einzelermächtigung im Bereich ihrer Aufgabenstellung kommunikativ wirken, insbesondere in Reaktion auf an sie selbst gerichtete Anfragen. Das Schreiben von Frau XXX vom 8. April 2012 legte, im Zusammenhang mit der beigefügten Korrespondenz, jedenfalls einem völlig unbefangenen Leser zunächst als plausibel die Deutung nahe, es handele sich tatsächlich um die Bitte einer verzweifelten XXXpatientin und/oder Freundin eines XXXpatienten an den Präsidenten der Beklagten um medizinisch-fachlichen Rat, was die die Anfragende ersichtlich überzeugenden Methoden und Erkenntnisse des Klägers betraf, ferner um eine Bitte um Unterstützung bei deren Verbreitung in der Ärzteschaft des Landes. Dies ließ, wie es der Vorstand der Beklagten auch beschloss, die fürsorglich-warnende und orientierende Beantwortung des Schreibens angezeigt erscheinen, zumal die Anfragende auf die von ihr selbst vorgelegte, von Beklagtenseite für angemessen gehaltene Antwort der Bundesärztekammer auf ihr vorheriges Schreiben nicht inhaltlich einging und ihr medizinisches Anliegen mit eigenwilligen politischen Aussagen unterlegte. Dass es sich bei dem Schreiben der Frau XXX eher um den Bestandteil einer Kampagne zur Popularisierung und Rehabilitierung der Auffassungen des Klägers gehandelt haben dürfte, trat gegenüber der Beklagten erst nach deren beanstandetem Antwortschreiben klar zutage. Vor diesem Hintergrund ist auch gegen den Inhalt dieses Antwortschreibens rechtlich nichts zu erinnern. Die Beklagte als Trägerin mittelbarer Staatsverwaltung trifft bei eigenen amtlichen Verlautbarungen in diesem Zusammenhang wie jede staatliche Stelle eine Pflicht zur Neutralität und Sachlichkeit. Soweit ihre Verlautbarungen den sozialen oder, wie der Kläger Ihn im Streitfall hervorhebt, kommerziellen Geltungsanspruch Betroffener berühren, haben sie in besonderem Maße dem Übermaßverbot und dem Gleichheitsgebot zu genügen. Daher ist eine objektiv zutreffende Tatsachendarstellung verlangt, ggf. verbunden mit einer verantwortungsgerechten, nachvollziehbaren Bewertung des Sachverhalts; bei dieser dürfen die Verlautbarungen den durch Kommunikation des Betroffenen als dessen soziales Abbild in die Öffentlichkeit gerückten Geltungsanspruch auch in anderer Weise werten als der Betroffene selbst, nämlich auch nach seinem in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Auftreten (vgl. die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 -, Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 3269 [3270], sowie des BVerwG vom 19. Januar 2000 – 3 B 100.99 -, NVwZ RechtsprechungsReport 2000, S. 598 [599], jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte Frau XXX ihre Beurteilung des Phänomens der klägerischen „Neuen Germanischen Medizin” als jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrend offenbaren.

Zum Begriff der grundrechtlich geschützten Wissenschaft führte das BVerfG im Urteil vom 29. Mai 1973 -1 BvR 424/71 und 325/72 – (amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE Bd. 35, S. 79 [113 f.]) aus:

„Art. 5 Abs. 3 [des Grundgesetzes – GG – will] nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen […]. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis. Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Welse neue Erkenntnisse zu gewinnen“ […] bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit. Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.“

 

und im Beschluss vom 11. Januar 1994 -1 BvR 434/87 – (BVerfGE Bd. 90, S. 1 [12 f.]).

 

„Aus der Offenheit und Wandelbarkeit von Wissenschaft, von der der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes ausgeht, folgt nicht, dass eine Veröffentlichung schon deshalb als wissenschaftlich zu gelten hat, weil ihr Autor sie als wissenschaftlich ansieht oder bezeichnet. Denn die Einordnung unter die Wissenschaftsfreiheit, die nicht dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt […], kann nicht allein von der Beurteilung desjenigen abhängen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt. Soweit es auf die Zulässigkeit einer Beschränkung zum Zwecke des Jugendschutzes […] oder eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Gutes […] ankommt, sind vielmehr auch Behörden und Gerichte zu der Prüfung befugt, ob ein Werk die Merkmale des — weit zu verstehenden — Wissenschaftsbegriffs erfüllt. Einem Werk kann allerdings nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt. All das mag ein Werk als fehlerhaft im Sinn der Selbstdefinition wissenschaftlicher Standards durch die Wissenschaft ausweisen. Dem Bereich der Wissenschaft Ist es erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein. Dagegen genügt es nicht, dass einem Werk in innerwissenschaftlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die Wissenschaftlichkeit bestritten wird. Damit ist zugleich gesagt, dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen Ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis.”

 

Auch wenn die Kammer diese Grundsätze auf die Streitfrage, nämlich die der Qualifikation seiner heilkundlichen Betrachtungsweisen wie Wissenschaft als Kern des vom Kläger erhobenen Geltungsanspruchs, überträgt, konnte die Beklagte danach in der geschehenen Weise eine amtliche Auskunft erteilen.

Denn zahlreiche bereits zur Zeit der Antwort auf Frau XXX Brief der Öffentlichkeit bekannte Quellen sicherten den primär wertenden, mit der Klage beanstandeten Teil der Aussagen im Antwortschreiben vom 7. Juni 2012 ab. Auf ihrer Grundlage konnte die Beklagte in zulässiger Welse der gegenüber Frau XXX verlautbarten Bewertung der Bundesärztekammer beitreten, die, wie,- soweit ersichtlich, alle mit der „Neuen Germanischen Medizin” konfrontierten medizinischen Standes- und Fachorganisationen vor jener warnten.

So sind etwa die Dokumentation der Schweizerischen Studiengruppe für Komplementäre und Alternative Methoden bei Krebs „Hamers ‘Neue Medizin'”, herausgegeben von der Krebsliga Schweiz 2001, die Gutachterliche Stellungnahme für die Deutsche Krebsgesellschaft zur „Germanischen Neuen Medizin (GNM)” von Dr. XXX von ca. 2004 und die Presseerklärung von Prof. Dr. XXX, dem Vorsitzenden der Krebsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, zu einer für den 4. August 2006 geplanten Veranstaltung zur „Germanischen Neuen Medizin” in Graal-Müritz hervorzuheben. In der erstgenannten Dokumentation heißt es u. a.:

 

„In der medizinischen Fachliteratur ist bisher kein Fall einer Heilung eines Krebspatienten mit der Methode Hamers publiziert. Es wurden auch keine entsprechenden Studien In der Fachpresse veröffentlicht.

Die ‘Hamer`schen Herde’ auf CT-Bildern in Hamers Büchem werden von radiologischen Experten als typische Artefakte des Röntgengeräts identifiziert, die bei einer qualitativ minderwertigen CT-Aufnahme auftreten können.

Der ‘Spiegel’ berichtet von einer Überprüfung durch deutsche Behörden: Von 50 Krebskranken, welche bei XXX in Behandlung gewesen seien, hätten nur sieben überlebt.

Um die zahlreichen, teils sehr empathisch dargestellten Fallberichte in XXX Büchern aus medizinischer Sicht beurteilen zu können, fehlen wesentliche zusätzliche Angaben, so dass bei den geschilderten Heilungen Zweifel angebracht sind.

XXX und seine Anhängerinnen und Anhänger verweisen immer wieder auf die zahlreichen Überprüfungen seiner Hypothesen an Ärztekonferenzen, bei welchen die Theorie anhand von Patientenfällen verifiziert worden sei. Die Bestätigungen, die von solchen Ärztekonferenzen vorliegen, sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht überzeugend, da wesentliche Angaben zum Vorgehen fehlen. Auch die Bestätigung durch drei Vertreter der Universität Trnava (Slowakei), die von Anhängerinnen und Anhängern der,Neuen Medizin’ hervorgehoben wird, sagt ohne entsprechende Daten nichts aus. […]

Die Theorie der .Neuen Medizin’ steht in diversen Punkten im Gegensatz zu den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Medizin, und zwar sowohl in Bezug auf die Ätiologie und die Diagnose von Krebserkrankungen als auch in Bezug auf ihren Krankheitsverlauf und die Behandlung.”

 

Dezidiert kam Dr. XXX zu dem Fazit:

 

„Bei der sog. ,Germanischen Neuen Medizin’ von Herrn Hamer handelt es sich um ein in der Biographie und Träumen von Herrn Hamer begründetes Theorem ohne jede wissenschaftliche oder empirische Begründung. Im Gegenteil, nach heutigem Erkenntnisstand Ist die zugrundeliegende Grundhypothese widerlegt.

Es sind mehrere Todesfälle von Menschen, die seiner Theorie vertrauten, gut belegt, die unter schulmedizinischer Behandlung eine realistische Heilungschance besessen hätten. Deshalb ist die ‘Germanische Neue Medizin’ mit allem Nachdruck als einerseits absurd, andererseits aber bewiesenermaßen gefährlich zurückzuweisen. […]”

 

Beide zitierten Darstellungen kann die Kammer, die, ebenso wie die eben genannten Autoren, auch die vom Kläger und seinen Anhängern unterhaltenen Netzpräsenzen eingesehen und vom Kläger gezeichnete, großenteils auch Mitte 2012 bereits vorhandene Beiträge ausgewertet hat, gut nachvollziehen. Das erkennbare öffentliche Wirken des Klägers ist von einer scharfen pauschalen Ablehnung der sog. „Schulmedizin” und ihrer Einwände bzw. „Irrtümer” sowie von der Forderung geprägt, die Richtigkeit seiner, des Klägers, Einsichten möge endlich in Versuchen an Patienten verifiziert und seine Erkenntnisse mögen nicht weiter unterdrückt werden; die bei Auftritten und in Eingaben präsentierten Unterlagen über von ihm postulierte Wirk- und Heilungsmechanismen entziehen sich der Nachprüfbarkeit, und insbesondere die (wenigen und sporadischen) Atteste aus der Fachkollegenschaft verhalten sich nur indirekt und zusammenfassend zu Teilbereichen des klägerischen Gedankensystems. Mit Ausnahme der „Binsenweisheit” (so „Der Spiegel” 32/1995, S. 161) der v. a. in der sog. Alternativmedizin anerkannten Möglichkeit von Einflüssen seelischer Faktoren auf Krankheitsverläufe ist dieses Gedankensystem mit der es prägenden verabsolutierten Ursächlichkeit seelischer Konflikte für das Leiden von Patienten, der Negation des Krankheits-Begriffs nebst Ersetzung durch die Annahme konfliktlösender „sinnvoller biologischer Sonderprogramme” und der Ableitung von Symptomatiken und Verläufen aus entwicklungsgeschichtlichen Entstehungsmechanismen, mit denen „Mutter Natur offenbar die Möglichkeit hat, bzw. eingeübt hat, bei scheinbar ausweglosen Situationen (z.B. Psychosen) gleichsam neue Dimensionen zu eröffnen, mit denen das Individuum doch noch eine Chance hat, diese schwere Situation wieder zu meistern”, nur als Folge von Gewissheiten aus dem Kläger widerfahrenen persönlichen Eingebungen erkennbar (vgl. auch etwa die Berichterstattung des „Spiegel” in Nr. 37/1982, S. 240 ff., und Nr. 37/1997, S. 84 ff.).

Vor dem Hintergrund, dass es nicht darum geht, dass die Systematisierung und das Bemühen um eine Widersprüche vermeidende Darstellung etwa von Eingebungen und Glaubensgrundsätzen sich nicht auch wissenschaftlicher Methodik bedienen könnte, ist auch der klägerische Hinweis auf die vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. XXX vom 18. August 2003 nicht weiter zielführend. In dieser wurde letztlich als Vorteil der klägerischen Herangehensweise gegenüber der der „Schulmedizin” hervorgehoben, dass erstere auf einem widerspruchsfreien psycho-medizinischen Modell basiere, das nur noch verifiziert oder falsifiziert werden müsse, während letztere Widersprüche aufkommen lasse und mit statistischen Aussagen arbeite. Es ging der Beklagten bei ihrer Auskunft nämlich um belegtermaßen wissenschaftlich, u. a. statistisch, aus medizinischer Erfahrung heraus und mit überzeugend und unwiderlegt festgestellten biochemischen Funktionszusammenhängen fundierte Eindämmungs- oder Heilungsmöglichkeiten für Krebserkrankungen; solche konnte und kann der Kläger nicht liefern. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. XXX vom 25. März 2016 verhielt sich zur Fragestellung, ob die vom Kläger aufgestellten „biologischen Naturgesetze” etablierte Prinzipien der „Ganzheitlichen Medizin” darstellten, nicht dagegen zum Begriff der „Wissenschaftlichkeit”. Es resümierte, dass das klägerische System die Kriterien eines ganzheitsmedizinischen Systems erfülle und einen Ausschließlichkeitsanspruch erhebe. Von seinen fünf Grundsätzen entsprächen zwei dem etablierten Forschungsstand zur bzw. der „Ganzheitsmedizin”; für die weiteren und damit für das System insgesamt lasse sich derartiges nicht feststellen. Es liefert somit keine neueren Erkenntnisse, die den Sachverhalt wesentlich anders beurteilen ließen als zur Zeit der Abgabe der inkriminierten Erklärung durch die Beklagte. Die klägerischen Beweisanerbieten erläutern nicht einmal, inwieweit sie in der Streitfrage zu relevantem weiterem Erkenntnisgewinn sollten führen können, und sind auch nicht in Gestalt von Beweisanträgen verfolgt worden; die Kammer hält die Sache schon unabhängig hiervon für entscheidungsreif.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

 

Rechtsmittelbelehrung [ … ]

Unterschriften