VG Schwerin, Beschluss vom 19.08.2016 – 6 B 2053/16 SN

VERWALTUNGSGERICHT SCHWERIN

Aktenzeichen: 6 B 2053/16 SN

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

XXX

– Antragsteller –

Proz.-Bev.: XXX

gegen

XXX – Antragsgegner –

wegen

Schulrecht

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin am 19. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, die Richterin XXX und den Richter am Verwaltungsgericht XXX beschlossen:

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX bewilligt.

2. Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2016/2017 an der Jenaplanschule in Rostock in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1. Die Antragsteller, die nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung gemäß Prüfvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28.07.2016 nicht aufbringen können, können für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung des Rechtsanwalts XXX beanspruchen, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, Satz 1, §§ 115, 117, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO.

2. Der mit Schriftsatz vom 22.07.2016 gestellte Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen über die Aufnahme an der Jenaplanschule in Rostock im Schuljahr 2016/2017 aufzunehmen, hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun.

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewahren, was sie nur In einem Hauptsacheverfahren erreichen konnten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar waren und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der zehnjahrige Antragsteller zu 1. einerseits, für den im Verwaltungsverfahren seine Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 06.05.2015, Az. 6 B 394/14, m.w.N.), andererseits seine Eltern, die ebenfalls Antragsteller sind, haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch bezogen auf die Jahrgangsstufe fünf glaubhaft gemacht.

Der gegenüber der aufnehmenden Schule und dem Schulträger (vgl. hierzu auch OVG MV, Beschl. V, 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SchuIG M-V.

Danach besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten, wenn entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Dies gilt jenseits des Primarbereichs im Umkehrschluss zu § 45 Abs. 1 Satz 3 SchuIG MV unabhängig davon, ob es sich bei der Schule um die örtlich zuständige Schule (§ 46 SchuIG M-V) handelt oder nicht. Die Kapazität bemisst sich danach, wie viele Schuler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Betroffenen gemäß § 45 Abs. 2 SchuIG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 05.08.2002, Az. 2 M 101/02, juris Leitsatz). Gemas § 45 Abs. 3 Satz 1 SchuIG M-V legt der Träger der Schule im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten fur die Schule fest.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Aufnahmekapazitäten der Jenaplanschule im vorgenannten Sinne tatsachlich nicht erschöpft sind.

Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Antragsgegner ist im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass entgegen der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SchuG M-V fur das Schuljahr 2016/2017 an der Jenaplanschule keine formelle Festsetzung der Aufnahmekapazitäten erfolgt ist.

Den Antragsgegnern ist es auch im Übrigen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei zusätzlicher Aufnahme des Antragstellers zu 1. die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Jenaplanschule unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nicht mehr gesichert wäre.

Aus dem Vortrag der Antragsgegner sowie aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anmeldung des Antragstellers an der Jenaplanschule zunächst von einer Gesamtkapazität für diese Schule von 528 Schülern ausgegangen sind; davon entfielen maximal 52 Schüler auf die Jahrgangsstufe fünf. Aufgrund einer hohen Zahl von Neuanmeldungen bei nur wenigen frei werdenden Platzen sei die Kapazität für die Jahrgangsstufe fünf gegenüber der idealen Schülerzahl bereits deutlich erhöht worden. Eine Aufnahme eines weiteren Schulers wurde die Unterrichts- und Erziehungsarbeit daher zum Erliegen bringen. Aus welchen Gründen bei den zuvor genannten Schülerzahlen die Kapazitäten endgültig erschöpft seien, wurde seitens der Antragsgegner nicht dezidiert begründet. Verwiesen wurde im Kern vielmehr vor allem auf das besondere pädagogische Konzept der Schule, das insbesondere eine Ausstattung der Klassenzimmer mit Einzeltischen vorsehe. Der Kammer erschließt sich jedoch nicht, aus welchen Gründen die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Ganze nicht mehr gesichert sein soll, wurden zum Zwecke der Ermöglichung der Aufnahme eines weiteren einzelnen Schülers vorübergehend beispielsweise vereinzelt Tische zusammengeschoben bzw. durch Doppeltische ersetzt werden.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner zu 2. in einem noch anhängigen Parallelverfahren (6 B 2202/16 SN) unlängst mitgeteilt hat, dass zwischenzeitig vier weitere Schuler als Härtefalle (§ 45 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. SchuIG M-V) an der Jenaplanschule aufgenommen wurden, mithin die zunächst angegebene Gesamtkapazität um vier Schuler überschritten wurde. Es wurde dem Gericht allerdings nicht offengelegt, aus welchen Gründen es sich bei diesen Schülern um Härtefälle handele und warum nach Aufnahme dieser weiteren vier Schuler jedenfalls jetzt die Gesamtkapazität erschöpft sei.

Mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Kapazitatserschöpfung ist der Antragsteller zu 1. jedenfalls deshalb vorläufig als weiterer Schüler aufzunehmen, weil es sich auch bei seinem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Härtefall handelt. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen allein die noch berücksichtigten Härtefälle gegenüber dem Antragsteller zu 1. vorrangig aufzunehmen gewesen waren.

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlich schweren Belastungen verbunden ist.

Ob dies der Fall ist, obliegt voll der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (OVG M-V, Beschl. v, 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris). Die Voraussetzungen hierfür durften mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein.

Der Antragsteller zu 1. hat durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen glaubhaft gemacht, dass er sowie seine XXX Geschwister und XXX, an XXX leiden. Die Inanspruchnahme bestehender organisatorischer Ablaufe in einem bereits erfolgreich arbeitenden Netzwerk aus Jenaplanschule, den Eltern und dem Medizinischen Versorgungszentrum und damit eine Reduzierung der Ansprechpartner durch Beschulung des Antragstellers zu 1. an der Schule, die bereits sein älterer Bruder XXX besucht (vgl. zu dem Aspekt, dass bereits ein Kind auf der Wunschschule beschult wird, OVG M-V, Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris, m.w.N.), wurde danach das Risiko einer außergewöhnlichen Überforderung der Familie, insbesondere der unter einer Angststörung leidenden Antragstellerin zu 2., und damit eine Verschlechterung des seelischen Zustandes des Antragstellers zu 1. Deutlich senken und letztlich auch seiner schulischen Ausbildung und persönlichen Entwicklung zugute kommen. Dem können die Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass die Eltern die bestehenden Probleme, die daraus resultieren, dass die Kinder an verschiedenen Einrichtungen an unterschiedlichen Orten beschult bzw. betreut wurden, selbst zu vertreten hatten. Dieser Vorwurf ist hier jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich bei der Wunschschule der Antragsteller um eine Schule mit einem besonderen pädagogischen Konzept handelt, in welchen auf seine Erkrankungen in besonderer Weise eingegangen werden soll (vgl. hierzu auch OVG M-V, Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13, juris).

Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung zum Schuljahr 2016/2017 wird nicht mehr moglich sein; bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen den Antragstellern zu 1. und zu 2. mit dem dann notwendig werdenden Besuch einer anderen (neuen) Schule als der Jenaplanschule schwerwiegende gesundheitliche Nachteile und dem Antragsteller zu 1. Damit auch Nachteile in der weiteren Schulausbildung, nachdem eine Beschulung an der zuvor von ihm besuchten Schule in freier Trägerschaft XXX den Eltern aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21.08.2015, Az. 2 M 297/15; Beschl. v. 31.07.2013, Az. 2 M 152/13) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.

Rechtsmittelbelehrung [ … ]

Unterschriften