VG Dessau, Beschluss vom 26.07.2005 – 1 A 240/04 DE

VERWALTUNGSGERICHT DESSAU

Az.: 1 A 240/04 DE

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

des J. W.,

S.-Weg, H.-A.

Klägers,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte XXX

gegen

das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten,

Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle,

Beklagten,

Beigeladen:

1. Gemeinde XXX, vertreten durch den Bürgermeister,

c/o Verwaltungsgemeinschaft Südliches Anhalt,

diese vertr. d. d. Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes,

Hauptstraße 31, 06369 Weißandt-Gölzau

 

2. Gemeinde XXX, vertreten durch den Bürgermeister,

c/o Verwaltungsgemeinschaft Osternienburg,

diese vertr. d. d. Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes,

Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e, 06386 Osternienburg

wegen

immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Windenergieanlagen) hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dessau durch den Richter am Verwaltungsgericht XXX als Berichterstatter am 26. Juli 2005 beschlossen:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500.000,- Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

 

Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten des Verfahrens sind – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Danach fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beklagte hatte über den Antrag des Klägers bzw. dessen Rechtsvorgänger auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark mit 17 Windkraftanlagen vom 13. November 2002, geändert am 26. Februar 2004 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Denn er hatte die Genehmigung nicht erteilt, obwohl er – wie sich aus seinem Schreiben vom 22. April 2004 ergibt – die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens festgestellt hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt notwendige Baulasteintragungen noch nicht vorgelegen hatten, steht dem nicht entgegen. Dem hätte der Beklagte durch eine der Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG beizufügende entsprechende Bedingung Rechnung tragen können. Mit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnis der Behörde, die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG zu verbinden, korrespondiert die Verpflichtung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den Antragsteller nicht darauf zu verweisen, der Genehmigungsantrag decke die Nebenbestimmungen nicht, also sei die Genehmigung zu verweigern. Das gilt hier umso mehr, als die Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05. April 2004 mitgeteilt hatte, dass die Eintragung der notwendigen Baulasten im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten unterblieben sei und erst nach Bestätigung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch den Beklagten erfolgen sollte. Eine weitere Verzögerung der Genehmigungserteilung war darüber hinaus nicht zum Zwecke der erneuten Anhörung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, die an dem Genehmigungsverfahren bereits beteiligt worden war und dem Vorhaben zugestimmt hatte, gerechtfertigt. Wenn alle entscheidungsrelevanten Umstände ermittelt bzw. bekannt sind und der Antrag bescheidungsreif ist, ist über ihn zu entscheiden. Angesichts der vorstehenden Umstände durfte der Kläger mit einer Entscheidung des Beklagten vor Klageerhebung am 30. April 2004 rechnen.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt bzw. angekündigt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Danach bestimmt sich die Wertfeststellung nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. In Verfahren wegen Erteilung baurechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen sind als Streitwert 10 Prozent der Herstellungskosten anzunehmen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2002 – 2 O 246/02 –, JMBl. LSA 2002, S. 205 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3/01 –, NVwZ 2002, S. 1112). Davon ist auch auszugehen, wenn eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen im Streit steht. Die in den Antragsunterlagen des Klägers angegebenen Herstellungskosten für das Vorhaben von ca. 15 Millionen Euro zugrunde gelegt, ergibt sich ein Streitwert von gerundet 1.500.000,- Euro.

 

Rechtsmittelbelehrung

[ … ]

Unterschrift