Sexmonster, Sexschwein, Professor Sexschwein: LG Hamburg, Urt. v. 28.05.2009 – 324 O 733/09

Sexmonster: Unzulässige Schmähkritik

Sexschwein: Unzulässige Schmähkritik

Professor Sexschwein: Unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Die B.Z. berichtete bebildert über einen Deutschen, der in Thailand in Anwesenheit zweier männlicher Personen in einem Stundenhotel von der Polizei angetroffen worden ist, allesamt nackt. Im thailändischen Polizeiprotokoll war das Alter der männlichen Personen mit 13 und 14 Jahren angegeben worden. In der Zeitung wurde der Deutsche unter der Überschrift “Der deutsche Herr Professor Sexschwein, für den wir uns vor der Welt schämen” unter anderem als “Sexmonster” bezeichnet. Das Alter der Begleiter konnte nicht festgestellt werden. Der Deutsche wurde nicht verurteilt. Er verlangte Unterlassung und Zahlung von Geldentschädigung.

Entscheidend kam es auf das Alter der männlichen Begleiter an, denn wenn diese volljährig gewesen wären, wäre eine strafrechtliche Verfolgung nicht in Betracht gekommen und die Berichterstattung wäre schon im Ansatz als rechtswidrig anzusehen. So lag der Fall hier. Das Alter der Begleiter war nicht festzustellen. Dementsprechend konnte dem Deutschen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden und die Berichterstattung erwies sich als Schmähkritik, da die Herabsetzung der Person in Vordergrund stand. Die B.Z. gab eine Unterlassungserklärung ab und wurde zu Geldentschädigung in Höhe von 40.000 Euro verurteilt.

Hintergrund: Wäre der Fall anders zu entscheiden gewesen, wenn die Begleiter 13 und 14 Jahre alt gewesen wären? Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Zeit bis zur gerichtlichen Verurteilung und der Zeit danach: Bis zur Entscheidung gilt der Grundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten, der dementsprechend nicht als Täter bezeichnet werden darf. Womöglich hätte der Deutsche keine Geldentschädigung verlangen können. Die bebilderte Berichterstattung unter Nennung seines Namens wäre aber gleichwohl unzulässig gewesen, denn grundsätzlich darf die Presse keine Vorverurteilung vornehmen. Vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung darf ein Tatverdächtiger daher nicht als Täter bezeichnet werden. Die Bezeichnung als Sexschwein und Sexmonster stellt eine Vorverurteilung dar, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um einen Täter handelt. Nach einer Verurteilung darf der Täter durchaus als solcher bezeichnet werden. Ob das auch eine Bezeichnung als “Sexmonster” oder “Sexschwein” rechtfertigt, muss aber bezweifelt werden, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG stellen Tiervergleiche eine rote Linie dar.

LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009 – 324 O 733/09

Die Berufung wurde durch das OLG Hamburg zurückgewiesen: OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011 – 7 U 87/10 (Streitwert 80.000 Euro) und 7 U 88/10 (Streitwert 80.000 Euro).

Schmähkritik-Lexikon