Scharlatan, Pfuscher: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.07.2002 – 6 U 205/01

keine unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: In einer Fernsehsendung wurde ein Arzt als personifizierter Vertreter der Vitaminindustrie und als “Scharlatan” und “Pfuscher” bezeichnet. Die Sendung thematisierte den Vertrieb hochdosierter Vitaminprodukte aus dem Ausland und deren industrielle Herstellung und die Risiken für die Gesundheit. Der Arzt klagte gegen die Bezeichnung als “Scharlatan” und “Pfuscher”. Er blieb sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht erfolglos.

Entscheidend stellte das OLG Karlsruhe darauf ab, dass es sich bei den Bezeichnungen als “Scharlatan” und “Pfuscher” nicht um Formalbeleidigungen und auch nicht um Schmähkritik handele. Zuvor ordnete das Gericht diese Bezeichnungen im Kontext der Sendung als Meinungsäußerungen ein, da die persönliche Wertung und das Dafürhalten deutlich im Vordergrund stehen. Schmähkritik könne nur dann anzunehmen sein, wenn die Äußerung vordergründig die Diffamierung der Person bezweckt, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn es an einem sachlichen Zusammenhang fehlt. Hier lag aber ein solcher Zusammenhang vor.

Hintergrund: Die Begriffe “Scharlatan” und “Pfuscher” sind vergleichsweise harte Kritik. Wenn man sich einmal vor Augen führt, dass der Bundesgerichtshof die Bezeichnung als “Halsabschneider” als Formalbeleidigung eingeordnet hat (BGH, Urteil vom 01.02.1977 – VI ZR 204/74), erscheint die Entscheidung des OLG Karlsruhe, die die Bezeichnung eines Arztes als “Scharlatan” und “Pfuscher” billigt, erstaunlich milde. In der BGH-Entscheidung ist die Bezeichnung “Halsabschneider” im Rahmen eines sachlichen Zusammenhangs getätigt worden, sodass eine Qualifizierung als Schmähkritik ausscheiden würde. Bei der Formalbeleidigung spielt der sachliche Zusammenhang aber keine Rolle, da diese stets unzulässig ist. Die OLG-Entscheidung sollte nicht als Freibrief für die Verwendung der Begriffe gesehen werden, denn erstens kommt es stets auf den Gesamtkontext an und zweitens ist es durchaus vertretbar, diese Begriffe als Formalbeleidigung einzuordnen. Zu berücksichtigen ist aber, dass zwischen den Entscheidungen 25 Jahre liegen und dass sich das gesellschaftliche Verständnis von Schmähkritik in dieser Zeit gewandelt hat, denn es ist eine Tendenz dahingehend zu erkennen, dass das, was früher einmal als Beleidigung galt, heute zum normalen Ton gehört. Das muss bei der mittlerweile gut 40 Jahre alten BGH-Entscheidung beachtet werden. Die Tendenz in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung legt nahe, dass die Bezeichnung als “Halsabscheider” heute nicht mehr als Formalbeleidigung qualifiziert werden würde.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2002 – 6 U 205/01

Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt das OLG Köln: Urteil vom 09.09.2009 – 6 U 48/09 (Scharlatan als Schmähkritik)