Scharlatan: OLG Köln, Urt. v. 09.09.2009 – 6 U 48/09

unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: In kommerziellen Newslettern eines Anbieters von Coaching-Dienstleistungen wurden mangelnde Seriösität und Qualität auf dem Coaching-Markt thematisiert. Zu diesem Zweck verlinkte der Newsletter auf Artikel Dritter, in denen der Kläger namentlich als “unseriös” und “bedenklich” bezeichnet worden ist. Einer der Artikel was überschrieben mit “Scharlatane auf dem Coaching-Markt”. Der Kläger verlangte Unterlassung. Mit Erfolg.

Entscheidend für das OLG Köln war, dass es sich es an einem sachlichen Kontext fehlte, welcher die einseitige Herabsetzung rechtfertigen könnte. Vielmehr erfolgte die einseitige Herabsetzung ohne sachliche Anknüpfungspunkte, sodass die Bezeichnung als “Scharlatan” in diesem Fall als unzulässige Schmähkritik zu werten sei. Ob es sich bei der Bezeichnung als “Scharlatan” um eine Formalbeleidigung handelt, thematisierte das OLG Köln nicht ausdrücklich. Aus den Entscheidungsgründen ist aber zu erkennen, dass das Gericht dies implizit verneint hat, denn die Frage nach einem sachlichen Zusammenhang hätte sich bei einer Formalbeleidigug nicht gestellt.

OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 – 6 U 48/09

Schmähkritik-Lexikon