Rechtsbeugung: BVerfG Beschluss vom 20.05.1999 – 1 BvR 1294/96

unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Das Gericht hatte über die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der wegen Beleidigung verurteilt worden war, weil er einem Richter „Rechtsbeugung“ vorgeworfen hatte. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidend für die Nichtannahme durch das BVerfG war, dass auch bei zutreffender Berücksichtigung der Grundrechte an der Verurteilung festzuhalten wäre. Das BVerfG ging davon aus, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung im konkreten Fall als Meinungsäußerung einzustufen sei und dass es sich nicht um eine Formalbeleidigung handele. Implizit wertete das Bundesverfassungsgericht den Vorwurf als unzulässige Schmähkritik, da es davon ausging, dass an der Verurteilung auch bei zutreffender Abwägung der Rechtspositionen festzuhalten sein würde.

BVerfG Beschluss vom 20.05.1999 – 1 BvR 1294/96