Puff-Politiker: LG Berlin, Urt. v. 24.08.2006 – 27 O 461/06

unzulässige Schmähkritik

Sachverhalt: Eine Zeitung berichtete über einen Bundespolitiker, der zusammen mit einer anderen Person ein Haus zu Eigentum besaß, in dem in zwei Wohnungen Prostitution betrieben wurde. In mehreren Veröffentlichungen wurde die Bezeichnung Puff-Politiker verwendet. Der Politiker forderte Unterlassung und Schmerzensgeld. Das LG Berlin gab ihm Recht.

Entscheidend war für das Landgericht, dass die Äußerung den Eindruck erweckte, dass der Politiker selbst im Prostitutionsgewerbe tätig sei, was unzutreffend war. Denn der Politiker war lediglich Vermieter und hatte mit Prostitution nichts zu tun. Die Bezeichnung als “Puff-Politiker” stelle auch keine lediglich plakative Vereinfachung dar, da der Leser dadurch keineswegs die Information erhält, dass es sich lediglich um eine Vermietung handele, wohingegen eine Verbindung zur Prostitution tatsächlich nicht gegeben war. Deshalb sei die Bezeichnung vordergründig herabwürdigend und als Schmähkritik anzusehen. Dabei fiel auch ins Gewicht, dass die Bezeichnung kampagnenartig in mehreren Beiträgen wiederholt worden ist.

Begründung nicht überzeugend

Angesichts vergleichbarer Entscheidungen sind das Ergebnis dieses Urteils und die Begründung überraschend, denn es handelt sich um Kritik, die auf tatsächliche Umstände zurückzuführen ist. So lesen sich die vom Landgericht angeführten Gründe auch eher wie die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist in der Regel nur dann rechtwidrig, wenn sie unwahr ist. Hier handelte es sich aber um einen Politiker, der ein Haus besitzt, in dessen Wohnungen der Prostitution nachgegangen wird. Im Kern kann die Äußerung – wenn man sie als Tatsache ansieht – durchaus als wahr angesehen werden, zumal der Politiker durchaus von der Prostitution profitiert, denn er erhält die Mietzahlungen, die schließlich durch Prostitution verdient worden sind. Der Politiker profitiert daher, auch wenn er selbst keinen Puff betreibt, von der Prostitution. Vor diesem Hintergrund erscheint es absurd zu sagen, dass der Politiker mit Prostitution nichts zu tun habe. Sofern man die Äußerung daher als Tatsachenäußerung qualifiziert, sprechen gute Gründe dafür, sie als wahr anzusehen. Das Landgericht hat indessen ein Überwiegen der persönlichen Stellungnahme und des Dafürhaltens angenommen und die Äußerung deshalb als Meinungsäußerung angesehen. Als Meinungsäußerung wäre die Äußerung nur dann unzulässig, wenn die Grenze der Schmähkritik überschritten worden ist. Das hat das Landgericht Berlin hier voreilig und mit nicht überzeugender Argumentation bejaht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jüngst BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14) setzt Schmähkritik voraus, dass die Herabwürdigung der Person deutlich im Vordergrund steht, was in der Regel bereits dann ausscheidet, wenn es sachliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders herum: nur wenn sachliche Anknüpfungspunkte gänzlich fehlen, kann es sich um Schmähkritik handeln. Freilich gilt dies regelmäßig nicht für Fälle der Formalbeleidigung (Idiot, Arschloch u. ä.). Um eine Formalbeleidigung handelt es sich hier aber nicht. Von einem Fehlen von Anknüpfungspunkten kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil. Hinzu kommt noch, dass ein Politiker, zumal wenn dieser auf Bundesebene tätig ist, in besonderer Weise im Fokus des öffentlichen Interesses steht und eine gesellschaftliche Vorbildfunktion innehat. Dazu gehört, dass die Medien über ihn, insbesondere was rechtliche oder moralische Verfehlungen anbelangt, berichten dürfen. Zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG tritt deshalb noch die Pressefreiheit hinzu (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG). Vor diesem Hintergrund hätte die Berliner Entscheidung einer Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht wohl nicht standgehalten.

Meinungsfreiheit in unteren Instanzen

Leider ist ein nahezu sorgloser Umgang mit der Meinungsfreiheit in unteren Instanzen, das heißt beim Amtsgericht und beim Landgericht, oft zu beobachten, indem Äußerungen vorschnell als unzulässige Schmähkritik qualifiziert werden. Dementsprechend kommt es häufiger vor, dass Entscheidungen in höheren Instanzen oder vor dem Bundesverfassungsgericht revidiert werden. Fehlentscheidungen sind dabei eher bei Gerichten anzutreffen, die weniger mit Medien zu tun haben, was sicher auf die unzureichende Spezialisierung der Richter zurückzuführen ist.

LG Berlin, Urteil vom 24.08.2006 – 27 O 461/06

Schmähkritik-Lexikon