OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2015 – 1 MR 1/15

Beschluss vom 13.03.2015 – 1 MR 1/15

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

Der Antrag der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert beträgt 7.500 Euro.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks XXX (Flurstück XXX) in Neustadt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, der dort ein „Reines Wohngebiet“ (WR) festsetzt.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 20/14 gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Strandallee, dem Dünenweg, der Straße Zum Leuchtturm und der Ostsee in XXX. Das Grundstück der Antragsteller liegt – südwestlich angrenzend – außerhalb des genannten Plangebietes. Im Geltungsbereich des Plangebietes ist – westlich – ein Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ und – östlich – ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Nach den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes sind in dem WA-Gebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig, wenn die Zweckbestimmung des WA-Gebietes gewahrt bleibt (Ziff. 1.1). In dem SO-Gebiet sind u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Schank- und Speisewirtschaften und der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit maximal 200 qm Verkaufsfläche je Laden zulässig (Ziff. 1.2).

Über einen Bauantrag für ein Vorhaben im SO-Gebiet ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 09. Januar 2015 haben die Antragsteller den – vorliegenden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplanes Nr. 74 der Antragsgegnerin gestellt. Sie sind der Ansicht, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihrem Interesse am Erhalt der Baugebietstypik, der Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms und einer – durch die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans bedingten – höheren Überschwemmungsgefahr sowie daraus, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im Hinblick auf eine bevorstehende Genehmigungserteilung drohe ihnen ein schwerer Nachteil. Der angegriffene Bebauungsplan weise formelle Fehler auf, weil die Auslegungsbekanntmachung keine Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalte und das (gewählte) Verfahren nach § 13a BauGB nicht zulässig sei. Der Plan widerspreche – materiell – dem Flächennutzungsplan und sei mit den Erhaltungszielen des angrenzenden FFH-Gebiets DE 1391-391 nicht vereinbar. Das genannte Gebiet werde durch die vorgesehene Nutzungsintensivierung erheblich beeinträchtigt. Das Plangebiet sei außerdem potentiell hochwassergefährdet. Es habe eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet erfolgen müssen, so dass eine Überplanung ausgeschlossen sei. Die Planung verhindere überdies einen ungestörten Wasserabfluss. Durch die „Höherlegung“ des Plangebiets sei zu befürchten, dass das Hochwasser oder auch das Niederschlagswasser von dem höher gelegenen Plangebiet auf das niedriger gelegene Grundstück der Antragsteller abfließe. Die intensivere Nutzung werde zu erheblichen Verkehrs- und Erschließungsproblemen führen. Dies und die künftige Lärmentwicklung seien von der Antragsgegnerin fehlerhaft prognostiziert worden. Die begehrte Entscheidung sei notwendig, um erhebliche Nachteile durch die Entstehung vollendeter Tatsachen abzuwehren.

Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, mit einer Entscheidung über den Bauantrag sei nicht vor Ende März 2015 zu rechnen.

Sie ist der Ansicht, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplanes seien keine Geräuschimmissionen zu erwarten, die die Schwelle des schweren Nachteils zu Lasten der Antragsteller überschritten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden beim Grundstück der Antragsteller eingehalten. Auch die Gebietstypik werde nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragsteller grenze an ein quasi wesensverwandtes WA-Gebiet an. Eine individuelle Beeinträchtigung wegen der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller könnten als Planaußenlieger nur eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen. Die in ihrem Fall zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nur geringwertig. Mangels einer Antragsbefugnis sei die Rüge einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung unerheblich. Das angewandte Verfahren nach § 13 a BauGB sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verändere die Typik des WR-Gebiets im Bereich der Antragsteller nicht und führe auch zu keiner erhöhten Überschwemmungsgefahr. Den Antragstellern fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne den Bebauungsplan eine mindestens zweigeschossige Bauweise nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.

 

II.

Der Antrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO.

Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten verletzt werden. Da die Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegen, kommt nur eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen. Ist eine planbedingte Lärmzunahme nur geringfügig oder wirkt sie sich nur unwesentlich auf ein Privatgrundstück aus, muss sie nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Besch. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041, bei Juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, bei Juris Rn. 12; Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344, bei Juris Rn. 39, 43).

Ausgehend von diesen – der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entsprechenden – Grundsätzen kommt es für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller – entscheidend – darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, die es als denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in einer eigenen – rechtlich geschützten und abwägungserheblichen – Position beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675 [Juris Rn. 18]). Das ist nicht festzustellen.

Die Antragsteller tragen (unter Bezugnahme auf die Planbegründung, S. 32) – zwar – vor, durch die Planung sei eine Lärmerhöhung durch den Zielverkehr von tags ca. 1,5 dB(A) und nachts von 3 dB(A) und somit eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um ca. 2,7 dB(A) tags und um 1,0 dB(A) nachts zu erwarten. Sie übersehen dabei jedoch, dass sich diese Angaben auf Immissionspunkte beziehen, die sich nicht nur in größerer Entfernung von ihrem Grundstück befinden (IP 3, 4 und 5), sondern auch durch ihre Lage im Bereich von Straßen mit höheren Verkehrsaufkommen (Dünenweg / Zum Leuchtturm) eine andere Immissionsbelastung aufweisen, als es für das am Ende einer „Sackgasse“ und am Rande des Außenbereichs gelegene Strandgrundstück der Antragsteller der Fall ist. Die Antragsteller hätten dies – schon vor Stellung des vorliegenden Antrags – den zur Akteneinsicht (im Verfahren 1 KN 20/14) überlassenen Unterlagen der Antragsgegnerin zum Planaufstellungsverfahren entnehmen können.

Die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 im Bereich Dünenweg / Zum Leuchtturm sowie im Bereich des sogenannten Klinikgeländes prognostizierten (planbedingten) Lärmzunahmen können auf das – ca. 85 bis 110 m entfernt liegende – Grundstück der Antragsteller nicht übertragen werden. Im Hinblick darauf, dass sich das Grundstück der Antragsteller in einem Teil der Straße „XXX“ befindet, der unmittelbar am Küstensaum endet, ist – sicher – davon auszugehen, dass die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 prognostizierten Lärmzunahmen deutlich unterschritten werden. Die Verkehrsbelastung der im Bereich jener Immissionspunkte gelegenen Straßen bzw. Baugebiete (Klinik, SO-Gebiet) erreicht das Grundstück der Antragsteller von vornherein nicht. Die Annahme, dass die aus jenem Bereich entstehenden Verkehrsgeräusche ungemindert bis zum Grundstück der Antragsteller getragen werden, ist im Hinblick auf die Entfernung und auch die Abschirmung des Grundstücks der Antragsteller durch benachbarte Bebauung und die im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes vorgesehene Bebauung im WA-Gebiet auszuschließen.

Die auf die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2015 dazu vorgelegte (ergänzende) schalltechnische Untersuchung vom 17. Februar 2015 bestätigt dies; der darin – für den am Grundstück der Antragsteller positionierten Immissionspunkt „XXX“ unter Berücksichtigung des angegriffenen Bebauungsplanes prognostizierte Lärm liegt mit 33 / 34 dB(A) tags bzw. 23 / 24 dB(A) nachts weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 und auch – mit 14 dB(A) „Abstand“ – deutlich unterhalb der für den Immissionspunkt „A“, der dem im Planaufstellungsverfahren bestimmten Immissionspunkt 3 entspricht prognostizierten Wert (47 bzw. 37 dB(A) tags / nachts).

Der Senat hat berücksichtigt, dass eine Lärmzunahme auch in „ruhigen“ Baugebieten, deren Lärmbelastung weit unterhalb der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, abwägungserheblich sein kann. Dafür muss indes die Lärmzunahme eine Intensität erreichen, die – jedenfalls – spürbar ist. Eine Differenz von bis zu 2 dB(A) bei einem Dauerschallpegel ist nach allgemeinen Kenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 33.83 u.a., BVerwGE 77, 285 / 293). Eine Lärmzunahme um 3 dB(A) oder mehr kann demgegenüber spürbar und in der Regel abwägungsrelevant sein; geht sie auf Verkehrslärm zurück, begründet die Erhöhung des Lärms um mindestens 3 dB(A) eine zwingende, der Abwägung nicht mehr zugängliche Aktionsschwelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, NVwZ 2013, 1413, Rn. 27). Bei einer geringeren – planbedingten – Lärmzunahme kann eine Abwägungsrelevanz im Hinblick auf besondere Einzelfallumstände in Betracht kommen, wie es z.B. bei einem „Heranrücken“ einer Fahrbahn an das lärmbetroffene Grundstück der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller liegt weit von lärmrelevanten Nutzungen des angegriffenen Bebauungsplanes entfernt und wird auch nach Planvollzug seine ruhige Lage behalten.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundlagen der im Planungsverfahren erfolgten Prognosen zum Verkehrslärm und gegen die Ermittlung der vorhandenen Belastung (Schriftsatz v. 12.03.2015, S. 5 ff) führen zu keiner anderen Beurteilung. Ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass eine „Korrektur“ der Prognosegrundlagen überhaupt geboten ist, besteht nicht, weil im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Antragsteller an einer reinen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr nicht damit zu rechnen ist, dass – planbedingt – überhaupt zusätzliche Verkehrsbelastungen auftreten. Die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller bleibt ungeachtet der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben äußerst geringfügig.

Soweit die Antragsteller – zusätzlich – ihre Antragsbefugnis aus dem Interesse am Erhalt der „Baugebietstypik“ abzuleiten versuchen, bleibt dies erfolglos. Sie verkennen, dass ihre bisherige ruhige Wohnlage (die z.T. auch auf das seit 2007 nicht mehr betriebene Landschulheim zurückzuführen war) als solche keine Antragsbefugnis begründet, weil ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Wohnlage nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 CN 1.98, NVwZ 2000, 807, [Juris Rn. 17]). Die Antragsgegnerin hat – zusätzlich – darauf hingewiesen, dass die Typik des WR-Gebietes, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „quasi wesensverwandtes“ WA-Gebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14, Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris).

Eine Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht aus der befürchteten Überschwemmungsgefahr bzw. einer Gefährdung durch ablaufendes Niederschlagswasser ableiten. Soweit die Antragsteller insoweit „punktuelle Erhöhungen“ um die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Häuser herum ansprechen, kann sich dies – der Sache nach – nicht auf die in der Planzeichnung dargestellten Höhenpunkte beziehen, weil diese keinen Normcharakter tragen, sondern allein auf die Textfestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in Ziff. 2.2 des Plans (Teil B). Dort ist die Fußboden-Oberkannte im WA-Gebiet bzw. im SO-Gebiet festgesetzt worden; die Umsetzung dieser Festsetzung kann ggfs. durch Aufschüttungen erfolgen (vgl. S. 19 der Planbegründung, zu ab). Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ist aus den genannten Festsetzungen nicht abzuleiten, sie dienen offensichtlich dem Schutz der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude vor eventuellem Hochwasser. Für die Rechtsposition der Antragsteller kommt den genannten Festsetzungen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein Ostseehochwasser, das die festgesetzte Mindesthöhe der Erdgeschossfußböden erreicht, das – tiefer gelegene – Grundstück der Antragsteller ohnehin betreffen würde. Das ist bereits aus den (nachrichtlich auf der Planzeichnung angegebenen) topographischen Höhenangaben zu entnehmen.

Soweit der Gesichtspunkt abfließenden Oberflächenwassers angesprochen wird, bedürfte es dazu im Rahmen des angegriffenen Planes keiner speziellen Regelung. Die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind insoweit bereits gem. § 60 Abs. 1 LWG SH verpflichtet, den Ablauf des wild abfließenden Wasser so zu gestalten, dass tiefer liegende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon ist – aus der Planbegründung (S. 34, zu 4.2) ersichtlich – für das Plangebiet eine Trennkanalisation vorgesehen, die – auch – das Regenwasser von den Bauflächen ableiten soll; nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung vom 16. Dezember 1996 ist jeder Eigentümer im Plangebiet berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet (Anschlusszwang), was auch die Pflicht zur Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation betrifft (Benutzungszwang). In Anbetracht dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, in wieweit noch ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller verbleibt, der eine Antragsbefugnis begründen könnte.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Planaufstellung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BauGB könnten die Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der Frage verlangen, ob im Verfahren der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war, wenn der angegriffene Bebauungsplan – im Hinblick auf eigene Rechte oder Belange der Antragsteller – eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO vermittelt. Die Antragsteller können – mit anderen Worten – die Frage einer UVP-Pflicht nicht „abstrakt“ gerichtlich überprüfen lassen, sondern nur und erst dann, wenn sie durch den angegriffenen Bebauungsplan und die damit verbundene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in eigenen schutzwürdigen und mehr als nur geringfügigen Belangen betroffen sind. Fehlt – wie hier (s.o.) – die Antragsbefugnis, besteht auch kein Überprüfungsanspruch hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsschutzantrages geregelt wird, nicht dagegen die Antragsbefugnis (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.10.2014, 1 MB 5/13, n.v.; Urt. d. Senats v. 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437, [Juris Rn. 32]; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573, Rn. 20).

Fehlt den Antragstellern – nach alledem – die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage, ob die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO).

Anzumerken ist insoweit, dass im Hinblick auf die nur (sehr) geringfügige Betroffenheit der Antragsteller von den im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzungen bzw. deren Auswirkungen das Vorliegen eines „schweren Nachteils“ nicht in Betracht kommt. Andere „wichtige Gründe“ i.S. d. § 47 Abs. 6 VwGO lägen vor, wenn der Bebauungsplan bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sich als offensichtlich rechtsfehlerhaft erwiese, so dass von einem Erfolg des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Das ist hier im Hinblick auf die fehlende Antragsbefugnis (s. o.) nicht zu prüfen, so dass auf die materiellen Einwände (zur Auslegungsbekanntmachung, zum Verfahren nach § 13a BauGB, zu § 8 Abs. 2 BauGB, zur FFH-Verträglichkeit, zur UVP sowie zum Hochwasserschutz) nicht mehr einzugehen ist.

Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt – ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro – den im Tenor genannten (halbierten) Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zugrunde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Unterschrift/en