OLG Rostock, Urteil vom 26.08.2016 – 5 U 94/13

Aktenzeichen: 5 U 93/13

Oberlandesgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.06.2013 – Az. 4 O 911/12 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis 1.000.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt als Unfallversicherungsträgerin des am 06.03.2008 verunfallten Kindes xxx, geb. am 26.05.2005, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 706.615,29 € sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Versicherte aufgrund des Vorfalles leistet. XXX wurde bei einem Unfall auf der Rutsche der Kindertagesstätte XXX in XXX schwer verletzt, ist seitdem schwerst behindert und befindet sich in komatösem Zustand.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Kindertagesstätte betrieben wird. Sie betrieb die Kindertagesstätte bis 2005 selbst und ließ 1999 auf dem Außengelände einen Spielplatz mit Spielgeräten, darunter auch zwei Rutschen, errichten. Im März 2008 war die Beklagte zu 3) Leiterin der Kindertagesstätte, die Beklagten zu 4) und 5) waren Erzieherinnen. Am Unfalltag besuchten insgesamt 16 Kinder die Kindertagesstätte, wobei XXX das einzige Kind im Krippenalter war.

Die Klägerin erkannte mit Bescheiden vom 17.02.2009 gegenüber dem Kind den Unfall als Arbeitsunfall an und bestätigte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Rente bzw. eines Pflegegeldes.

Zum Unfallhergang hat die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 3) bis 5) seien mit den Kindern gegen 10:15 h auf den Spielplatz gegangen. Dort hätten die Erzieher ein junges Elternpaar getroffen, das sein neugeborenes Baby als künftiges Krippenkind vorstellen wollte, und sich mit ihnen unterhalten. Etwa gegen 10:50 h hätten die Erzieherinnen die Kinder zu sich gerufen, um in das Gebäude der Kita zurückzugehen. Dabei sei nicht bemerkt worden, dass XXX gefehlt habe, die Kinder seien auch nicht gezählt worden. Man habe die Spielfläche nicht abgesucht, sondern vom Zaun aus geschaut, ob die Spielfläche frei sei. Auch beim Auskleiden der Jacken und Ausziehen der Schuhe sei nicht aufgefallen, dass XXX nicht hineingekommen sei. Dies sei erst von der Beklagten zu 3) bemerkt worden, als sich die Kinder die Hände waschen sollten. Die Beklagte zu 3) habe sich dann bei den anderen Erzieherinnen nach dem Kind erkundigt. Man habe das Kind leblos auf dem Spielplatz entdeckt, nachdem ein anderes Kind erklärt hatte, das Mädchen sei noch draußen und „hänge am Klettergerüst“. Das Kind sei unbemerkt auf das Klettergerüst gestiegen und beim Heruntergleiten von der Rutsche mit einer Schlaufe der Jacke an der Seitenbrüstung der Rutsche hängengeblieben; aufgrund des Eigengewichts des Kindes sei seine Halsschlagader zusammengedrückt worden. Es habe reanimiert werden können, aber aufgrund des eingetretenen Sauerstoffmangels eine schwere hypoxische Hirnschädigung mit schwerer spastischer Parese aller vier Extremitäten, hochgradigen Kau- und Schluckstörungen sowie ein apallisches Syndrom erlitten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten ihr zum Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verpflichtet seien, da sie ihnen obliegende Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten.

Die Rutsche hätte nicht auf der Kindertagesstätte errichtet werden dürfen, weil sie nur für die private Nutzung durch Kinder ab 3 Jahren außerhalb von Kindergärten und Öffentlichen Spielplätzen bestimmt gewesen sei. Auch hätte die Rutsche wegen des spitz zulaufenden Winkels der Seitenbrüstungen im Einstiegsbereich den Vorschriften der DIN EN 1176 – 3 nicht entsprochen. Auch wenn ein Mitarbeiter des TÜV, Herr XXX, die Überprüfung der Spielgeräte am 11.11.1999 vorgenommen habe und hierbei lediglich das Fehlen von Querriegeln im Einstiegsbereich der Rutschen beanstandet habe, liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, da die Beklagte zu 1) im Jahr 2000 – insoweit unstreitig – die Rutsche habe umbauen lassen, wobei die Rutschbahnneigung abgeflacht und die Rutschbahn verkürzt worden sei. Hiernach sei eine Sicherheitsüberprüfung der Rutsche nicht erneut vorgenommen worden.

Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) als Grundstückseigentümerin verpflichtet gewesen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen – wöchentliche Kontrolle, empfohlene jährliche Wartung -, deren Notwendigkeit ihr bekannt gewesen sei, durchzuführen. Dem habe sie nicht entsprochen. Das beklagte Amt zu 2) habe seinerseits eine Checkliste für die Kita erstellt, aus der ersichtlich sei, dass sie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle und einer jährlichen Überprüfung der Spielgeräte gekannt habe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten zu 1) und 2) von ihren Verkehrssicherungspflichten nicht durch den Nutzungsvertrag mit dem Betreiberverein der Kita entbunden seien, weil ausweislich § 5 des Vertrages dem Verein (nur) Schönheitsreparaturen und kleinere Instandsetzungsarbeiten übertragen wurden. Auch habe es eine entsprechende tatsächliche Übertragung nie gegeben. Vielmehr sei zwischen dem Verein und dem Beklagten zu 1) – unstreitig- ein Werkvertrag geschlossen worden, durch den sich die Beklagte zu 1) verpflichtet habe, die Spielgeräte regelmäßig zu kontrollieren. Hiermit habe die Beklagte zu 1) den Hausmeister XXX beauftragt, der aber – ebenso unstreitig- keine Ausbildung und Erfahrung mit der sachkundigen Prüfung von Spielgeräten hatte.

Die Klägerin meinte, auch die Beklagte zu 2) sei verkehrssicherungspflichtig, weil sie die laufende Verwaltung der Beklagten zu 1) führe. Sie sei maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung des Beschlusses der Beklagten zu 1) vom 10.06.2004, eine regelmäßige Wartung der Spielgeräte nicht vorzunehmen, beteiligt gewesen.

Die Beklagten zu 3) – 5) hätten ihre Aufsichtspflichten in erheblichem Maße grob fahrlässig verletzt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, bereits beim Anziehen des Kindes hätten sich die Beklagten keinerlei Gedanken über die Gefahren, die von den Schlaufen an den Ärmeln der Jacke ausgingen, gemacht, obgleich die Kindertagesstätte von der Klägerin regelmäßig entsprechend durch Rundschreiben belehrt worden sei, was den Beklagten zu 3) bis 5) auch bekannt gewesen sei. Auch während des Spieles auf dem Spielplatz hätten die Beklagten zu 3) bis 5) die Kinder nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt. Hierbei hätten sie sichersteilen müssen, dass nur Kinder im Alter von drei Jahren und mehr die Rutschen benutzten. Dies wiege umso schwerer, als die Beklagten das Kind sogar an der Rutsche gesehen hätten. Beim anschließenden Verlassen des Spielplatzes hätten es die Beklagten pflichtwidrig unterlassen, die Vollzähligkeit der Kinder festzustellen und den Spielplatz und die vom Zaun aus nicht einsehbaren Rutschen zu kontrollieren. Die Behauptung der Beklagten zu 5), sie habe XXX beim gemeinsamen Verlassen des Spielplatzes noch gesehen, könne nicht zutreffen, da das Kind XXX wahrgenommen hatte, dass sich das Kind stranguliert habe. Auch im Anschluss hätten die Beklagten längere Zeit nicht bemerkt, dass das Kind gefehlt habe. So hätte beim Entkleiden der Kinder bemerkt werden müssen, dass sich die Jacke des Kindes nicht am Kleiderhaken befunden hatte und auch das Fach für die Schuhe leer gewesen sei; die nachfolgende Suche sei zunächst planlos verlaufen.

Wegen des streitgegenständlichen Unfalls führte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ein Ermittlungsverfahren durch und holte ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. XXX vom 06.05.2008 ein. Mit Anklageschrift vom 12.03.2009 erhob sie gegen die Beklagten zu 3) bis 5) sowie den damaligen Bürgermeister der Beklagten zu 1) Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Amtsgericht XXX. Dieses eröffnete das Hauptverfahren gegen die Beklagten zu 3) bis 5) mit Beschluss von 02.05.2011. Gegen Zahlungen der Beklagten zu 3) bis 5) an die Deutsche Kinderhospizstiftung wurde das Verfahren gegen sie mit Beschluss vom 05.07.2011 nach § 153 a StPO eingestellt, das Verfahren gegen den Bürgermeister wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Klägerin führte seit dem 02.03.2011 Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 3) bis 5) wegen des streitgegenständlichen Vorfalls. Den damaligen Bürgermeister der Beklagten zu 1) forderte sie mit Schreiben vom 20.12.2012 zur Zahlung der bis dahin angefallenen Kosten auf.

Die Klägerin hat beantragt,

1.)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 706.615,29 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 522.846,95 € seit dem 20.01.2012 sowie auf weitere 183.768,34 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.)

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die diese aufgrund des von den Beklagten verursachten Vorfalls vom 06.03.2008 künftig an ihre Versicherte XXX leistet.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben den Unfallhergang sowie die Verletzungen vollumfänglich bestritten. Sie haben zudem die Auffassung vertreten, nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein. Die Verkehrssicherungspflicht treffe den die Kita betreibenden Verein, die Aufsichtspflicht über das geschädigte Kind treffe die Beklagten zu 3) bis 5) als Angestellte des Vereins. Die Verpflichtung des von der Beklagten zu 1) beauftragten Hausmeisters habe sich auf visuelle Kontrollen der Spielgeräte auf Mängel beschränkt. Die Beklagten haben zudem bestritten, dass die Rutsche den Sicherungsanforderungen der DIN nicht entsprochen habe. Darüber hinaus habe der mit der Überprüfung der Rutsche beauftragte TÜV- Mitarbeiter den spitzen Winkel ebenfalls nicht als Mangel erkannt, weshalb die Beklagte zu 1) der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht treffen könne. Es könne dahinstehen, ob eine nochmalige Überprüfung des Zustandes nach Änderung des Spielgerätes notwendig gewesen sei, da eine Verletzung dieser Verpflichtung den vorliegenden Unfall nicht verursacht habe. Der Winkel des Spielgerätes sei – insoweit unstreitig- bei den Veränderungen nicht abgeändert worden.

Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, das sie ihre Aufgaben nach der Kommunalverfassung zu Gunsten der Gemeinde erledige.

Darüber hinaus halten sie den Anspruch für verjährt. Die Klägerin habe – als solches unstreitig im Juli 2008 Einsicht in die Ermittlungsakten genommen, sie habe hierdurch über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Weiter habe die Klägerin im Jahr 2008 Behandlungskosten für die Geschädigte getragen und damit ihre Leistungspflicht festgestellt.

Auch die Beklagten zu 3) bis 5) haben die Auffassung vertreten, dass sie der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht treffe. Insofern hat die Beklagte zu 4) vorgetragen, dass sie erst nach 10:30 h erschienen sei und ihre Spätschicht begonnen habe, also während des Ankleidens nicht zugegen gewesen sei. Es gebe auch keine strikten Vorschriften, welche Bekleidung ein Kind in einer Kita tragen dürfe. Das erhebliche Gefährdungspotential der Kleidung sei nicht erkennbar gewesen. Man habe erst im Nachhinein sehen können, dass in einem Ärmel der Jacken Schlaufen vorhanden gewesen seien. Insofern sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Schlaufen geeignet gewesen wären, den Hals zuzuschnüren. Ein Rundschreiben der Klägerin von September 2006 habe die Beklagten nicht erreicht; die abstrakte Gefährlichkeit der Winterbekleidungsstücke sei ihnen aber bekannt gewesen.

Das geschädigte Kind habe sich zudem gemeinsam mit fast allen anderen Kindern bei den Erzieherinnen und dem jungen Elternpaar aufgehalten und sei von dem Säugling begeistert gewesen. Die Eltern hätten den Spielplatz verlassen gehabt, als die Kinder zurück in das Gebäude kehren sollten.

Die Beklagten zu 3) bis 5) haben die Auffassung vertreten, dass die Erzieher einer Kindertagesstätte nicht verpflichtet seien, die Kinder jederzeit im festen Blick zu haben, was nur bei einer Einzelbetreuung möglich sei. Auch sei den Kindern in einem überschaubaren Rahmen eine gewisse Selbständigkeit zuzugestehen. XXX habe sich durch große Einsichtsfähigkeit und überdurchschnittliche motorische Fähigkeiten ausgezeichnet. Auch hätten sich die Beklagten zu 3) bis 5) davon überzeugt, dass das Kind die auf dem Spielplatz befindlichen Geräte besteigen und nutzen könne, weshalb kein Anlass bestanden habe, das Kind von bestimmten Spielgeräten auszugrenzen. Es sei zudem noch kurz vor dem Verlassen des Spielplatzes auf dem Gelände herumgelaufen und hierbei von der Beklagten zu 5) gesehen worden.

Strikte Vorschriften, ob die Kinder beim Verlassen der Außenfläche hätten gezählt werden müssen, gebe es nicht. XXX sei zudem in der Vergangenheit immer den Anweisungen der Beklagten gefolgt Auch habe die Beklagte zu 5) sich beim Hineingehen am Ende der Gruppe befunden und noch einmal über den Spielplatz gesehen, um zu überprüfen, dass sich dort kein Kind mehr aufhalte. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass alle Kinder den Platz verlassen hätten. Zwar habe sie hierbei die Rutsche nicht einsehen können, dem aber keine Bedeutung beigemessen, da am Vormittag keines der Kinder die Rutsche benutzt hätte. Ein Durchzählen sei angesichts der überschaubaren Gruppe nicht notwendig gewesen. Auch wäre das Fehlen eines Kindes grundsätzlich spätestens beim Umkleiden im Kindergarten aufgefallen. Der Beklagten zu 3) sei beim anschließenden Weg zum Waschraum das Fehlen des Kindes unverzüglich aufgefallen.

Dass das Klettergerüst und die Rutsche nur für Kinder im Alter ab 3 Jahre zugelassen sei, sei den Beklagten zu 3) bis 5) nicht bekannt gewesen. Gleiches gelte für einen Verstoß gegen DIN-Vorschriften, den die Beklagten zu 3) bis 5) nicht hätten überprüfen müssen. Sie hätten die Spielgeräte aber regelmäßig in Augenschein genommen und auf Stabilität sowie auf Veränderungen überprüft.

Auch die Beklagten zu 3) bis 5) haben die Einrede der Verjährung erhoben, da die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung die Ansprüche der Klägerin unverzüglich zurückgewiesen habe. Darüber hinaus berufen sie sich auf eine Haftungsbeschränkung nach § 110 SGB VII.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zwar treffe die Beklagte zu 1) als Eigentümerin des Grundstückes eine Verkehrssicherungspflicht für die Rutsche, die sie verletzt habe. Die Beklagte zu 2) hafte grundsätzlich, da sie die Fach- und Kontrollaufsicht über die Gemeinde ausübe und hätte eingreifen müssen. Die Beklagten zu 3.) bis 5.) hätten ihre Aufsichtspflichten grob fahrlässig verletzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Ansprüche seien jedoch gemäß §§ 113 SGB VII, §§ 195, 199, 203 BGB verjährt. Aufgrund des Verweises auf § 199 BGB sei die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers oder eine grob fahrlässige Unkenntnis dieser Umstände erforderlich. In den Fällen, in denen die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB vor einer bindenden Feststellung der Leistungspflicht eintrete, fange die Frist nach § 113 SGB VII mit dem Tag der bindenden Feststellung der Leistungspflicht an. Es sei von einer bereits Mitte des Jahres 2008 bestehenden Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schädiger bzw. zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Die Klägerin hatte im Juli 2008 Akteneinsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens genommen, diese sei durch die Regressabteilung der Klägerin veranlasst worden.

Anderenfalls sei zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Regressabteilung auszugehen, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Klägerin durch interne Anweisungen sichergestellt habe, dass ihre Leistungsabteilung von sich aus eine entsprechende Information veranlasse und an die Regressabteilung weiterleitet. Die Verjährungsfrist habe somit spätestens am 22.03.2009 zu laufen begonnen und sei am 21.03.2012 beendet gewesen. Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) seien den Verjährungslauf hemmende Verhandlungen nicht behauptet worden.

Auch gegenüber den Beklagten zu 3) bis 5) sei die Verjährung nicht gehemmt worden. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 3) bis 5) habe mit Schreiben vom 11.03.2011 auf das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII verwiesen. Damit sei im Ergebnis eine Haftung abgelehnt. Wenngleich die Versicherung mit Schreiben vom 29.12.2011 – nach dem Hinweis der Klägerin auf mögliche Ansprüche nach § 110 SGB VII – mitgeteilt habe, dass erst einmal die vollständigen Ermittlungsakten angefordert werden würden, könne hieraus nicht auf Verhandlungen geschlossen werden, hieraus ergebe sich lediglich, dass die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen nach der letztgenannten Vorschrift prüfen wolle. Die erst am 21.12.2012 eingegangene Klage habe die Verjährung nicht mehr hemmen können.

Darüberhinaus habe die Klägerin bereits 2008 Leistungen gegenüber der Geschädigten erbracht, weshalb die Verjährung im Juli 2008 mit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten begonnen habe und im Juli 2011 geendet hätte. Selbst bei einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist am 31. 12. 2008 sei Verjährung mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.

Sie meint, zu Recht sei das Landgericht von einer Regresspflicht der Beklagten dem Grunde nach ausgegangen. Der Regressanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergebe sich aus § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Das Landgericht sei jedoch unzutreffend von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen.

Im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) ergebe sich die Verjährung aus § 199 BGB, wobei es auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung ankomme. Diese habe frühestens am 21.02.2011 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Ersatzpflichtige in Frage kommen könnten, weil sie erst an diesem Tag durch die Auskunft des Amtsgerichts Ueckermünde von entsprechenden Ermittlungen gegen den Bürgermeister der Beklagten zu 1) erfahren habe.

Zwar treffe es zu, dass eine Mitarbeiterin der Regressabteilung der Klägerin am 25.07.2008 Einsicht in die Ermittlungsakte genommen habe, zu diesem Zeitpunkt habe sich aber ein Vorwurf gegen verantwortliche Personen der Beklagten zu 1) und 2) oder entsprechende strafrechtliche Anschuldigungen nicht ergeben. Im Juli 2008 sei der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft noch nicht ansatzweise ermittelt gewesen. Ermittlungen zu der Frage, ob der Spielplatz einschließlich der Spielgeräte und Rutschen regelmäßig überprüft worden sei, seien nicht erfolgt. Gleiches gelte für die Frage des Verantwortlichen für Sicherheit, Wartung und jährliche Überprüfung. Auch die weiteren Ermittlungen ergaben, dass sich selbst die Parteien des Nutzungsvertrages nicht einig dahingehend waren, wen die Verkehrssicherungspflicht für die Rutsche traf.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis sei der Klägerin, die nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im März 2009 neunmal um Akteneinsicht nachgesucht hat, nicht vorzuwerfen. Weitere Tatsachen für eine grob fahrlässige Unkenntnis hätten die darlegungspflichtigen Beklagten zu 1) und 2) nicht vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2015 (Bd. III, Bl. 75 ff. d.A.), in dem auf die Hinweise des Senats vom 30.03.2015 Stellung bezogen wird, sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2015 (Bd. V, Bl. 156 ff. d.A.).

Auch gegenüber den Beklagten zu 3) bis 5) sei Verjährung nicht eingetreten. Nach dem Wortlaut des § 113 SGB VII bedürfe es eines förmlichen Feststellungsbescheides hinsichtlich der Leistungsfrist, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Kumulativ müsse die Erkenntnis von der Person des Schädigers und den Umständen des Schadenseintrittes hinzutreten. Diese Kenntnis habe die Klägerin erst im Februar 2011 erlangt. Als die Klägerin im Juni 2008 die Ermittlungsakte eingesehen habe, seien die Ermittlungen gegen die Beklagten zu 3) bis 5) noch nicht abgeschlossen gewesen und es habe noch nicht festgestanden, ob diese für den Unfall verantwortlich waren. Ein Abschluss der Ermittlungen sei erst am 11.03.2009 – insoweit unstreitig – erfolgt.

Die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts beginne der Lauf der Verjährung nicht taggenau mit dem Eintritt der Bestandskraft der Feststellungsbescheide; vielmehr greife auch insofern aufgrund der Verweisung des § 113 SGB VII die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB ein. Dies ergebe sich auch aus der Entwicklungsgeschichte des allgemeinen Verjährungsrechts.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Feststellung der Leistungspflicht im Jahr 2008 widersprächen zudem den weiteren Ausführungen, dass eine Feststellung im Februar 2009 erfolgt sei. Darüber hinaus verkennen sie, dass die bindende Feststellung der Eintrittspflicht einen Verwaltungsakt erfordere, der dem Versicherten gegenüber bekanntzugeben sei. Dies setze voraus, dass der Unfallversicherungsträger zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und sodann seine Zuständigkeit bejahe. Dies sei erstmalig am 17.02.2009 erfolgt. Die Ausführungen würden zudem verkennen, dass der zunächst in Anspruch genommene Unfallversicherungsträger automatisch zu vorläufigen Leistungen gemäß § 139 SGB VII, § 43 Abs. 1 SGB I verpflichtet sei. Auch fehle es bei Zahlungen an dem notwendigen Regelungscharakter.

Fehlerhaft sei das Landgericht der Ansicht, dass verjährungshemmende Verhandlungen nicht stattgefunden hätten. Soweit die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 3) bis 5) mit Schreiben vom 11.03.2011 auf das Haftungsprivileg nach dem SGB VII verwiesen habe, habe sie damit eine Haftung nicht abgelehnt. Auch habe die Haftpflichtversicherung mit ihrem Schreiben vom 29.12.2011 darauf verwiesen, dass möglicherweise derartige Ansprüche vorliegen könnten, weshalb sie die Ermittlungsakte angefordert habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.06.2013 – Az.: 4 O 911/12 – abzuändern und

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 706.615,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 522.846,95 € seit dem 20.01.2012 sowie auf weitere 183.768,34 € seit dem 14.01. 2013 zu zahlen,

2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die diese aufgrund des von den Beklagten verursachten Unfalls vom 06.03.2008 künftig für ihre Versicherte XXX leistet.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rechtfertigen das landgerichtliche Urteil.

Die Beklagten zu 1) und 2) halten die Berufung für unzulässig. Sie rügen, mit der Berufung werde erstmals ein auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der Versicherten gelten gemacht. Hierbei handele es sich um einen von § 110 SGB VII gänzlich verschiedenen Anspruch in Herleitung und Art sowie Voraussetzung, Inhalt und Anspruchsziel. Zu ersetzen seien nach § 116 SGB X die Aufwendungen nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten. Insofern fehle es an Vortrag, in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch der Versicherten entstanden sein soll und in welcher Höhe die Klägerin kongruente Aufwendungen geleistet habe. Damit genüge das Klagebegehren nicht dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zumindest stelle sich das Begehren als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar; dieses sei nach § 533 ZPO unzulässig. Der Klageänderung werde ausdrücklich widersprochen.

Dies sei aber letztendlich unerheblich, da ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht bestehe. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten zu 1) und 2) darauf vertrauen durften, dass die Rutsche in ihrer baulichen Beschaffenheit von den Kindern gefahrlos benutzt werden konnte, nachdem die TÜV- Freigabe erfolgt war. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts seien die Beklagten zu 1) und 2) nicht verpflichtet gewesen, den Zustand der Rutsche zu überprüfen, nachdem der Betrieb der Kindertagesstätte auf den Trägerverein übergegangen war. Woraus sich eine Verantwortlichkeit des Amtes ergeben könne soll, sei den Ausführungen nicht zu entnehmen. Insbesondere habe eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2), wie sie § 110 SGB VII voraussetze, nicht vorgelegen.

Beide Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Die Frist nach §§ 110 SGB VII, 113 SGB VII werde ab dem Tag des Leistungsbescheides gerechnet. Auch ein Anspruch aus § 116 SGB X sei verjährt, weil die Regressabteilung der Klägerin nach der Akteneinsicht im Juli 2008 Kenntnis von den Umständen hatte, die zur Begründung des vermeintlichen Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) herangezogen wurden (näher Bd. IV, Bl. 12 ff. d.A.). Die Klägerin hätte zudem im August/ September 2008 Anlass für eine erneute Akteneinsicht gehabt (näher Bd. IV, Bl. 15 d.A.), auf das Vorliegen einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung komme es nicht an.

Auch habe die Klägerin im März 2009 erneut Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten. Zu diesem- Zeitpunkt seien sämtliche Ermittlungshandlungen vorgenommen gewesen, lediglich die Anklageschrift sei noch nicht gefertigt gewesen. Darüber hinaus sei der Anspruch aus § 116 SGB X erstmalig in der Berufungsinstanz erhoben worden, weshalb die ursprüngliche Klageschrift die Verjährung dieses Anspruches nicht habe hemmen können.

Die Beklagten zu 3) bis 5) behaupten, dass zum Zeitpunkt der Einsichtnahme der Klägerin in die Ermittlungsakte bereits sämtliche relevanten Umstände im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) bis 5) aufgeklärt und ermittelt gewesen seien. Der Akte seien die Namen der Beklagten und die näheren Umstände, auf die die Klägerin den Regressanspruch stützt, zu entnehmen gewesen. Von einer Anklageerhebung sei der Regress nicht abhängig.

Sie vertreten weiterhin die Auffassung, für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII sei eine taggenaue Berechnung vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine abweichende Regelung von § 199 BGB getroffen, da es der Unfallversicherungsträger durch den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes in der Hand habe, auf den Verjährungsbeginn einzuwirken. Ferner genüge auch die Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, weshalb auf die Zahlungen an die Geschädigte abzustellen sei. Insoweit seien Zahlungen bereits im Mai 2008 erbracht, bereits am 23.04.2008 habe die Klägerin – insoweit unstreitig- gegenüber der Klinik eine Kostenübernahmebestätigung abgegeben.

Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass eine Verjährungshemmung nicht eingetreten sei. Ansprüche nach § 110 SGB VII habe die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 20.12.2012 geltend gemacht. Die Haftpflichtversicherung habe hierüber mit der Klägerin nicht verhandelt. Mit dem Schreiben vom 29.12.2011 habe sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Präjudiz noch einmal die amtliche Ermittlungsakte anfordern würde. Mit Schreiben vom 01.02.2012 habe sie den Anspruch endgültig abgelehnt. Dies führe allenfalls zu einer Verjährungshemmung bis spätestens Ende April 2012.

Allerdings sei das Landgericht rechtsfehlerhaft von dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit der Beklagten zu 3) bis 5) ausgegangen. Hierbei habe es den besonderen Charakter des § 110 SGB VII nicht ausreichend berücksichtigt, wonach hohe Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit zur Begründung eines Aufwendungsersatzanspruchs zu steilen seien.

Auch fehle es an einer Differenzierung der Haftungsanteile der Beklagten zu 3) und 5); ihnen werde pauschal gemeinschaftlich grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Im Hinblick auf die Kleidung des Kindes sei zu berücksichtigen, dass das Kind von seiner Mutter mit dieser Kleidung in den Kindergarten gebracht worden war. Die vom Landgericht vorgenommene ex post- Betrachtung sei nicht relevant. Insbesondere könne der Beklagten zu 4) kein Vorwurf gemacht werden, da sie beim Ankleiden des Kindes nicht zugegen gewesen ist. Auch sei nicht festgestellt worden, ob die verhängnisvollen Schlaufen tatsächlich so deutlich heraushingen, dass ein Gefährdungspotential für die Beklagten zu 3) bis 5) erkennbar gewesen sei.

Die Beklagten zu 3.) bis 5.) meinen, eine fortwährende Beobachtung aller Kinder auf dem Spielplatz sei nicht notwendig gewesen; eine „1:1 Betreuung“ der Kinder sei nicht möglich. Das Kind sei ausreichend erfahren auf dem Spielplatz gewesen und habe selbständig auf die Rutsche gehen können. Angesichts der Vielzahl möglicher Gefahrenpotentiale sei es nicht möglich, sämtliche Gefahrenstellen ständig zu überwachen.

Es sei nicht erforderlich gewesen, die Kinder zu zählen, da der Weg zwischen Spielplatz und Kindergarten nur kurz sei und keine Gefahr bestanden habe, ein Kind zu verlieren. Auch sei offen, ob bei einer Zählung der Kinder und der Feststellung des Fehlens von … die Verletzungen noch rechtzeitig hätten vermieden werden können. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass die Abwesenheit des Kindes nicht sofort beim Wiedereintreffen im Kindergartengebäude und beim Umkleiden der Kinder festgestellt worden war.

Zur Schadenshöhe weisen sie darauf hin, dass die Klägerin zum Schadensersatzanspruch des verletzten Kindes nicht vorgetragen habe, dies betreffe auch den Feststeilungsantrag, der auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Kindes zu begrenzen sei.

Die Beklagten meinen weiter, der Regressanspruch sei nach billigem Ermessen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu beschränken, weshalb eine Beschränkung auf drei Monatsgehälter, maximal aber auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, zu erfolgen habe.

Auf den Hinweis des Senats, dass zu den behaupteten Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 3.) bis 5.) nicht substantiiert vorgetragen wurde, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, am 12.03.2012 habe die Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin ZZZ, mit der XXX erneut Verhandlungen aufgenommen, schriftlich und telefonisch bis mindestens 12.07.2012. In der Zeit vom März 2011 bis Februar 2012 hätten die Verhandlungen nicht geruht; hier sei zunächst das Strafverfahren gegen die Beklagten abzuwarten gewesen, weitere Erörterungen wären zwecklos gewesen. Die Beklagten zu 3.) bis 5.) haben vortragen, dass die Mitarbeiterin ZZZ am 27.06.2011 lediglich um Mitteilung der Deckungssumme geben habe, Verhandlungen über den Anspruch seien nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 tragen sie vor, man habe über Regressansprüche gesprochen, der Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung, der Zeuge WWW, habe auf das Haftungsprivileg verwiesen. Die Zeugin ZZZ habe ihrerseits auf § 110 SGB VII verwiesen, der Zeuge WWW habe dann auf die anderen Tatbestandsvoraussetzungen hingewiesen, die nicht vorgetragen wären. Das Thema sei nicht vertieft worden, die Zeugin ZZZ habe Verhandlungen von sich aus abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 haben die Beklagten behauptet, dass gegenüber den Beklagten zu 4.) und 5.) Ansprüche erstmals mit der Klage erhoben worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ZZZ und ZZZ. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016.

 

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.) bestehen nicht, Ansprüche gegen die Beklagten zu 1.), 3.), 4.) und 5.) sind verjährt. Im Einzelnen:

1.)

Die Berufung ist auch gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) zulässig, auch wenn die Anspruchsgrundlage, die weiterverfolgt wird, eine andere ist.

a)

Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht – entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch bei einem kraft Gesetzes übergeleiteten Anspruch – auch bei einem einheitlichen Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem Recht. Denn der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt wird im Kern geändert, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird. Die deshalb durch die Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht eingetretene Klageänderung ist nach §§ 263, 533 ZPO zu behandeln (BGH, NJW 2007, 2114, zitiert nach juris).

b)

Vorliegend ist die Änderung im Hinblick auf den geltend gemachten übergeleiteten Anspruch aus § 116 SGB X sachdienlich.

aa)

Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, NJW 2007, 2114, zitiert nach juris).

bb)

Die Anforderungen von § 116 SGB X und § 110 SGB VII weichen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nicht wesentlich voneinander ab. Zugrundeliegender Lebenssachverhalt ist die Verletzung des Kindes und die Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür, darüber hinaus trägt die Klägerin in der Klageschrift vor, dass sie Leistungen für das Kind erbracht hat, was jeweils Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch aus § 116 SGB X (Anspruch aus gesetzlich übergegangenem Recht) und für einen Anspruch aus § 110 SGB VII ist (Anspruch aus originärem Recht gegenüber den Versicherten). Zudem ist eine Partei nicht gehalten, die Anspruchsgrundlagen zu nennen (“iura novit curia”).

Auch wäre das Landgericht gehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch aus § 110 SGB VII gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht eingreifen dürfte, weil die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht unter die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII fallen (s. nachfolgend, vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.11.2013, RuS 2014, 306, zitiert nach juris).

2.)

Die Berufung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) ist unbegründet.

a)

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) aus § 110 SGB VII kommt nicht in Betracht, da die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht Träger der Kindertagesstätte und damit nicht Unternehmer iSd SGB VII waren. Nach § 110 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern gegenüber für die infolge des Versicherungsfalles entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Eine derartige Haftungsbegrenzung – nämlich den Ausschluss von Ersatzansprüchen wegen Personenschäden unter den genannten Bedingungen – findet nur statt für Unternehmer (die zudem auf der Betriebsstätte tätig geworden sein müssen (§ 104 SGB VII)) und für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen (§ 105 SGB VII). Dies trifft auf die Beklagten zu 1.) und 2.) nicht zu.

b)

Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist – mangels vertraglicher Ansprüche der Geschädigten gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) – § 116 SGB X i.V.m. §§ 823, 831 BGB bzw. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, abhängig davon, ob die Beklagten zu 1.) und 2.) in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung des Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

aa)

Dabei kommt eine Haftung der Beklagten zu 2.) nicht in Betracht.

(1)

Verkehrssicherungspflichtig nach § 823 BGB bzw. § 839 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes, dies ist vorliegend die Beklagte zu 1.). Wenn die Beklagte zu 2.) aufgrund der Regelungen der Kommunalverfassung die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1.) ausübt, handelt sie als gesetzlicher Vertreter nach § 127 KV MV, verpflichtet wird allein der Vertretene.

(2)

Gleiches ergäbe sich, wenn die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich ausgestaltet wäre. Aus § 50 StrWG MV folgt, dass die Gemeinden für die öffentlichen Straßen und Wege ihres Gemeindegebietes verkehrssicherungspflichtig sind. Dies gilt auch, wenn sich die Gemeinde zur Wahrnehmung ihrer Pflichten der Verwaltungsorganisation des übergeordneten Amtes bedient bzw. letzteres die Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt (Urteil des Senats vom 14.03.2008, 5 U 10/08 zur Straßenverkehrssicherungspflicht, 1. Zivilsenat, 1 U 170/98, OLGR Rostock 2001, 235-237, Haftung der Gemeinde für Verkehrssicherung des Strandes). Nichts anderes kann gelten, soweit die Gemeinde aufgrund ihrer Pflichten als Eigentümer in Anspruch genommen wird.

(3)

Eine eigene Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2.) aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB im Hinblick auf eine fehlerhafte Überwachung der Gemeinde kommt nicht in Betracht, als eine derartige Pflichtverletzung keine drittschützende Wirkung zugunsten des geschädigten Kindes hätte. Zudem wird die Rechtsaufsicht über die Gemeinden vom Landrat ausgeübt (§§ 78 ff. KV MV, hier § 79 Abs. 2 KV MV).

bb)

Ein denkbarer übergegangener Anspruch der Geschädigten aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu 1.) ist verjährt.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(1)

Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Kenntnisstand des den Regressanspruch bearbeitenden Sachbearbeiters abzustellen, denn der Anspruch der Klägerin ist unmittelbar mit dem Schadensereignis entstanden, da es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X handelt.

(2)

Der Gläubiger muss die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, im Hinblick auf die Person des Schuldners ist es erforderlich, dass der Gläubiger den Namen und die Anschrift des Schuldners kennt. Dabei genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststeilungsklage – erheben kann; dem steht nicht entgegen, dass der Schuldnerseine Verantwortlichkeit bestreitet (Palandt u.a. – Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 27/33 m.w.N.).

Es muss dem Anspruchssteller lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (OLG Hamm, NJW- RR 2002, 750, zitiert nach juris). Gewissheit, dass der Prozess im wesentlichen kein Risiko birgt, ist nicht Voraussetzung der Kenntnis.

Diese setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der den Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt oder bereits Klarheit darüber gewonnen hat, ob der Schuldner begründete Einwendungen erheben wird oder sich auf ein Mitverschulden berufen kann; es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (Münchener Kommentar- Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 25).

(3)

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Anspruchsinhaber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten würde, insbesondere wenn er sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 24.04.2009, 3 W 69/08, zitiert nach juris), sich einer aufdrängenden Kenntnis mißbräuchlich verschließt oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnützt (BGH, NJW 2004, 510; zitiert nach juris; Palandt u.a.- Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 37 m.w.N.).

Dies wird bejaht, wenn die zur Geltendmachung eines Anspruchs zuständige Behörde eine bestehende Wissenslücke nicht durch Beiziehung der ihr zugänglichen Akten oder eine ihr ohne weiteres mögliche Erkundigung schließt, oder der Anspruchsinhaber darauf verzichtet, das gegen den Schädiger anhängige Strafverfahren und dessen Ausgang zu verfolgen (BGH, WM 1990, 642, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof stellt dabei darauf ab, ob jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte, da der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt (BGH, NJW 2004, 510, zitiert nach juris). Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger auf die entsprechenden Erkundigungen hin diese Kenntnisse erhalten hätte (Münchener Kommentar, a.a.O., § 199 Rn. 29).

(4)

Ob eine solche Kenntnis aus dem Inhalt strafrechtlicher Ermittlungsakten gewonnen werden kann, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, NJW 2004, 510, zitiert nach juris). Jedenfalls kann nicht generell angenommen werden, dass der Anspruchsinhaber den Abschluss des Strafverfahrens abwarten dürfe mit dem Argument, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine zuverlässige Beurteilung der dem Beklagten gegenüber erhobenen Beschuldigungen möglich sei, insbesondere kann die strafrechtliche Beurteilung eine andere sein, weshalb auch der Frage einer Anklageerhebung oder der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine Bedeutung zukommt (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 28.11.2013, Az.: 4 U 401/12; OLG Hamm, NJW- RR 2002, 750, zitiert nach juris).

(5)

Gemessen an diesen Kriterien hatte die Klägerin bereits nach der ersten Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft hinreichende Kenntnisse von einer denkbaren Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.)

Vorliegend war im Hinblick auf die Beklagte zu 1.) eine rechtliche Beurteilung zu treffen, ob die Beklagte zu 1.) ihrerseits die Verkehrssicherungspflicht auf den Träger der Kita übertragen habe. Diese rechtliche Beurteilung hing von der Auslegung des in den Ermittlungsakten befindlichen Vertrages zwischen Beklagter zu 1.) und Kita ab und war von der Klägerin selbst vorzunehmen. Die Regressabteilung erhielt Kenntnis von dem Unfall am 17.03.2008. Sie hat zeitnah Akteneinsicht im Juli 2008 genommen. Zu dieser Zeit lag die Ermittlungsakte bis Bl. 184 d.A. vor. Bereits aus dem Schreiben vom 06.07.2004 des Amtes XXX (Bl. 34 der Regressakte) ergab sich, dass die Gemeinde XXX den Abschluss eines Wartungsvertrages für die Durchführung von Reparaturleistungen mit der Fa. XXX GmbH (die den Spielplatz errichtet hatte) abgelehnt hatte. Dem lag ein Angebot für eine konkrete Reparaturmaßnahme sowie eine jährliche Wartung zugrunde. Auch war aus dem Protokoll der Gemeindevertreterversammlung vom 22.06.2004 ersichtlich, dass die Gemeinde die Auffassung vertrat, die Leiterin der Kita solle die Sicherungsüberprüfung vornehmen (Bl. 62 der Regressakte). Dies hat auch die Zeugin ZZZ in ihren Vernehmungen vom 07.03.2008 und vom 18.03.2008 bestätigt; sie bekundete, dass nach dem Trägerwechsel 2005 keine Sicherungsüberprüfung durch ein besonders beauftragtes Unternehmen mehr erfolgte (Bl. 68 der Regressakte) und sie die jährliche Überprüfung des Spielplatzes vorgenommen habe bzw. durch den Hausmeister habe prüfen lassen (Bl. 112 der Regressakte).

Darüber hinaus lag der Nutzungsvertrag – geschlossen auf unbestimmte Zeit- zwischen der Gemeinde XXX und dem Verein Kita XXX vom 22.06.2005 vor (Bl. 74 der Regressakte), wobei die Gemeinde XXX durch den Bürgermeister XXX und den stellvertretenden Bürgermeister XXX vertreten worden war. Aus § 5 Abs. 2 des Vertrages ergibt sich, dass der Gemeinde die bauliche Instandhaltung des Gebäudes sowie des Grundstückes oblag, während der Verein für Schönheitsreparaturen, kleinere Instandsetzungen und das Beheben von Bagatellschäden bis zu einer Kostenhöhe von 500,- €/a insgesamt sowie die Garten- und Spielplatzpflege zuständig ist. Letztendlich lag zu dieser Zeit der Vermerk des Staatsanwalts XXX vom 07.07.2008 vor, wonach neben den Erzieherinnen auch gegen die Personen zu ermitteln sei, die für die regelmäßigen Kontrollen der Rutsche verantwortlich waren; der Bürgermeister der Gemeinde habe regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen aus Kostengründen abgelehnt. Hier solle weiter ermittelt werden, ob Inspektionen stattgefunden haben und ggf., weshalb dies nicht für erforderlich erachtet worden sei (Bl. 184 Regressakte).

Damit lagen sämtliche Kenntnisse vor, die die Klägerin in die Lage versetzt hätte, zumindest eine Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) zu erheben. Es war hingegen nicht erforderlich, erst die vollständige Beweisbarkeit des Anspruchs abzuklären bzw. insbesondere die rechtliche Würdigung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters durch die Staatsanwaltschaft abzuwarten, denn die Gerichte könnten eine andere rechtliche Wertung treffen. Insoweit wäre auch eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft für die Klägerin nicht vorteilhaft. Die Erhebung einer Anklage oder gar das Ergehen einer Entscheidung des Amtsgerichts waren nicht abzuwarten.

(6)

Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW-RR 2005, 69, zitiert nach juris) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort führte der Senat aus, dass gesetzlichen Vertretern, mittelbar geschädigten Dritten (§§ 844, 845 BGB) und Legalzessionaren, denen eine persönliche Wahrnehmung der Schädigungsvorgänge fehlt, die verjährungsrechtliche Kenntnis von Schaden und Schädiger noch nicht besitzen, wenn für sie die Bewertung der erhaltenen Tatsachenangaben offen ist und der Versuch einer Rechtsdurchsetzung auf dieser Grundlage außergewöhnlich hohen Feststellungsschwierigkeiten begegnet. Sind in einem solchen Fall die Aufklärungsmöglichkeiten – wie im entschiedenen Fall in der Gestalt der eingeholten Gerichtsgutachten – noch nicht ausgeschöpft, hänge die verjährungserhebliche Kenntnis davon ab, dass sich die objektive tatsächliche Ungewissheit auf das Maß des gewöhnlichen Feststellungsrisikos verringere oder die maßgebende Kenntnisträgerin sich anderweitig von der Richtigkeit des Schädigungsverdachts überzeuge. Vorliegend ging es nicht um eine unsichere Tatsachengrundlage, sondern um die Frage der Verteilung rechtlicher Verantwortlichkeiten.

(7)

Damit begann gemäß § 199 BGB die Verjährung am 01.01.2009 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 17.02.2009 ihre Leistungspflicht anerkannt hat, ist für den Verjährungsbeginn eines Anspruchs aus § 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB unerheblich.

(8)

Verjährungshemmende Handlungen gegenüber der Beklagten zu 1.) sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.03.2011 den Schaden gegenüber Herrn XXX, Bürgermeister der Beklagten zu 1.) bis 2007, angemeldet und zur Erklärung einer Haftung dem Grunde nach aufgefordert. Gleiches tat sie mit Schreiben vom 29.03.2011 gegenüber Herrn XXX, dem Bürgermeister der Beklagten zu 1.) ab 2007. Eine Aufforderung gegenüber der Beklagten zu 1.) ist nicht ersichtlich.

Die Klageerhebung vom 21.12.2012 war dementsprechend erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Insofern kann dahinstehen, ob die Klage die Verjährung des Anspruchs überhaupt unterbrechen konnte, als erstinstanzlich allein ein Anspruch aus § 110 SGB VII geltend gemacht wurde.

3)

Auch die Berufung gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) ist unbegründet, weil die Ansprüche der Klägerin ebenfalls verjährt sind.

a)

Vertragliche Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) bestehen nicht, weil der Vertrag allein zwischen den Erziehungsberechtigten der Geschädigten und der Kindertagesstätte selbst zustande gekommen ist, nicht aber mit den einzelnen Mitarbeitern der Kita.

b)

Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 823 BGB gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) sind gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, da eine vorsätzliche Handlung bzw. Unterlassung nicht ersichtlich ist, und die Voraussetzungen der §§ 104, 105 SGB VII gegeben sind. Ein Versicherungsfall ist gegeben, da das Kind während seiner Beaufsichtigung durch die Beklagten zu 3.) bis 5.) bei deren Tätigkeit als Erzieherinnen geschädigt wurde und dieser Unfall von der Unfallkasse als Arbeitsunfall iSd § 8 SGB VII anerkannt wurde. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung unterfällt § 2 Abs. 1 Ziffer 8 a SGB VII. Das Kind hätte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) aus §§ 823 BGB, wenn diese ihr gegenüber obliegende Aufsichtspflichten verletzt haben, der wegen der Privilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII nicht zu Schadensersatzansprüchen des geschädigten Kindes wegen Personenschäden führt.

c)

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese privilegierten Personen den Sozialversicherungsträgern gegenüber aus § 110 SGB VII haften, weil der Versicherungsfall aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens herbeigeführt worden ist. Denn derartige Ansprühe wären jedenfalls verjährt.

Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII gelten gemäß § 113 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Feststellung zur Leistungspflicht ersetzt das Erfordernis der Kenntnis nicht, sondern die Kenntnis muss kumulativ neben die Feststellung treten (OLG Dresden, 29. 9. 2011, 8 U 374/11, zitiert nach juris; Hauck/Noftz u.a. -Nehls, SGB VII, K § 113 Rn. 4, zitiert nach juris, Geigel u.a.- Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap 32 Rn. 43).

aa)

Die Klägerin hatte Kenntnis von der möglichen Haftung der Beklagten zu 3.) bis 5.) mit der ersten Einsicht in die Ermittlungsakte im Jahr 2008. Die Beklagten zu 3.) bis 5.) waren zu dieser Zeit zeugenschaftlich und teilweise auch bereits als Beschuldigte vernommen worden, der eigentliche Unfallablauf durch ihre Aussagen war bekannt. Wendet man allein § 199 BGB an, begann die Verjährung am 01.01.2009.

bb)

Da aber zusätzlich auf die Feststellung des Leistungsbescheides abzustellen ist, konnte die Verjährung frühestens mit der Rechtskraft des Bescheides vom 17.02.2009 zu laufen beginnen.

(1)

Der Auffassung, dass nicht auf den Leistungsbescheid, sondern auf frühere Zahlungen der Klägerin im Jahr 2008 abzustellen ist (vgl. OLG Brandenburg vom 09.12.2014, Az.: 3 U 48/13, m.w.N., zitiert nach juris), vermag sich der Senat angesichts des Wortlautes des § 113 SGB VII nicht anzuschließen (i.E. ebenso Hauck u.a.- Nehls, a.a.O., § 113 Rn. 9, wo darauf abgestellt wird, ob ein Feststellungsverfahren eingeleitet wird). Erforderlich ist eine bindende Feststellung des Sozialversicherungsträgers über seine Leistungspflicht, dies erfordert die Feststellung der Tatbestandsmerkmale des versicherten Unfalls und der eigenen Zuständigkeit sowie die Kundgabe nach außen. Dies setzt ein Verwaltungshandeln mit Regelungsgehalt entweder im Wege des Verwaltungsaktes nach § 35 VwVfG oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages voraus, hierfür genügt die bloße Zahlung nicht. Grundsätzlich stellen Geldzahlungen der Verwaltung Realakte dar, da es sich dabei um Verwaltungsmaßnahmen handelt, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind (SG Hildesheim, Beschluss vom 20.11.2007, S 12 SF 76/06, zitiert nach juris). So wird etwa auch die Auszahlung des Verletztengeldes durch die Unfallversicherungsträger an den Geschädigten unter Einschaltung der Krankenkasse als Realakt gewertet (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. 05. 2015, L 8 U 1502/15 ER-B, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. 12.2014, L 17 U 556/14 B ER, ebenso für die Mitteilung der Fortzahlung von Verletztengeldes „aufgrund eines Arbeitsunfalles“ an den Arbeitgeber, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.1997, L 17 U148/97, zitiert nach juris).

Eine Feststellung der Leistungspflicht kann die Klägerin nur dann binden, wenn sie gegenüber dem Geschädigten erfolgt, da nur dann ein Vertrauenstatbestand des Geschädigten begründet wird; auch kann nicht erkannt werden, wie etwa der Geschädigte eine Entscheidung der Klägerin, die ihm nicht bekannt gemacht wird, anfechten soll oder wie ihm gegenüber Bindungskraft eintreten kann. Stellt man sich den Fall vor, dass die Unfallversicherung Zahlungen an Dritte ohne Rechtsgrund erbringt, wird man auch keine Befreiung von einer Verbindlichkeit des Schädigers annehmen wollen. Der bloßen Zahlung an Dritte kann nicht entnommen werden, dass damit die Klägerin zum einen ihre Zuständigkeit, zum anderen das Vorliegen eines Versicherungsfalles anerkennt, zumal das SGB VII die Möglichkeit kennt, vorläufige Leistungen zu erbringen, die in die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers gehören. Auch fehlt es an der Rechtswirkung nach außen, da gerade keine Erklärung abgegeben wird, dass die Zuständigkeit der Behörde oder die Berechtigung der Forderung bejaht wird.

Hiergegen spricht auch, dass die Klägerin mit Bescheid vom 05.09.2008 gegenüber der Geschädigten allein über einen Vorschuss auf Verletztenrente für die Zeit vom 07.03.2008 entschieden hat. In dem Bescheid heißt es ausdrücklich: „Die Vorschusszahlung erfolgt ohne Anerkennung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach. Nach Abschluss meiner Feststellungen erhalten Sie einen Bescheid mit Abrechnung. Sollte sich ergeben, dass der Anspruch auf Leistungen unbegründet ist …, behalte ich mir die Rückforderung … ausdrücklich vor (§ 42 Abs. 2 SGB I).“ (Bd. I der Leistungsakte, Bl. 148). Hiermit gibt die Klägerin der Geschädigten gegenüber zu erkennen, dass sie vorläufige Leistungen erbringt, ohne eine abschließende Entscheidung getroffen zu haben. Die ausdrückliche Anerkennung des Arbeitsunfalles erfolgte erst im Februar 2009.

Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg darauf abstellt, dass es der Unfallversicherer anderenfalls in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, kann dem nach Auffassung des Senats über die Frage der Treuwidrigkeit begegnet werden, sollte der Verjährungsbeginn unverhältnismäßig lange „hinausgeschoben“ worden sein.

(2)

Zudem schließt sich der Senat der Auffassung an, dass eine taggenaue Berechnung zu erfolgen hat.

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden, wonach die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB auch für die Fälle der §§ 110, 113 SGB VII gelte, mit der Folge, dass die Verjährung zum Jahresschluss eintrete und § 113 SGB VII an dieser Ultimo-Verjährung nichts ändere (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.3022, 8 U 374./11, RuS 2012, 623, dort letztlich offengelassen, zitiert nach juris, wohl ebenso Ricke, Kasseler Kommentar, a.a.O., § 113 SGB VII Rn. 3), wie es auch der Senat in einer früheren Entscheidung vertrat (Urteil des Senats vom 25.10.2013, Az.: 5 U 128/11), vermag sich der Senat nach nochmaliger Prüfung nicht anzuschließen.

Bereits der Wortlaut des Gesetzes zeigt, dass das Kriterium der Feststellung der Leistungspflicht neben die Kenntniserlangung treten muss, da anderenfalls die Verweisung auf § 199 BGB sinnentleert wäre. Gleichzeitig wird nach dem Wortlaut darauf abgestellt, dass die Verjährung von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt wird, insoweit war dem Gesetzgeber die Regelung des § 199 BGB bekannt, es wäre ein Leichtes gewesen, auch insoweit auf den Jahresschluss abzustellen und die Verjährung etwa „mit Ablauf des Kalenderjahres“ (wie in anderen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches) zu regeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass angesichts der anderweitigen Regelung § 113 SGB VII eine Sondervorschrift zu § 199 BGB ist, soweit gerade der Fristbeginn anders geregelt wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2012, 9 U 871/11; Möhlenkamp, Zur Verjährung von Regressansprüchen nach § 110 SGB VII, VersR 2013, 544, und Lemke, VersR 2012, 624, Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden; vgl. Ricke, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsgesetze, § 113 SGB VII, Rn. 6 c).

cc)

Ist der Zugang des Bescheides nach der Gesetzesfiktion (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) am 20.02.2009 erfolgt, trat Rechtskraft mit Ablauf eines Monats, also am 20.03.2009 ein, die Verjährung begann am 21.03.2009 und endete grundsätzlich am 20.03.2012.

dd)

Dies ist vorliegend streitentscheidend, da der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht hat feststellen können, dass die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) durch Verhandlungen mit ihrem Haftpflichtversicherer nach § 203 BGB für einen Zeitraum gehemmt waren, der bei einer Berechnung ab dem 21.03.2009 die Klageerhebung vom 20.12.2012 als rechtzeitig erscheinen ließe.

Entgegen der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 24.03.2016 ist der Anspruch gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) jeweils in gesondertem Schreiben vom 02.03.2011 geltend gemacht worden; die Beklagten haben jeweils auf ihre Haftpflichtversicherung verwiesen. Unterbrechungswirkungen wären somit für alle drei Mitarbeiter der Kita eingetreten.

(1)

Der Begriff der „Verhandlung“ ist weit auszulegen (BGH NJW 1983, S. 2075, zitiert nach juris). Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (BGHZ 93, 64). Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches ein (Palandt u.a.- Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Die Hemmung endet durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Dies muss deutlich durch das Verhalten einer Partei zum Ausdruck kommen.

(2)

Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) mit Schreiben vom 02.03.2011 geltend gemacht, wenn auch zunächst unter Hinweis auf § 116 SGB X; insoweit ist aber im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können (Palandt u.a.- Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 203 Rn. 3 m.w.N.). Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die SI, hat sich dann – offenbar auf Veranlassung der Beklagten – gemeldet und mit Schreiben vom 11.03.2011 auf das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII hingewiesen. Die Beklagten müssen sich insoweit das Handeln der Versicherung zurechnen lassen, da diese nach den AHB als bevollmächtigt gilt, alle zur Beilegung oder zur Abwehr des Anspruchs als zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben. Der Haftpflichtversicherer wird damit uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten gegenüber auch als Vertreter des Schädigers auf (BGH, Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 329/05, VersR 2006, 1676, zitiert nach juris).

Das Schreiben vom 11.03.2011, eingegangen bei der Klägerin am 15.03.2011 (Bd. II, Bl. 123 d.A.), kann nicht als endgültige Ablehnung der Leistung oder weiterer Verhandlungen verstanden werden, da ein Anspruch aus § 110 SGB VII überhaupt erst dann in Betracht kommt, wenn zugunsten des Schädigers das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII eingreift. Insoweit waren den Sachbearbeitern auf Seiten der Klägerin und der Haftpflichtversicherung beide denkbaren Ansprüche bekannt. Darüber hinaus ist hieraus jedenfalls keine eindeutige oder endgültige Ablehnung der Leistung zu sehen. Die schriftliche Kommunikation in der Sache schlief aber mit Zugang des Schreibens vom 11.03.2011 ein.

Mit Schreiben vom 15.03.2011 ersuchte die Klägerin die Haftpflichtversicherung um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung; insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Versicherung hierauf Erklärungen abgegeben hat.

Weiterer Schriftverkehr erfolgte erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 20.12.2011, in dem sie ihre Auffassung, dass ein Fall der groben Fahrlässigkeit vorliege, näher begründete. Die Haftpflichtversicherung teilte hieraufhin mit dem Schreiben vom 29.12.2011 mit, dass sie die Ermittlungsakte anfordere und erklärte mit Schreiben vom 01.02.2012, dass sie die Ersatzansprüche ablehne. Dieses Schreiben ging der Klägerin unstreitig am 07.02.2012 zu.

Die Klägerin wies mit Schreiben vom 11.03.2012 darauf hin, dass sie an der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3.) bis 5.) festhalte, weil ein Fall grober Fahrlässigkeit gegeben sei. Hierauf erfolgte ein weiteres Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 15.03.2012, wonach sie an ihrer endgültigen Ablehnung festhalte. Ferner liegt ein weiteres Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 05.07.2012 vor, wonach diese Bezug auf eine telefonische Unterredung nahm und erneut die Ablehnung der Ansprüche erklärte.

(3)

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Senat feststellen können, dass es ein Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin der Klägerin, der Zeugin ZZZ, und dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung, dem Zeugen ZZZ, gegeben hat. Dieses Telefonat fand ausweislich der Aussage des Zeugen ZZZ am 27.06.2012 statt.

Dass es darüber hinaus weitere Telefonate gegeben hat, in denen ein Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung mit einem Sachbearbeiter der Klägerin über das Bestehen des Anspruchs verhandelt hat, hat der Senat nicht zu seiner Überzeugung feststellen können. Zwar hat die Zeugin ZZZ bekundet, dass ihrer Auffassung nach mehrere – etwa drei bis vier- Telefonate geführt wurden, bei denen sich ein Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung auf Verhandlungen eingelassen habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie sich mit der Gegenseite im Austausch von Argumenten befinde. Herr ZZZ habe jeweils eine Prüfungsbereitschaft signalisiert. Konkrete Tatsachen, die diese Würdigung der Zeugin nachvollziehbar erscheinen lassen, vermochte sie hingegen trotz mehrfacher Nachfragen durch den Senat nicht zu bekunden. So konnte sie weder Daten noch konkrete Inhalte derartiger Gespräche wiedergeben, von ihr gefertigte Telefonnotizen vermochte sie nicht vorzulegen. Die Bekundung, derartige Vermerke seien vernichtet worden, erscheint dem Senat kaum nachvollziehbar, da die Akte nach wie vor als Papierakte vorhanden ist und auch sonstige handschriftliche Aktenvermerke – insbesondere im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Akteneinsicht bei Staatsanwaltschaft und Gerichten – vorhanden sind. Der Senat hat angesichts der Allgemeinheit der Ausführungen nicht den Eindruck gewinnen können, dass die Zeugin tatsächlich konkrete Erinnerungen an den vorliegenden Versicherungsfall hatte.

Angesichts dessen vermag der Senat auch aufgrund der Aussage des Zeugen ZZZ, es habe nur ein Gespräch gegeben, bei dem die Zeugin ZZZ erklärt habe, Verhandlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen aufzunehmen, die für ihn nicht annehmbar waren, nicht zu der Überzeugung zu gelangen, die Haftpflichtversicherung habe sich telefonisch auf Verhandlungen mit der Klägerin eingelassen.

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Dementsprechend konnte die Verjährung nur für die Zeiträume gehemmt gewesen sein, in denen die Klägerin mit der Haftpflichtversicherung schriftlich kommuniziert hat. Erfolgten in der Zeit vom 02.03.2011 bis zum 15.03.2011 schriftliche Verhandlungen, so hat die Klägerin gleichwohl erst im Dezember 2011 weitere Maßnahmen eingeleitet. Dies kann nicht als zeitgerechte Fortsetzung der Verhandlungen angesehen werden.

Auch kann nicht darauf abgestellt werden, dass zu dieser Zeit das Strafverfahren gegen die Beklagten zu 3.) bis 5.) noch nicht beendet war, da insoweit nicht ersichtlich ist, dass dies von beiden Parteien zum Anlass genommen wurde, die Verhandlungen einvernehmlich zurückzustellen. Aus Sicht der Haftpflichtversicherung liegt vielmehr ein schlichtes Untätigbleiben seitens der Klägerin auf ihre letzte Äußerung vor. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, so endet die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten war (Palandt u.a.- Ellenberger, a.a.O., § 203 Rn. 4 m.w.N.). Das ist im Normalfall spätestens nach einem Monat der Fall (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2012, 9 U 871/11, für Regressansprüche nach § 110 SGB VII; BGH, Urteil vom 05.11.2002, MDR 2003, 215 für Geschäftsverkehr; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2015, BauR 2015, 1676, m.w.N., ebenso 1 Monat OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015, 5 U 403/15, weitergehend OLG Koblenz für komplexe Angelegenheit, Urteil vom 16.03.2016, 10 U 557/15, zitiert nach juris). Die Länge dieser Frist beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich der Empfänger des Schreibens zunächst inhaltlich mit diesem auseinandersetzen und sich sodann auch eine Antwort überlegen muss (OLG Hamm, a.a.O.).

Vorliegend hätte die Klägerin als nächste Maßnahme auf die Norm des § 110 SGB VII hinweisen und ggf. dessen Tatbestandsvoraussetzungen zumindest ansatzweise darlegen müssen. Dies dürfte binnen Monatsfrist möglich und zumutbar gewesen sein, so dass eine Hemmung vom 02.03.2011 bis zum 15.04.2011 vorlag. Da zu dieser Zeit noch mehr als vier Monate der Verjährungsfrist offen waren, kommt § 203 S. 2 BGB keine Bedeutung zu. Damit lag eine Hemmung von 45 Tagen vor.

Die Wiederaufnahme des Schriftverkehrs erfolgte mit dem Schreiben der Klägerin vom 20.12.2011. Die Haftpflichtversicherung ließ sich auf Verhandlungen ein; da sie mitteilte, die Ermittlungsakten anzufordern, konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Versicherung sich auf Erörterungen nach Auswertung dieser Akten einlassen werde. Die Haftpflichtversicherung erklärte mit Schreiben vom 01.02.2012, weiches der Klägerin am 07.02.2012 zuging, dass sie die Ersatzansprüche ablehne. Damit erfolgte eine weitere Hemmung von 50 Tagen. Addiert man dementsprechend 95 Tage zum ursprünglichen Fristablauf, endete die Verjährung damit mit dem Ablauf des 23.06.2012. Auch im Hinblick auf die zweite Unterbrechungszeit greift § 203 S. 2 BGB nicht ein.

Eine weitere Unterbrechung aufgrund des Anschreibens der Klägerin vom 11.03.2012 ist nicht eingetreten, weil die Beklagte unverzüglich mit Schreiben vom 15.03.2012 mitteilte, an der endgültigen Ablehnung festzuhalten.

Das Gespräch vom 27.06.2012 vermochte eine weitere Hemmung nicht herbeizuführen, zumal nach dem o.G. nicht festgestellt werden konnte, dass hierbei Verhandlungen geführt wurden. Letztendlich wären diese auch spätestens mit Zugang des Schreibens vom 05.07.2012 wiederum beendet worden, weshalb auch unter Berücksichtigung von § 203 S. 2 BGB die Klageeinreichung vom 21.12.2012 nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte.

4.)

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 10.08.2016 und der Beklagten vom 07.07.2016 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

 

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war neben dem Zahlungsanspruch über 706.615,29 € für den Feststellungsanspruch ein höherer Wert anzusetzen, da die Geschädigte in ganz erheblichem Umfang der Pflege bedarf und daher weitere Leistungen der Klägerin in der Zukunft zu erwarten sind. Eine Begrenzung ergibt sich einerseits aufgrund der Haftungsbegrenzung der Haftpflichtversicherung von unstreitig 2. Mio. €. Angesichts der bereits eingeklagten Zahlung und der fehlenden Vollstreckbarkeit eines entsprechenden Feststellungsantrages hält der Senat einen Betrag von ca. 300.000,- € für sachgerecht.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Frage des Verjährungsbeginns grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch in der zuletzt veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Themenkomplex vom 08.12.2015 (VI ZR 37/15, zitiert nach juris) wurde diese Frage offengelassen.

 

Unterschriften