OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2014 – 1 U 107/11

Aktenzeichen:

1 U 107/11

2 O 96/10 LG Neubrandenburg

 

Oberlandesgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

 

Volksbank Demmin eG, vertreten durch d. Vorstand, Rudolf-Breitscheid-Straße 21, 17109 Demmin

– Beklagte und Berufungsklägerin –

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

Streithelferin:

DZ Bank AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60325 Frankfurt

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX

 

– Klägerin und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: XXX

hat das Oberlandesgericht Rostock – 1. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 08.08.2011, Az. 2 0 96/10, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten – wegen der Kosten – – durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dasselbe gilt für eine Vollstreckung der Streithelferin.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu € 30.000,00 festgesetzt.

 

Gründe:

 

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Verletzung eines Kapitalanlagevertrages.

Die Eltern der Klägerin, XXX und XXX, erwarben am 02.01.2008 und am 18.02.2008 nach Beratung durch die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin XXX, COBOLD 75-Anleihen zum Nennwert von insgesamt € 27.000,-. Emittentin der Anleihe war die Streithelferin. Aufgrund der Insolvenz der Lehman-Brothers-Holding Inc. wurden die COBOLD 75-Anleihen durch Anleihen der Lehman-Brothers-Holding Inc. ersetzt, wie es bei dieser Anlageform vorgesehen war. Die Anleger haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der COBOLD 75-Anleihen an die Klägerin abgetreten.

Bereits seit dem Jahr 2004 hatten die Eltern der Klägerin nach Beratung durch die Beklagte in verschiedene COBOLD-Anleihen der Streithelferin investiert (in 2004: COBOLD 50-Anleihe; in 2005: COBOLD 58-Anleihe; in 2007: COBOLD 68-Anleihe). Nach Rückzahlung der in 2005 erworbenen COBOLD-Anleihe bei Fälligkeit im Dezember 2007 sollte der Betrag neu angelegt werden. Zu diesem Zweck fanden am 02.01 .2008 vormittags und nachmittags zwei Gespräche in den Geschäftsräumen der Beklagten statt.

Die Parteien streiten über den Inhalt der Beratung durch die Beklagte sowie über den Erhalt von schriftlichen Produktinformationen über die gewählte Anlageform.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Eltern seien nicht als erfahrene Anleger einzustufen; ihr Anlageziel sei stets die Altersvorsorge und damit die Sicherheit des eingesetzten Kapitals gewesen.

Sie seien nicht aufgeklärt worden über die Abhängigkeit der Anlage von Referenzunternehmen und deren Identität, über das Totalverlustrisiko, über den Erhalt einer Inhaberschuldverschreibung anstelle der Kapitalrückzahlung im Falle eines Kreditereignisses bei einem Referenzunternehmen, über das Risiko der Wertlosigkeit dieser Inhaberschuldverschreibungen, über die Kumulierung der Bonitätsrisiken und über den Begriff des “Kreditereignisses“. Eine Aufklärung sei ferner nicht erfolgt darüber, dass die nachteilige Folge unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der übrigen Referenzunternehmen eintrete, dass der Anleger für die Bonität der Referenzunternehmen hafte, dass an die Feststellung eines Kreditereignisses nur geringe Anforderungen gestellt seien und der Emittentin dabei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sei, dass bei der COBOLD-Anleihe ein höheres Risiko als bei einer direkten Investition in die Referenzunternehmen bestehe, dass der Nennwert der Ersatzanleihe nicht dem Marktwert entspreche und Befriedigung nur nach der Insolvenzquote stattfinde, dass der Anleger seine Ansprüche bei einem Kreditereignis im Ausland und ohne Unterstützung der Beklagten geltend machen müsse und dass die Referenzunternehmen im Jahr 2007 zum Teil mit existenziellen Schwierigkeiten, Massenentlassungen, erheblichen Abschreibungen und wirtschaftskriminellen Machenschaften zu tun gehabt hätten. Sämtliche Umstände seien für die Anlageentscheidung maßgeblich, so dass die unterlassene Aufklärung unter dem Gesichtspunkt der anleger- und objektgerechten Beratung pflichtwidrig gewesen sei.

Außerdem habe die Beklagte fehlerhaft beraten, weil sie nicht über den Wechsel von einer sicheren in eine ungesicherte Anlageform und über Provisionen sowie Gewinnmargen aufgeklärt habe.

Auch bei den vorangegangenen Käufen von COBOLD-Anleihen habe die Beklagte insbesondere nicht auf ein Totalverlustrisiko der Anlage hingewiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 27.416,50 nebst Zinsen auf den Betrag von € 15.000,00 in Höhe von jährlich vier Prozentpunkten vom 02.01.2008 bis 17.02.2009, auf den Betrag von € 27.000,00 in Höhe von jährlich vier Prozentpunkten vom 18.02.2009 bis zum 10.06.2009, auf den Betrag von € 27.000,00 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2009, im Übrigen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung von auf dem bei der Beklagten geführten Depot Nummer XXX gebuchten Wertpapieren;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1. genannten Wertpapiere in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, XXX und XXX von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.647,44 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Eltern der Klägerin seien durch die Zeugin XXX ausdrücklich und intensiv über die Art der Anlage aufgeklärt worden. Außerdem hätten sie bereits vor der fraglichen Geldanlage Erfahrungen mit COBOLD-Anleihen gemacht. Eine Provision habe sie nicht erhalten; ihr Gewinn liege lediglich in der Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Die Streithelferin hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und nähere Ausführungen zu der von ihr emittierten COBOLD-Anleihe gemacht.

Das Landgericht hat die Zeugin XXX sowie die Zeugen XXX und XXX vernommen und die Beklagte – mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und eines Teils der Zinsforderung – antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Begründend hat das Gericht 1. Instanz ausgeführt, die Eltern der Klägerin, die Zeugen XXX, seien durch die Zeugin XXX nicht anlegergerecht und nicht anlagegerecht beraten worden. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Aussage der Zeugin XXX sei zwar wenig ergiebig gewesen, da sie bekundet habe, sich nicht selber um „die finanziellen Dinge zu kümmern“, sondern dies ihrem Ehemann überlasse, und in den Aussagen der Zeugen XXX und XXX sei deutlich das Interesse der sie jeweils benennenden Partei zum Ausdruck gekommen.

Zur Grundlage seiner Entscheidung habe das Gericht aber die Dokumentation über die erteilten Kundenangaben vom 02.01.2008, die Dokumentation des Gesprächs vom 02.01.2008, den diesem Gespräch zugrunde gelegten Ausdruck aus dem Wertpapierverbundsystem sowie die dem Zeugen XXX überlassene zweiseitige Produktinformation zu nehmen vermocht. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Zedenten nicht in einer Form beraten und aufgeklärt worden sein könnten, bei der die Risikostruktur der Anleihe deutlich werde. Denn die in den genannten Materialien verwendeten Begriffe und Formulierungen seien in Bezug auf das objektive Risiko, welches die Anleihe in sich trage, von relativierender Natur, missverständlich, irreführend und verharmlosend. Kennzeichnend für die Anlage sei insofern das Risiko eines Totalverlustes, welches noch einmal dadurch gesteigert werde, dass der Wertverlust der Anleihen aller fünf Referenzunternehmen jeweils gekoppelt sei an das „Schicksal nur eines Unternehmens“. Werde hingegen in die Anleihen der Referenzunternehmen getrennt investiert, trete mit dem „Kreditereignis“ dieses Unternehmens auch nur ein Wertverlust in Bezug auf diese „eine“ Anleihe ein. Das Risiko, dass zugleich alle fünf Referenzunternehmen -im Falle einer jeweils isolierten Kapitalanleihe insolvent gerieten, sei so um ein Vielfaches geringer, als im Falle der COBOLD-Anlage. Die insofern geforderte Risikoaufklärung sei den Zedenten mit den vom Gericht geprüften Unterlagen nicht zuteil geworden. Eine ausreichende Beratung müsse im Weiteren schon deshalb ausgeschlossen werden, weil ein zutreffendes Bewusstsein über diese besonderen Risiken der Anleihe selbst bei der Beraterin, der Zeugin XXX, nicht vorhanden gewesen sei. Die empfohlene Anlage entspreche außerdem nicht dem angegebenen Risikoprofil der Klasse 3.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe sowie erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das stattgebende Urteil, im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe eine fehlerhafte Beratung nicht nachgewiesen, wobei das Landgericht bereits die zutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt habe.

Sie ist der Ansicht, das Risiko werde durch die übergebene Produktinformation nicht verschleiert oder verharmlost; vielmehr werde dort als erstes auf die Warnung “keine Kapitalgarantie, erhöhtes Verlustrisiko“ hingewiesen. Auch die Einstufung der Anleihe in die Risikoklasse 3 sei zutreffend, weil Anleihen wegen des damit verbundenen schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruchs immer vorrangig substanzerhaltend seien. Die Bonität sowohl der Emittentin als auch der fünf Referenzunternehmen sei zum Zeitpunkt des Wertpapiererwerbs erstklassig gewesen. Die Eltern der Klägerin hätten sich selbst bereits seit Jahren der Risikoklasse 3 zugeordnet.

Die Zeugin XXX sei glaubwürdig und habe den Ablauf der erfolgten, für ausreichend zu erachtenden Aufklärung und Beratung glaubhaft geschildert.

Die Streithelferin der Beklagten unterstützt deren Vorbringen und weist selbst insbesondere darauf hin, dass die COBOLD 75-Anleihe nur ein moderates Risiko zum Gegenstand habe, welches mit der von den Eltern der Klägerin ausgewählten Kategorie “risikobereit“ vereinbar gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an und beantragt zusätzlich, der Klägerin die Kosten der Streithelferin für die erste und zweite Instanz aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der vom Landgericht ausgeurteilte, an sie zahlende Betrag wegen teilweiser Erledigung in der Hauptsache um € 6.004,12 reduziert wird.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und ergänzt dasselbe.

Insbesondere vertritt sie die Ansicht, die fehlerhafte Beratung liege darin, dass ihre Eltern nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass die Geldanlage das Insolvenzrisiko von sechs Unternehmen verkörpere und ein sogenanntes „Kreditereignis“ bei einem dieser Unternehmen zum Totalverlust bzw. zu dem Verlust eines erheblichen Anteils des eingesetzten Kapitals führen könne. Sie seien auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die in diesem Fall angediente Anleihe des insolventen Unternehmens wahrscheinlich wertlos sei und dass daher die Ansprüche des Anlegers gerade nicht „gewahrt“ würden. Mit einer Anleihe habe das Produkt mit integriertem Kreditderivat nichts gemeinsam; die COBOLD-Anleihe entspreche daher nicht der Risikogruppe 3. Darüber hinaus hätte sich die Beklagte nicht allein auf die guten Ratings der Referenzunternehmen verlassen dürfen, da diese nur eine Momentaufnahme mit geringer Aussagekraft darstellten.

Die Zedenten hätten die Produktinformation (Anlagen B 38 und B 39, GA II 286f) nicht erhalten; diese seien mit ihnen auch nicht besprochen worden, Im Übrigen enthielten die Produktinformationen ebenso wie die internen Unterlagen der Beklagten (Anlagen B 23A – 23F, GA I 252ff) Verharmlosungen und Verschleierungen des Risikos. Bereits die Verwendung der Bezeichnung der „Anleihe“ sei irreführend. Selbst nach dem – den Zedenten unstreitig nicht ausgehändigten – mehr als 200-seitigen Basisprospekt der Streitverkündeten trage dieses Finanzinstrument ausdrücklich ein hohes Risiko in sich.

Die Zeugin XXX habe die Wirkungsweise und das Risiko der COBOLD-Anleihe selbst nicht vollständig verstanden. Die fehlerhafte Aufklärung und Beratung durch die Beklagte ergebe sich aus den erstinstanzlichen Aussagen der Zeugen XXX und XXX.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung in Höhe von € 6.004,12 aus der Ersatzanleihe der Lehman Brothers Bank den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte und die Streithelferin haben sich der Teil-Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Anlagegeschäftes sowie auf Schadensersatz und Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung wegen fehlerhafter Beratung der Zedenten (§§ 280, 281 Abs. 1, 249, 346 Abs. 1, 348, 398 BGB).

Sonstige Anspruchsgrundlagen – etwa solche von deliktischer Natur – sind nach dem gewechselten Parteienvortrag nicht ersichtlich.

Zwar ist zwischen den Zedenten und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen (1.). Jedoch hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass eine danach von der Beklagten zum vollzogenen Kapitalanlagegeschäft geschuldete Aufklärung und Beratung (2.) im vorliegenden Fall verletzt worden ist (3.).

1.

Der Senat geht mit dem Landgericht (vgl. UA Bl. 6) davon aus, dass der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen, von den Zedenten Anfang des Jahres 2008 getroffenen Entscheidung zu einer Kapitalanlage in die sogen. COBOLD 75-Anleihe ein schuldrechtlicher Beratungs- und Auskunftserteilungsvertrag (siehe zu seiner Qualifizierung näher bei Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 675 Rn. 35 m.w.N.) zwischen ihnen und der Beklagten zugrunde liegt.

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, so wird stillschweigend auch ohne ausdrückliche Abrede und ohne vereinbartes Entgelt ein Beratungsvertrag geschlossen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Beratungsergebnis zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (vgl. hier nur Palandt/Grüneberg, aaA., § 280 Rn. 47 m.w.N.a.d.Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Eltern der Klägerin haben die Geschäftsstelle der Beklagten im Januar 2008 aufgesucht, um sich über eine anstehende Kapitalanlage beraten zu lassen, die Beklagte hat die Beratung durch die Zeugin XXX erbracht.

 

2.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlage-Entscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundig zu beurteilen. Er schuldet eine „anlegergerechte“ und „objektgerechte‘ Beratung (vgl. allgemein hier nur PalandtlGrüneberg, a.a.O.).

a)

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

aa)

Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen.

Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht‘ sein.

 

bb)

In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich -auch anhand ausländischer Quellen -über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als “gut“ befunden hat.

Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (siehe zu allem BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 -Xl ZR 12/93 -‚ BGHZ 123, 126, Tz. 14-19 m.wN., zitiert nach juris; vgl. im Weiteren zu Einzelheiten, Palandt/Grüneberg, aa.O., § 280 Rn. 48 und 49 m.w.N.).

 

cc)

Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss hingegen unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar gewesen sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung, die aufgrund einer anleger- und objektgerechten Beratung getroffen wurde, im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – Xl ZR 33/10 – ‚

BGHZ 189, 13, Tz. 20 m.w.N., zitiert nach juris).

 

b)

Ist die geschuldete Aufklärung durch den Berater fehlerhaft, weil die erteilten Informationen unrichtig oder unvollständig waren, kann dem Anleger unter Berufung auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB zustehen. Der Ersatzanspruch richtet sich in einem solchen Fall auf die Erstattung des aufwendeten Betrages und etwaiger Folgeschäden, Zug-um-Zug gegen die Übertragung der erworbenen Kapitalanlage (vgl. hier nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 280 Rn. 50 m.w.N.).

 

c)

Nach der Fassung des § 280 Abs. 1 BGB hat der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Dagegen ist nach § 280 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner für das Nichtvertretenmüssen einer Pflichtverletzung beweispflichtig (allgemeine Meinung, siehe nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 34 m.w.N.).

Mithin hat der Kapitalanleger, der die Verletzung einer Beratungs-, Hinweis- oder Aufklärungspflicht geltend macht, in der Regel den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen. Der zur Aufklärung und Beratung Verpflichtete, der anders als der Gläubiger die wesentlichen Tatsachen kennt, muss aber zunächst darlegen, in welcher Weise er seiner Pflicht nachgekommen ist (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 36 m.w.N.). Der Kapitalanlageberater hat also im Rahmen der sogen. sekundären Darlegungslast eine etwaige fehlerfreie Beratung nach ihrem Inhalt und den näheren Umständen zu schildern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 -‚ NJW-RR 2006, 1345, Tz. 7 m.w.N., zitiert nach juris).

 

3.

Die Klägerin hat indes nicht nachgewiesen, dass die Beratung der Zedenten vor dem Kauf der COBOLD 75-Anleihe anders ablaufen ist, als von der Beklagten dargestellt.

 

a)

Von diesem Ergebnis der in 1. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Vernehmung der Zeugen XXX und XXX (beide benannt von der Klägerin) einerseits sowie der Zeugin XXX (benannt von der Beklagten) andererseits ist im Grundsatz auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.

 

aa)

Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin XXX als wenig ergiebig angesehen, weil sie sich nach ihrer eigenen Bekundung um die finanziellen Dinge nicht selbst kümmere und sich jeweils auf die Empfehlung ihres Mannes verlasse. Auch die Angaben des XXX und der Zeugin XXX haben das Landgericht nicht überzeugt, da sie deutlich durch das Interesse der sie jeweils benennenden Partei geprägt seien. Insoweit sind diese Beweispersonen für das erstinstanzliche Gericht nicht hinreichend glaubwürdig erschienen; so jedenfalls ist die vom Gericht angestellte Beweiswürdigung zu werten.

Diese Wertung erscheint zumindest in Bezug auf den Zeugen XXX anhand des Inhalts seiner protokollierten Zeugenaussage plausibel. So konnte sich der Zeuge weder daran erinnern, was er unterschrieben hatte, noch, ob und welche Art von Unterlagen er erhalten hatte, deren Erhalt er aber mit seiner Unterschrift -wie von ihm nicht in Abrede genommen -schriftlich bestätigt hatte. Das gilt nicht nur für die Beratung im Januar 2008, sondern auch für die Kundengespräche in den Vorjahren. Die zweiseitige Produktinformation über die hier streitgegenständliche Anlage habe er aber nicht erhalten. Obwohl er nach seiner Schilderung – mit einer Ausnahme -bisher COBOLD-Anlagen getätigt hatte, erklärte er, der Name COBOLD sei ihm kein Begriff. Er wusste auch nicht zu sagen, wann er das erste Mal in COBOLD-Anleihen investiert hatte und ob ihm dazu nähere Erläuterungen oder Prospekte erteilt worden waren. Er habe die ihm vorgelegten Unterlagen vertrauensvoll unterschrieben, ohne sie genau gelesen zu haben, und nicht nachgefragt; über Risiken sei nicht gesprochen worden.

Dass das Landgericht in dieser Schilderung das deutliche Bemühen sieht, sich als sehr gutgläubig und finanziell unerfahren darzustellen, ist dem Senat nachvollziehbar und wirkt zutreffend. Seine zielgerichteten, tendenziell ergebnisorientierten und folglich nicht durchgängig glaubhaften Angaben sind daher nicht geeignet, überhaupt den Nachweis zur Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht seitens der Beklagten zu führen.

 

bb)

Auf die Aussage der von ihr, der Beklagten, benannten Zeugin XXX kommt es aus Rechtsgründen, wie sie mit der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bereits angeführt sind, daher nicht (mehr) entscheidend an. Allerdings hat die Zeugin XXX klargestellt, dass sie dem Zedenten am Vormittag lediglich die für Kunden bestimmte zweiseitige Produktinformation mitgegeben hat, nicht aber zusätzlich die interne Produktbeschreibung. Hiervon ist mit dem Landgericht auszugehen.

 

cc)

Konkrete Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und die deshalb zu einer Wiederholung der Beweiserhebung drangen müssten, liegen insoweit nicht vor. Aus diesem Grunde sind die genannten Zeugen, wenngleich sie vorsorglich geladen wurden, auch nicht vom Senat in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden.

 

b)

Angesichts dieses Beweisergebnisses in 1. Instanz ist das angefochtene Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

 

aa)

Wie von der Berufung zutreffend gerügt, muss nämlich besorgt werden, dass das Landgericht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislastverteilung verkannt hat. Da die von der Klägerin für eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten benannten Zeugen XXX und XXX den darauf gerichteten Beweisvortrag zur Überzeugung des Gerichts 1. Instanz – einerseits aus Gründen eines fehlenden Beweiswertes, andererseits infolge mangelnder Glaubwürdigkeit – nicht haben feststellen lassen können, und die Zeugin XXX mit ihren Angaben dem Grunde nach die Darstellung der Beklagten zu einem pflichtgemäßen Verlauf der Beratungsgespräche bestätigt hat, hätte das Landgericht höchstens den Schluss auf eine sogen. „non liquet“-Situation ziehen können, bei der weder der vom Gläubiger zu führende Beweis feststeht, noch der dem Schuldner mögliche Gegenbeweis als erwiesen zu betrachten ist. Bei einem solchem Beweisergebnis jedoch hätte das erstinstanzliche Gericht entsprechend der Beweislastverteilung gegen die Klägerin zu entscheiden gehabt. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und das gefundene Entscheidungsergebnis erscheint insofern nicht frei von Widersprüchen.

 

bb)

Diese Verkennung der Beweislast, die auch ohne ausdrückliche Rüge einer Partei von Amts wegen zu prüfen ist, erschüttert die Tatsachengrundlage des Ersturteils i.Sd. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30.Aufl., § 529 Rn. 2b), wobei der Senat für seine von der des Landgerichts abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage -wie dargelegt – nicht gehalten ist, in eine Wiederholung der Beweisaufnahme einzutreten.

 

cc)

Zu dem von ihm begründeten Urteil, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch „wegen fehlerhafter Anlageberatung der Zedenten“ zu (UA Bl. 6), ist das erstinstanzliche Gericht (nur) gelangt, indem es an die Stelle eines von ihm verwerteten Ergebnisses der Beweiserhebung eine Untersuchung der in den Rechtsstreit von den Parteien wechselseitig eingeführten schriftlichen Unterlagen -nämlich die unstreitig von der Zeugin XXX erstellten und von den Zeugen und XXX unterzeichneten Dokumentationen zu dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 02.01.2008, den in diesem Gespräch erteilten Kundenangaben und den bei Beratung verwendeten Ausdruck aus dem Wertpapierverbundsystem – gesetzt (vgl. LG UA Bl. 8) und aus ihrer Interpretation den Rückschluss auf eine unzureichende, irreführende, nicht anleger- und objektgerechte Beratung zur Kapitelanlage in die COBOLD 75-Anleihe gezogen hat (LG UA Bl. 8-10). Bei einem so gefundenen Ergebnis hätte das Landgericht von vornherein von einer Beweiserhebung absehen können; die mit der Beweisanordnung unterstellte Beweiserheblichkeit stellt das Gericht umgekehrt im Ausgang des Beweisverfahrens selbst in Frage.

 

dd)

Dieses Vorgehen trifft sich – wenngleich unter anderen Vorzeichen – mit einem Vorgang der Entscheidungsfindung, wie er sich ebenso auch in einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.08.2013 – 9 U 24/11 – BeckRS 201 3, 22257, zitiert nach juris) widerspiegelt, die die Klägerin erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Rechtsstreit eingeführt hat.

 

aaa)

Auch in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden (prozessualen) Sachverhalt bildete eine COBOLD-Anleihe (allerdings eine andere als vorliegend, nämlich die sogen. „Cobold Plus E4456“), die zusammengesetzt war aus Anleihen fünf verschiedener US-Banken, zu denen – ebenso wie hier – die Lehmann Brothers Holdings Inc. Bank rechnete (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 3). Die Vorinstanz hatte nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage des vermeintlich geschädigten Kapitalanlegers aus Beweislastgründen abgewiesen und hierzu festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweiserhebung von einer ausreichenden Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken der COBOLD-Anleihe auszugehen sei (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 12). Der entscheidende 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat dieses Beweisergebnis „aus Rechtsgründen“ (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 29), für unbeachtlich angesehen, da er selbst – vergleichbar vorliegend mit dem Landgericht zur angefochtenen Entscheidung – anhand einer von ihm angestellten Untersuchung der COBOLD-Anleihe zu der Auffassung gelangt ist, dass sich ein „spezifischer Aufklärungsbedarf“ zeige (OLG Karlsruhe, a.aO., Tz. 31), der „sich aus den Besonderheiten der Cobold-Anleihe“ ergebe, wobei sich – so der 9. Zivilsenat – „diese Besonderheiten (…) unmittelbar dem im Rechtsstreit vorgelegten Prospekt und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien entnehmen‘ ließen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 53). „Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu speziellen Risiken dieser Anleihe“ sah der Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht für erforderlich an (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 53), sondern meinte diese selbst beurteilen zu können. Der 9. Zivilsenat hielt diese – vom ihm analysierten – “Besonderheiten und spezifischen Risiken (…) für eine Anlageentscheidung wesentlich“ (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 31), ohne hierbei jedoch gesondert auszuweisen, dass sich diese Beurteilung auch auf den klagenden Kapitalanleger beziehen ließ. Stattdessen hat es der dort erkennende Senat genügen lassen, dass die von ihm für „wesentlich“ und aufklärungsbedürftig erachteten „erhebliche(n) Gesichtspunkte“ nicht Gegenstand der Produktinformation und des Handelsangebots“ gewesen seien (OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 57).

 

bbb)

Der hier erkennende Senat sieht sich in seiner Entscheidung nicht durch den vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschiedenen Fall präjudiziert, weil – wie noch näher auszuführen sein wird – insofern unterschiedlich gelagerte Sachverhalte zugrunde liegen.

Im Übrigen ist die im Fall einer Kapitalanlage-Entscheidung geforderte Beurteilung, welche Aufklärung objektbezogen und anlegerbezogen erforderlich, aber eben auch ausreichend war, unter Beachtung der im Zivilprozess grundlegenden Parteienmaxime und der Beweislastverteilung zu treffen. Dabei ist die Bewertung des Tatrichters durch den geäußerten Parteiwillen begrenzt.

 

c)

Demgegenüber trifft der hier entscheidende Senat bezogen auf den vorliegend streitgegenständlichen Fall – unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen vorgeblich fehlerhafter Aufklärung und Beratung im Rahmen einer Kapitalanlage-Entscheidung – die folgenden Feststellungen:

 

aa)

Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast genügt; sie hat – auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens -den Inhalt der Beratung im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Die Zedenten hatten bereits seit 2002 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und hatten auch in den Jahren 2004, 2005 und 2007 verschiedene COBOLD-Anleihen der Streithelferin gekauft.

Die Eröffnung des Depots im Jahr 2002 beruhte darauf, dass den Zedenten der Zinsertrag auf dem Sparbuch zu gering war; ihre Risikobereitschaft ordneten sie seinerzeit mit “risikoscheu“ ein (Risikoklasse 2, Dokumentation der Kundenangaben vom 04.03.2002, GA II 216).

Beim Kundengespräch am 27.02.2004 kauften die Zedenten zum ersten Mal eine COBOLD-Anleihe (COBOLD 50) und ordneten sich mit ihrer Unterschrift schon als “risikobereit“ (Risikoklasse 3) ein; die Beschreibung der Kategorie der Beklagten lautet (GA II 220):

“Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet, teilweise Toleranz gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung. Langfristig rendite-/kursgewinnorientiert, kleiner Teil auch in Anlagen mit hohen Wertschwankungen.“

Am 27.02.2004 unterzeichneten die Zedenten ferner ein Gesprächsprotokoll, nach dem ihnen erläutert wurde, dass bei Unternehmensanleihen das Risiko besteht, dass zur Fälligkeit der Anleihe das Unternehmen insolvent ist und die Anleihe nicht zu 100% zurück gezahlt wird. Handschriftlich ist das Formular wie folgt ergänzt (GA II 222):

“Im Falle einer Insolvenz wird bei Fälligkeit nicht zu 100% zurückgezahlt. Tritt das Kreditereignis ein erfolgt keine Kuponauszahlung, sondern die Ansprüche werden in einer neuen Anleihe gewahrt.“

Außerdem bestätigten die Zedenten mit ihrer Unterschrift den Erhalt von sogen. “GIS-Blättern“.

Die Beklagte hat dazu vorgetragen, diese Produktinformation sei zwar intern und nicht für Kunden bestimmt; die Zeugin XXX habe diese aber immer mit in das Gespräch einbezogen, erläutert und ausgehändigt. Für die erste COBOLD-Anleihe seien dies die Anlagen B 9A – B9F gewesen (GA II 189; II 223 if). Die Beraterin XXX habe die Zedenten an diesem Tag vorrangig über die Besonderheiten der COBOLD-Anleihe informiert: Sie habe – wie handschriftlich auf dem Bogen notiert – mit ihnen besprochen, dass die Emittentin bei einem Kreditereignis oder einer Insolvenz eines Referenzunternehmens von der Rückzahlungspflicht frei werde und stattdessen eine Anleihe des Unternehmens angedient werde, bei dem das Kreditereignis eintritt. Sie habe auch erläutert, dass die angediente Anleihe mit einem Verlustrisiko verbunden sei, und erklärt, was mit “Referenzunternehmen“ gemeint sei. Sie habe erläutert, dass deshalb die Bonität der Referenzunternehmen entscheidend sei, und man habe sich gemeinsam das Rating angesehen.

Am 23.02.2005 erwarben die Zedenten die nächste COBOLD-Anleihe (COBOLD 58). Eine Dokumentation der Kundenangaben sowie der Beratung ist dabei nicht erstellt worden. Die Beklagte hat dies damit begründet, die Unterlagen seien noch aktuell gewesen seien und die Risiken, Vorteile und Wirkungsweise der COBOLD-Anleihe seien bereits aus dem Vorjahr bekannt gewesen (GAII 190).

Beim Kundengespräch am 22.03.2007 erwarben die Zedenten – neben einer weiteren Anlage -wiederum eine COBOLD-Anleihe (COBOLD 68). Sie ordneten sich nach wie vor als “risikobereit“ (Kategorie 3) ein; erwarben allerdings ausdrücklich ein Papier, das wegen der Bonität der Referenzunternehmen zu der Kategorie 4 “spekulativ“ zählte. Sie bestätigten auf dem Gesprächsprotokoll den Erhalt von Produktinformationen (GA II 244). Nach dem Vorbringen der Beklagten seien dies die Anlagen B 21 – B 21 D gewesen (GA II 192; II 245 ff).

Am 02.01 .2008 erfolgte schließlich die Beratung zur Wiederanlage der fällig gewordenen Anlage aus dem Jahr 2005. Dazu ließ sich vormittags zunächst der Vater der Klägerin allein von der Zeugin XXX beraten. Am 02.01 .2008 unterzeichneten die Zedenten erneut eine Dokumentation der Kundenangaben (GA II 258ff), einen WVS-Ausdruck über die COBOLD 75-Anleihe mit handschriftlichem Zusatz “Kunden haben bereits Erfahrungen mit dieser Anlage“ (GA II 261) und eine Dokumentation des Gesprächs (GA II 262f).

Die Beklagte behauptet, die Zeugin habe dem Zedenten verschiedene Anlageprodukte vorgestellt (Bundesschatzbrief, COBOLD 75-Anleihe, Sparbrief der Beklagten, Vermögenswachstumsmix-Zertifikat, Hinweis auf baldige Auflage eines Zertifikats der DZ-Bank und eines Garantiefonds).

Der Zedent habe sich mit Blick auf die höheren Zinsen für die COBOLD-Anleihe entschieden. Die Zeugin habe mit ihm anhand eines Ausdrucks aus dem WVS (Wertpapier-Verbund-System) und einer Produktinformation die bereits bekannte Funktionsweise, die Referenzunternehmen, die Ratings, die Risikoklasse und die Verzinsung besprochen. Sie habe dem Zedenten die interne, aber immer mit ausgehändigte Produktinformation der Anlagen B 23A – B 23F (GA II 252 ff.) sowie die für die Kunden bestimmte Produktinformation Anlagen B 38 und B 39 (GA II 284, II 286 f) mitgegeben.

Der Zedent verabschiedete sich zunächst von der Zeugin mit dem Auftrag, die Unterlagen für den Kauf vorzubereiten, und erschien nach dem Mittagessen mit seiner Ehefrau erneut.

Die Beklagte trägt vor, die Zedentin habe erklärt: “So, wie Sie es heute mit meinem Mann besprochen haben, machen wir es.“ Zu dritt seien dann nochmals der WVS-Ausdruck und die Produktinformation besprochen und die Dokumentation erstellt worden.

Die Zeugin habe den Zedenten am 02.01.2008 die Produktinformation (GA II 252ff bzw. II 286f), Kopien der Kundenangaben (GA II 258) und der Gesprächsdokumentation (GA I 105 und II 262), eine vorläufige Wertpapierabrechnung (GA I 108 und II 266) und den WVS-Ausdruck (GA I 107 und II 264) mit handschriftlichen Ergänzungen ausgehändigt.

Bei dem Nachkauf des Papiers am 18.02.2008 sei die COBOLD 75-Anleihe nochmals kurz anhand eines WVS-Ausdrucks (GA II 268) besprochen worden. Der Zedent habe andere Anlageangebote wegen eines zu geringen Zinssatzes abgelehnt. Die Klägerin legt für diesen Kauf noch eine vorläufige Wertpapierabrechnung (GA I 120) vor.

 

bb)

Diesen Inhalt und Verlauf der stattgefundenen Beratungen hat die Klägerin im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht widerlegt (siehe dazu bereits oben unter b)aa)). Das bedeutet konkret: Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund nicht bewiesen, dass die Zedenten über die für ihre konkrete Anlageentscheidung im Jahr 2008 wesentlichen Umstände der COBOLD 75-Anleihe nicht hinreichend aufgeklärt worden sind.

 

aaa)

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zedenten bereits mehrfach COBOLD-Anleihen nach Beratung durch die Beklagte erworben und damit Vorkenntnisse hinsichtlich dieser Anlageform hatten.

Bereits beim ersten Kauf im Jahr 2004 haben die Zedenten bestätigt, auch darüber informiert worden zu sein, dass sie beim Ausfall eines Referenzunternehmens (nur) eine Anleihe dieses Unternehmens erhalten. Angesichts der insoweit klaren GIS-Unterlagen, deren Erhalt sie ebenfalls bestätigt haben, waren sie darüber aufgeklärt, dass die 100%-ige Rückzahlung am Ende der Laufzeit davon abhängt, dass kein vertraglich definiertes Kreditereignis bei einem der Referenzunternehmen eintritt (GA II 224). Die Risiken sind in den übergebenen Unterlagen ferner ausdrücklich erläutert (Bonität der Referenzunternehmen), ebenso wie die Definition eines “Kreditereignisses“ (Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Auflösung, Nichtzahlung, Schuldenrestrukturierung; GA II 226).

Diese Informationen wiederholten sich bei dem Kauf im Jahr 2007, bei dem die Zedenten wegen der relativ schlechteren Ratings der Referenzunternehmen sogar ausdrücklich ein als “spekulativ“ zu bewertendes Papier der Risikoklasse 4 kauften. Dass die Zedenten sich bewusst auf dieses höhere Risiko der speziellen COBOLD 68-Anleihe eingelassen haben, ist dem von ihnen gesondert abgezeichneten Vermerk auf der Dokumentation der Kundenangaben vom 22.03.2007 (GA II 242) zu entnehmen. Die gesonderte Unterschrift zu der gegenüber der grundsätzlichen Klassifizierung erhöhten Risikobereitschaft ist nur plausibel, wenn damit gerade der Unterschied zu dem Risikopotential der bisherigen beiden COBOLD-Anlagen und damit die spezielle Wirkungsweise über die Bonität der Referenzunternehmen besprochen und von den Zedenten gebilligt worden ist.

Damit ist davon auszugehen, dass die Zedenten vor der Beratung im Januar 2008 wussten, dass bei den COBOLD-Anleihen die Rückzahlungspflicht der Streithelferin von dem Nichteintreten eines Kreditereignisses bei einem der jeweiligen Referenzunternehmen abhängt, dass unter einem Kreditereignis die Zahlungsunfähigkeit (bzw. Insolvenz, Überschuldung, Auflösung, Nichtzahlung, Schuldenrestrukturierung) zu verstehen ist und dass das Anlagerisiko durch die Bonität der jeweiligen Referenzunternehmen bestimmt wird. Die Zedenten haben ihre Vorerfahrungen mit dieser Anlageform im Übrigen – offenbar ohne weiter nachzufragen – schriftlich auf dem WVS-Ausdruck vom 02.01.2008 bestätigt (GA II 261).

 

bbb)

Vor der Anlageentscheidung im Januar 2008 ist der Zeuge XXX, auf dessen Einschätzung sich seine Ehefrau vollständig verlassen hat, erneut auf Grundlage der zweiseitigen Kunden-Produktinformation über die COBOLD 75-Anleihe und des WVS-Ausdrucks über die für seinen Anlageentschluss wesentlichen Aspekte aufgeklärt worden.

Die Produktinformation enthält insbesondere auf ihrer zweiten Seite (GA II 287) die maßgeblichen Informationen über die Wirkungsweise und die speziellen Risiken der Kapitalanlage. Unter dem Stichwort ‚Risikohinweise‘ wird gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass keine Kapitalgarantie, sondern ein gänzliches Verlustrisiko besteht. Ferner ist erwähnt, dass das Risiko in erster Linie in der Bonität der Referenzunternehmen liegt, nämlich darin, dass bei mindestens einem Referenzunternehmen Insolvenz, Nichtzahlung oder Schuldenrestrukturierung eintritt. Der Begriff des Kreditereignisses mit seinen Varianten wird unter einem eigenen Spiegelstrich definiert. Und es wird erläutert, dass bei einem Kreditereignis bei mindestens einem der Referenzunternehmen der Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Nominalvolumens und der Anspruch auf Kuponzahlung gegen die DZ Bank, die Emittentin, entfällt. Ausdrücklich heißt es weiter, stattdessen – also statt Rückzahlung und Zinszahlung durch die Emittentin – erfolge die Andienung einer Anleihe des zuerst ausgefallenen Referenzunternehmens in Höhe des Nominalbetrages.

Weiter sind in der Übersicht auf Seite 2 der Produktinformation -wie bereits auf der ersten Seite – die fünf Referenzunternehmen benannt, hier mit ihrer Rating -Einstufung nach Moodys und S&P.

Auch der Rückzahlungsmodus und seine Voraussetzung ist in der Übersicht kurz aufgeführt.

Damit waren die Zedenten aufgeklärt über die Abhängigkeit der Rückzahlung von bestimmten Referenzunternehmen, über die Identität der konkreten Referenzunternehmen der COBOLD 75-Anleihe (nämlich die fünf namentlich bezeichneten US-Banken) und über die Einschätzung ihrer jeweiligen Bonität. Aus der Information geht für den Durchschnittsanleger verständlich hervor, was unter einem ‚Kreditereignis‘ verstanden wird, und dass die Emittentin nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn ein solches Kreditereignis bei nur einem der Referenzunternehmen eintritt. Deutlich wird ferner, dass diese Folge auch unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der übrigen – solventen – Referenzunternehmen besteht. Nach verständiger Lektüre der Produktinformation war der Anleger darüber informiert, dass er sein Kapital nur von der Emittentin zurückerhält, wenn kein Referenzunternehmen in die Insolvenz fällt. Aus der Kenntnis über die Abhängigkeit von Referenzunternehmen ergibt sich auch ohne Weiteres, dass es für die Kapitalrückzahlung nicht nur auf die Bonität der Emittentin, sondern auch auf die Bonität der Referenzunternehmen ankommt und damit die Bonität mehrerer Unternehmen für die Sicherheit des Kapitals eine Rolle spielt.

Klar und zutreffend ist auch die Erläuterung, dass an die Stelle des Rückzahlungsanspruchs gegen die Emittentin eine Anleihe, das ist eine lnhaberschuldverschreibung, des zuerst mit einem Kreditereignis ausgefallenen Referenzunternehmens tritt. Dabei ist der Begriff der „Andienung“ nach seiner allgemeinen Bedeutung nicht missverständlich oder relativierend. Aus der Aussage, es werde eine Anleihe des ausgefallenen Referenzunternehmens angedient, ist zudem zwangslos abzuleiten, dass die Ersatzanleihe ein erhebliches Risiko der Wertlosigkeit in sich trägt und deren Marktwert nicht ihrem Nennwert entspricht. Denn das Referenzunternehmen ist gerade wegen Insolvenz oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit ausgefallen, so dass es ferner nahe liegt, dass der Anleger in einem Insolvenzverfahren des Referenzunternehmens – ggfs. im Ausland – nur anteilig befriedigt wird. Die Vorstellung, dass der Anleger in diesem Fall während des Insolvenzverfahrens aufgrund der COBOLD-Anlage durch die Emittentin rechtlich betreut wird, liegt allerdings fern; eine Aufklärung darüber, dass das nicht der Fall ist, war folglich entbehrlich.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis in dem WVS-Ausdruck (GA II 261) sowie in der Gesprächsdokumentation vom 27.02.2004 (GA II 222), die Ansprüche würden mit der angedienten Anleihe gewahrt, nicht als verharmlosend anzusehen. Damit ist nicht mehr und nicht weniger gesagt, als dass mit Eintritt eines Kreditereignisses die Zahlungsansprüche des Anlegers nicht mehr in der ursprünglichen COBOLD 75-Anleihe, sondern in der Ersatzanleihe verkörpert sind.

Allein der Umstand, dass es wegen eines Kreditereignisses überhaupt zum Austausch der Anleihe kommt, verdeutlicht jedoch einem verständigen und hinreichend aufmerksamen Anleger die risikobehaftete Zäsur in der Kapitalanlage. Eine etwaige Erwartung, das ursprüngliche Rückzahlungsversprechen der Emittentin werde nun in jedem Fall durch ein solventes bzw. zahlungsfähiges Referenzunternehmen erfüllt, entbehrt ersichtlich der Grundlage.

Die Zedenten waren durch die Produktinformation auch über das prinzipielle Totalverlustrisiko und die fehlende Kapitalgarantie informiert, denn dies ist der erste Punkt der Risikohinweise. Dass die Zeugin XXX dieses Risiko ausweislich der Gesprächsdokumentation (GA II 262) nicht ausdrücklich bei der mündlichen Beratung erwähnt hat, steht dem nicht entgegen. Denn angesichts der sehr guten Ratings sowohl der Emittentin (A-1-) als auch der fünf Referenz unternehmen (A+ bis AA-) bestand zu einem vertieften Hinweis im Januar 2008 kein Anlass. Ein erhöhtes Verlustrisiko, auf das die Beklagte als wesentlichen Umstand für einen Anlageentschluss hätte hinweisen müssen, war seinerzeit angesichts der Einstufung als wirtschaftlich sehr solide nicht erkennbar.

Die zweiseitige Produktinformation hat der Zeuge XXX bei der ersten Besprechung am Vormittag des 02.01.2008 erhalten, so dass er und die Zedentin im Übrigen hinreichende Gelegenheit hatten, die Unterlage zu studieren und bei Bedarf am Nachmittag vor der Auslösung des Kaufauftrags bei der Beklagten nachzufragen. Dass er dies nicht nur in diesem Fall, sondern nach seiner eigenen Bekundung auch in allen anderen Fällen unterlassen hat, und stattdessen – wie von ihm geschildert – ohne zu wissen, um was für eine Anlage es sich im Einzelnen handelt, vertrauensvoll den Auftrag unterschrieben hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Über ihre Gewinnmarge bei dem Verkauf der COBOLD-Anleihe musste die Beklagte nicht aufklären (BGH, Urteil vom 15. April 2010 -III ZR 196/09 -‚ BGHZ 185, 185, Tz. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2010 – 17 U 148/10, Tz. 13 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

Eine etwaige Aufklärungspflicht über den Wechsel von einer sicheren in eine ungesicherte Anlageform scheidet schon deshalb aus, weil der Großteil des im Januar 2008 in die COBOLD-Anleihe investierten Geldes bereits zuvor als COBOLD-Anleihe angelegt gewesen war.

 

ccc)

Die Beklagte hat nicht gegen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen, indem sie den Zedenten die COBOLD 75-Anleihe vorgeschlagen hat.

 

aaaa)

Die Zedenten haben sich (so.) selbst bereits vier Jahre vor dem streitgegenständlichen Wertpapierkauf in die Risikoklasse 3 ‘risikobereit‘ eingeordnet.

Dass sie -wie der Zeuge XXX bekundet hat -die Unterlagen vor ihrer Unterzeichnung nicht durchgelesen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalanlegern obliegt es in ihrem eigenen Interesse, Unterlagen vor der Unterschrift durchzulesen und ggfs. kritisch nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstehen. Anleger der Risikoklasse 3 ordnen nach ihrer Selbsteinschätzung die Sicherheit einer Anlage einer höheren Renditeerwartung unter, wenn sie auch ein vorrangiges Interesse an der Substanzerhaltung haben. Das bedeutet, dass die Zedenten nach der von ihnen mehrmals unterzeichneten Selbsteinschätzung bereit waren, für eine höhere Verzinsung ein gewisses – wenn auch kein besonders hohes – Risiko für das Kapital einzugehen.

 

bbbb)

Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht nachgewiesen, dass die konkrete COBOLD 75-Anleihe im Januar 2008 nicht dieser Risikoeinschätzung entsprochen hat.

Die COBOLD-Anleihe ist nur so gut und sicher, wie die Bank bzw. das Referenzunternehmen mit der schlechtesten Bonität. Das Anlagerisiko wird dadurch jedoch nicht um die Anzahl der Referenzunternehmen vervielfacht (so aber OLG München, Beschluss vom 28.05.2010 – 19 U 1932/101 WM 2010, 1945, Tz. 5 und 7, zitiert nach juris; ebenso auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2013 -9 U 24/11 -‚ a.aO., Tz. 51). Das Rückzahlungsrisiko ist bei der gebotenen Betrachtung zum Anlagezeitpunkt vielmehr danach zu bemessen, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine der Banken – die Emittentin oder eine Referenzbank – vor Fälligkeit der Anleihe zahlungsunfähig werden könnte (ebenso auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 -17 U 148/10 -‚ WM 201 1‚ 405, Tz. 5, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 21 .06.2012 -5 U 121/1 1 -‚Anlage SH 18, Seite 13 f.).

Dass eine der fünf US-Referenzbanken -insbesondere die Lehman Brothers Holding Inc. – zahlungsunfähig werden würde, war indes seinerzeit nicht zu erwarten. Es handelte sich eher um ein theoretisches Ausfallrisiko (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.1 1 .2012 -5 U 10/12 – ‚ SchIHA 2013, 235, Tz. 78, zit. nach juris). Das ergibt sich zunächst aus den auch in der Produktinformation und in dem WVS-Ausdruck aufgeführten guten Ratings der damals international renommierten US-Banken (GoldmanSachs, Lehman Brothers, Merrill Lynch, Morgan Stanley, Bear Stears) von Anfang 2008. Zudem war angesichts derjeweiligen Systemrelevanz dieser Banken davon auszugehen, dass sie bei einer eventuellen Schieflage gestützt und eine Zahlungsunfähigkeit jedenfalls nicht zugelassen werde (“too big to fail‘) (siehe näher OLG Schleswig, a.a.O. und Urteil vom 21.06.2012 -5 U 121/11 -‚ Anlage SH 16;, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2010 -17 U 148/00 – ‚ Tz. 11‚ zit. nach juris und Urteil vom 28.02.2012 – 17 U 227/10 – ‚ Anlage SH 15, Seite 11; OLG München, Urteil vom 14. Juli 2010 -7 U 1542/10 -‚ WM 2010, 2115, Tz. 52, zit. Nach juris; OLG Rostock, 1. Zivilsenat, Urteil vom 22.08.2012 – 1 U 1/11, Seite 10, unveröffentlicht).

Die in dem von den Zedenten als Beratungsergebnis gebilligten WVS-Ausdruck aufgeführten Ratings der Referenzbanken (A+ bis AA-), die zum Kaufzeitpunkt am 02.01 .2008 gültig waren, berücksichtigten bereits Unternehmensereignisse des Jahres 2007. Aus diesem Grund kommt den von der Klägerin behaupteten Einzelereignissen (im Jahr 2007 zum Teil existenzielle Schwierigkeiten, Massenentlassungen, erhebliche Abschreibungen und wirtschaftskriminelle Machenschaften) keine selbstständige Bedeutung bei der Bewertung der Bonität der Referenzunternehmen zu. Wesentliche Grundlagen der Anlageentscheidung sind durch diese behaupteten Einzelereignisse nicht berührt; eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bestand nicht. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz auf den Basisprospekt der Streithelferin für alle COBOLD-Produkte abhebt und ausführt, diese habe ihr Produkt selbst als hochriskant und nur für erfahrene Anleger klassifiziert, trifft dies nicht den vorliegenden konkreten Fall. Denn entscheidendfür das spezielle Risiko einer konkreten COBOLD-Anleihe kann nur die Bonität der Emittentin und der jeweiligen Referenzunternehmen sein. Das konkrete Risiko war hier aber – wie ausgeführt – wegen der sehr guten Ratings der Emittentin und der Referenzbanken seinerzeit eher als marginal einzustufen. Aus dem unerwarteteten Zusammenbruch von Lehman Brothers im Herbst 2008 kann nunmehr nicht rückwirkend geschlossen werden, dieses allgemein unerkannte Risiko hätte die Beklagte ihrer Anlageberatung bereits im Januar 2008 zugrunde legen müssen mit der Folge, dass die Anleihe nicht mit mittlerem Verlustrisiko, sondern mit spekulativen Charakter hätte klassifiziert werden müssen.

Dass sich die Beklagte bei ihrer Risikoeinstufung von der Bonität der Referenzunternehmen hat leiten lassen, zeigt die Einordnung der im Jahr 2007 von den Zedenten erworbenen COBOLD 68-Anleihe. Diese zählte angesichts der schlechteren Bonität der vier Referenzunternehmen (A-, BBB, BBB-, BB) zu der spekulativeren Risikoklasse 4.

Aus der Sicht von Januar 2008 entspricht die vorliegende COBQLD 75-Anleihe dem Anlegerprofil der Zedenten. Sie bot mit 5% p.a. eine um 0,5 Prozentpunkte höhere Verzinsung gegenüber klassischen Bankanleihen bei einem wegen der gut bewerteten Bonität der fünf US-Banken nur unwesentlich höherem Risiko.

 

ddd)

Der dargestellte Inhalt der auf die Produktinformation gestützten Beratung durch die Beklagte reicht hier für eine hinreichende Aufklärung über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aus (im Ergebnis ebenso auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. November 2010 – 17 U 148/10 – ‚ a.a.O., Tz. 4, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2012 -17 U 227/10 -‚ Anlage SH 15; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.06.2012 -5 U 121/11 -‚ Anlage SH 16).

Anders als in Fällen, die weiteren obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde lagen, wurden hier – wie festgestellt – die erläuternden Produktinformationen vor der letztlichen Anlageentscheidung übergeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.05.2010 – 1 9 U 1 932/1 0 -‚ WM 201 0, 1 945, Tz. 5-7, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2011 – 17 U 145/10 -‚ BeckRS 2014, 03198, zitiert nach juris).

Dem bereits angesprochenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.08.2013 (- 9 U 24/11 -‚ a.a.O., Tz. 3) lag eine Produktinformation für eine andere COBOLD-Anleihe -Cobold Plus E4456 -mit einem offensichtlich anderen Inhalt zugrunde. Anders als im vorliegenden Fall wurde in jener Produktinformation – soweit aus dem mitgeteilten Sachverhalt erkennbar – nicht an erster Stelle und plakativ auf die fehlende Kapitalgarantie und das gänzliche Verlustrisiko hingewiesen. Außerdem wurden dort die Voraussetzungen für ein Kreditereignis nur „rudimentär‘ dargestellt, während im vorliegenden Fall im Einzelfall beschrieben ist, was unter einem Kreditereignis zu verstehen ist. Schließlich wird bei der hier ausgereichten Broschüre das Risiko des Totalverlusts bei einem Kreditereignis nicht verschleiert, weil zum einen gleich zu Beginn auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht wird und im Übrigen deutlich gesagt ist, dass es sich bei der Ersatzanleihe um eine Anleihe des Referenzunternehmens handelt, welches wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten überhaupt erst den Anleihentausch verursacht hat.

 

eee)

Weitere Aufklärungs pflichten bezüglich der COBO LD-Anleihe bestanden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht.

 

aaaa)

Hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte, auf die die Zedenten nach Ansicht der Klägerin hätten hingewiesen werden müssen, bestand im vorliegenden Fall keine Aufklärungspflicht der Beklagten.

Denn diese Umstände waren jedenfalls für die Zedenten keine wesentliche Grundlage für ihre Anlageentscheidung. Das ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen des Zeugen XXX bei seiner Vernehmung durch das Landgericht. Dabei hat er nämlich erklärt, er habe auch die früheren COBOLD-Anlagen abgeschlossen, ohne dass ihm klar gewesen sei, was für eine Anlage das im Einzelnen ist. Für ihn entscheidend sei das Angebot mit einem günstigen Zinssatz und einer nicht zu langen Laufzeit gewesen.

Die darüber hinausgehenden Erläuterungen durch die Bankmitarbeiterin sind für ihn ersichtlich nicht von großer Bedeutung gewesen. Denn er erinnerte sich nicht daran, ob er nähere Erläuterungen erhalten hatte, und konnte damit auch nicht erklären, dass solche Hinweise nicht erteilt worden waren. So hat er nicht nur auf Nachfragen hinsichtlich der unterschriebenen Formulare verzichtet, sondern auch wiederholt bewusst ohne weitere Nachfragen Wertpapiere gekauft, deren Funktionsweise er möglicherweise im Ergebnis nicht verstanden hat. Das wesentliche Interesse des Zedenten als Grundlage seiner Anlageentscheidung bestand folglich in der Erwartung einer günstigen Verzinsung bei in einer im Grundsatz nicht spekulativen Kapitalanlage. Ebenso wie der Zeuge erklärt hat, er habe das Kleingedruckte in den Gesprächsprotokollen nicht gelesen, weil es ihn nur verwirrt und er dafür einen gesonderten Berater gebraucht hätte, hätte er auch an etwaigen weiteren Erläuterungen zu den Einzelheiten einer COBOLD-Anleihe kein Interesse gehabt. Aus diesem Grund konnten sie auch nicht zur wesentlichen Grundlage seines Anlageentschlusses werden.

Es kommt daher im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht darauf an, ob die Zedenten hätten informiert werden müssen und sind, welche Anforderungen an die Feststellung eines Kreditereignisses gestellt wurden und welchen Ermessensspielraum die Emittentin dabei ggfs. hatte. Unwesentlich war danach für die Zedenten auch die Frage, ob bei der COBOLD-Anleihe möglicherweise ein höheres Risiko als bei einer direkten Investition in die Referenzunternehmen besteht, weil eine solche Investition bei einer voraussichtlich geringeren Verzinsung ohnehin nicht zur Debatte stand.

 

bbbb)

Schon weil im vorliegenden Fall jedenfalls keine wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der Zedenten berührt waren, bedurfte es darüber hinaus auch keiner Aufklärung über die zusätzlichen Gesichtspunkte, wie sie von der Klägerin – unter Inbezugnahme auf das von ihr kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug eingeführte Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 29.08.2013 geltend gemacht worden sind. Hätte bei den Zedenten tatsächlich ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis im Zeitpunkt der Anlageberatung vom 02.01.2008 vorgelegen, welches von der sie beratenden Zeugin XXX nicht eingelöst und befriedigt worden ist, so wäre es auf Seiten der Klägerin gewesen, eine Grundlage für eine darauf gerichtete Tatsachenfeststellung durch Befragung der jeweils von den Parteien eingeführten Zeugen im Rahnen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht zu schaffen.

Das betrifft beispielsweise die Einwendungen, die Zedenten seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Beklagte bzw. die Emittentin, ihre Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit, wegen der Auswahl der Ersatzpapiere in einem Interessenkonflikt befunden hätten, ob und ggfls. wer und welche Kredite bzw. Geschäfte durch das in der Anlage enthaltene Kreditderivat abgesichert seien, dass eine Überprüfung des festgestellten Kreditereignisses durch die Anleger nicht vorgesehen sei, dass abzusichernde Gläubiger, Kredite oder Geschäfte nicht hätten existieren müssen und dass ein Kreditereignis auch dann eintrete, wenn die Emittentin keinen eigenen Forderungsausfall verzeichne.

Ob dieses Vorbringen gemäß §§ 531 Abs. 2, 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO noch in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, kann mangels Schlüssigkeit dahinstehen.

 

cccc)

Waren die Kapitalanleger -wie hier -ohnehin nicht an weitergehenden Informationen interessiert, sondern haben sie bereits die nach dem festgestellten Inhalt der Beratung erhaltenen Informationen ohne tiefergehendes Verständnis und ohne Nachfragen hingenommen und sich gleichwohl für die vorgeschlagene Anlageform entschieden, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine in anderen Fällen – ob der Person des Anlegers – dahingehende Aufklärungspflicht beständen hätte.

Es bedarf deshalb wegen eines insoweit abweichenden Sachverhalts keiner Entscheidung, ob die im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.08.2013 (aaO.) angenommenen weiteren Aufklärungspflichten auch nach Auffassung des Senats bestehen können und ob sie ggfs. erfüllt worden sind.

 

4.

Eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin auf den Schriftsatz der Streitverkündeten vom 19.03.2014 bedurfte es nicht. Neues tatsächliches Vorbringen, das der Entscheidung zugrunde zu legen wäre, ist darin nicht enthalten. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um jederzeit zulässige rechtliche Ausführungen auf der Grundlage des wechselseitigen bisherigen Parteivortrags. Zurückzuweisen ist ebenso der Antrag der Klägerin, auf die vom Senat in der mündlichen Verhandlung dargestellte vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage nochmals schriftsätzlich erwidern zu können. Auf die insoweit eingenommenen Rechtsstandpunkte vermochte die Klägerin – anwaltlich vertreten – hic et nunc zu erwidern; neuer Tatsachenvortrag war jedoch nicht zuzulassen, da dafür kein Anlass gegeben sein konnte.

Die insoweit nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 04.04.2014 sowie vom 09.04.2014 und die darin enthaltenden Rechtsausführungen hat der Senat zur Kenntnis genommen und geprüft. Gründe zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung resultieren daraus nicht.

 

5.

Nach Allem ist auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Abgesehen davon, dass dieser Rechtsstreit seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Beratung und Aufklärung im konkreten Fall hat, liegt auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von der rechtlichen Beurteilung durch ein anderes Oberlandesgericht vor; in Bezug auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.08.2013 -9 U 24/1 1 – (a.a.O.) hat der Senat das bereits eingehend dargelegt und sieht deshalb an dieser Stelle von Wiederholungen ab.

Die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz ergibt sich aus § 47, 47 GKG, § 3 ZPO, wobei neben dem Zahlungsantrag auch die weitergehende Klageanträge Berücksichtigung gefunden haben.

 

Unterschriften