OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2014 – 5 W 88/13

In der Kostenfestsetzungssache

1) XXX e.V.
-Antragsgegner und Beschwerdeführer-
Proz.-Bev.: XXX

2) XXX e.V.
-Antragsteller und Beschwerdegegner-
Proz.-Bev.: XXX

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch die Richterin am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichterin am 20.03.2014 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 30.08.2012 – Az.: 3 O 854/12 (3) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von XXX €.

Gründe:
I.
Die Antragssteller haben mit Schriftsatz vom 29.08.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.08.2012 ohne vorherige Beteiligung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beim Landgericht ist am 30.08.2012 eine Schutzschrift der Antragsgegnerin eingegangen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.09.2012 ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.09.2012 zurückgewiesen worden; auch hier erfolgte eine Beteiligung der Antragsgegnerin nicht.

Zugunsten der Antragsgegnerin wurde im Kostenfestsetzungsverfahren für die Beteiligung im einstweiligen Verfügungsverfahren eine 0,8 Gebühr festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.08.2012 verfolgt sie die Festsetzung auch einer 0,5 Gebühr nebst Auslagenpauschale für das Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 21.03.2013 und 09.09.2013 Bezug genommen (Bd. II, Bl. 231 d.A.).

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Vergütung für die Beschwerdeinstanz besteht ist nicht gegeben.

Zwar kann der Prozessbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren nach VV 3500 die vorgesehene halbe Gebühr auch dann verdient haben, wenn er im Beschwerdeverfahren selbst keine Schriftsätze verfasst hat. Erforderlich ist aber, dass er eine irgendgeartete Tätigkeit entfaltet hat, wie etwa eine Besprechung mit dem Mandanten oder die Durcharbeitung der Akten zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (OLG Rostock, Beschluss vom 21.04.2006, MDR 2006, 1194 m.w.N.). Derartige Tätigkeiten wurden nicht dargelegt. Für die Vertretung der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht durch Anfertigung der Schutzschrift ist bereits eine Vergütung festgesetzt worden.

Die Entgegennahme der Zustellung der Entscheidung ist keine Tätigkeit, die eine Gebühr für die Vertretung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt, sondern ist nach § 19 Nr. 9 RVG nicht gesondert vergütungspflichtig, wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei in erster Instanz vertreten hat, sondern wird von den in dieser Instanz angefallenen Gebühren erfasst (vgl. Gerold u.a. – von Eicken, RVG, 19. Aufl., § 19 Rn. 9 Rn. 37 m.w.N.). Die Verpflichtung zur Entgegennahme ergibt sich bereits aus §§ 87, 78 ZPO und trifft auch den nicht (mehr) bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Nr. 1812 KV GKG.

Unterschriften