OLG Rostock, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 U 70/17

Beschluss vom 10.10.2017 – 1 U 70/17 (6 0 10/17 LG Stralsund)

 

Oberlandesgericht Rostock

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Beschluss

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10.05.2017 – 6 0 10/17 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung. Eine erste Verlängerung der Frist um nicht mehr als zwei Wochen auf (kurz) begründeten Antrag, kann als stillschweigend bewilligt angesehen werden. Ein besonderer Bescheid ergeht regelmäßig nicht. Eine weitere Verlängerung kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewilligt werden, wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag nachgewiesen werden muss. Zur Vermeidung weiterer Kosten (Nrn. 1200ff. KV GKG) wird die Rücknahme des Rechtsmittels anheim gegeben.

3. Den Streitwert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf 32.489,26 € festzusetzen. Auch insoweit wird den Parteien rechtliches Gehör in der bestimmten Frist gewährt.

Gründe:

1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Titelgegenklage, mit der sie sich gegen eine aus ihrer Sicht seitens der Beklagten in unzulässiger Weise eingeleitete Zwangsvollstreckung gewandt hat, zu Recht abgewiesen, weil der Vollstreckungstitel nicht unwirksam ist und sonstige Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckung nicht gegeben sind.

2. Dem Vorbringen zur Berufung (Schriftsatz vom 17.08.2017, GA 155ff./I) können keine Erfolgsaussichten beigemessen werden.

a. Soweit die Klägerin rügt, dass die angefochtene Entscheidung überraschend gewesen und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen sei (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 2-3 = GA 156-157/1), weil ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme auf den der Beklagten nachgelassenen, unter dem 26.04.2017 verfassten und bei Gericht eingereichten Schriftsatz gegeben worden wäre, geht dies ins Leere. Die Beklagte stellt zutreffend dar, dass der lnhalt des genannten Schriftsatzes überhaupt keinen Eingang in die Urteilsgründe gefunden hat (Schriftsatz vom 22.09.2017, Seite 2 = GA 7/11), so dass die ergangene Entscheidung darauf auch nicht beruht.

b. Unbehelflich bleibt gleichermaßen das Monitum der Klägerin, das Erstgericht sei – jedenfalls implizit – ohne Nennung von Gründen davon ausgegangen, dass es zu der – ihrer Meinung nach mit der Vollstreckungsandrohung (Anlage K 1, GA 35ff./I) eingeleiteten – Zwangsvollstreckung keiner vorherigen Zustellung einer Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO bedurft habe. Dieser Einwand ist prozessual überholt, denn inzwischen hat die Beklagte – wie von der Klägerin selbst ausgeführt wird (siehe nachfolgend) – Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen und hierbei zuvor eine Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt (vgl. Anlagenkonvolut K 9, GA 165ff./I).

c. Die Klägerin stellt nämlich ihre Titelgegenklage nunmehr in eine Zahlungsklage um, da die Beklagte die streitbefangene Summe von 32.489,26 € zwischenzeitlich durch Pfändung des Geschäftskontos der Klägerin erlangt habe, und macht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung dieses Betrages geltend (vgl. Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 1-2 = GA 155-156/1).

aa. Es kann unterstellt werden, dass diese Änderung der Klage in der Berufungsinstanz nach § 533 Nr. 1 ZPO zulässig ist, da sich die Beklagte ohne Widerspruch auf das Verfahren eingelassen hat, so dass von ihrer nach § 267 ZPO zu vermutenden Einwilligung auszugehen ist (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 533 Rn. 3 und § 267 Rn. 1).

bb. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht indes nicht, da – so mit Recht die Beklagte (Schriftsatz vom 22.09.2017, Seite 1 = GA 6/11) – der Titel des Amtsgerichts „Fesi Kreis lalomita” vom 18.11.2015 (Anlage K 8, GA 91ff./1) einen vollstreckungsfähigen lnhalt aufweist und die Zwangsvollstreckung nicht rechtswidrig war.

(1) Den mit der Berufungsbegründung wiederholten Einwand der Klägerin (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 8-9 = GA 162-163/1), der Vollstreckungstitel sei unbestimmt, weil aus ihm nicht zu ermitteln gewesen sei, worauf sie habe zahlen bzw. welche Forderung durch die mittlerweile vollzogene Zwangsvollstreckung habe beglichen werden sollen, trägt ebenso wenig wie ihr Argument, dem Titel habe sich nicht entnehmen lassen, ob und in welcher Höhe der festgesetzte Geldbetrag auf die „Hauptschuld” oder auf die „Pönalienrechnung” entfalle. lnsofern wird – zur Vermeidung unnötigen Schreibwerks – einerseits auf die bereits vom Landgericht angestellten Erwägungen (LGU 3-4) und andererseits auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 22.09.2017, Seite 4-5 = GA 9-10/11) verwiesen, denen sich der Senat jeweils vollen Umfangs anschließt. Unterstrichen wird diesbezüglich der Verweis der Beklagten darauf, dass ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Fese Kreis lalomita sämtliche Schriftstücke und Urkunden zu den Akten gereicht wurden, die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem rumänischen Gericht am 28.10.2015 vertreten war und die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte – nebst der mit der Entscheidung vom 23.09.2014 bestimmten Hauptforderung – zu leistenden Zinszahlung danach ohne Weiteres nachzuvollziehen war. Dass diese Ansprüche zurückgehen auf einen Dienstleistungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin Arbeitskräfte für die Durchführung von Installationsarbeiten im Rahmen eines Windparkprojekts in der Ortschaft Facaeni/Rumänien zur Verfügung zu stellen, lässt sich dem Dokument ebenfalls entnehmen.

(2) Im Weiteren nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Klägerin (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 4 -7 = GA 158-161/1), bei der ihr seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.06.2017 (Anlage K 9, GA 165/1) vorgelegten Unterlage handele es sich um keine „Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO”, die den zu stellenden Mindestanforderungen an einen vollstreckungsfähigen Titel genüge. Solches ist nicht zu erkennen. Im Einzelnen:

(i) Dass Gegenstand der Unterlage eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ist, zu der das Muster in Anhang I der Regelung verwandt wurde, lässt sich bereits der Überschrift der vorgelegten Übersetzung im Zusammenhang mit dem Seitenaufdruck am Rande („Vom Europäischen Justizportal generiert”) entnehmen (anders verfehlter Maßen die Klägerin, Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 4 = GA 158/1). Weshalb es an der Vollständigkeit und Abgeschlossenheit des Dokuments fehlen sollte, ist nicht nachzuvollziehen; es umfasst sechs Seiten, die sämtlich in Übersetzung vorliegen (GA 187R5-191RS).

(ii) Aus der Bescheinigung ergibt sich, dass sie von einem rumänischen Notar ausgestellt wurde; entsprechend verhält es sich nach deutschem Recht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.0., Art. 53 EuGVVO, Rn. 2). Dazu findet sich einmal ein Stempel mit Unterschrift im Original (GA 175/1), ein anderes Mal liegt – zur hier fraglichen Unterlage – nur eine Kopie mit identischem Stempelaufdruck und Unterschrift vor (GA 192/1). Das wirkt für die Beglaubigung ausreichend (anders die Klägerin, Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 5 = GA 159/1).

(iii) Die von der Klägerin gerügten Auslassungen bei den „Ankreuzungen” im verwandten Formularvordruck (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 5-7 = GA 159-161) haben keine entscheidende Bedeutung. Die Parteien des Rechtsstreits, in dem der Vollstreckungstitel ergangen ist, sind im Dokument zutreffend verzeichnet. Vorhandene Schreibfehler im Original (etwa zur Schreibweise der Klägerin, siehe Schriftsatz vom 17.07.2017, Seite 5 = GA 159/1), sind offensichtlich und bereits in der Übersetzung behoben (vgl. Anlagenkonvolut K 9, GA 185 RS einerseits, GA 188 andererseits).

Auch die zu vollstreckende Entscheidung (Amtsgericht Festesti vom 18. November 2015) (siehe GA 187RS/I und GA 188/1) mit einer Kurzdarstellung des Streitgegenstandes und der zu vollstreckenden Forderung sind in das Dokument aufgenommen (GA 189/1).

Die Klägerin bezeichnet es selbst als Zweck der Bescheinigung, dass der Schuldner hierdurch in die Lage versetzt werden müsse, zu erkennen, aus welchem Titel gegen ihn vollstreckt werden soll und um welche Forderung es sich handelt (Schriftsatz vom 17.08.2017, Seite 3 = GA 157/1).

Dem ist mit der ihr überlassenen Unterlage zweifelsfrei entsprochen worden.

3. Nach allem kann dem Rechtsmittel kein Erfolg zukommen.

Unterschrift/en