OLG Koblenz, Urteil vom 27.04.2017 – 2 U 1373/15

Aktenzeichen: 2 U 1373/15

Oberlandesgericht Koblenz

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 08.12.2015, Az. 1 O 100/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das unter Ziff. 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Beklagte zählt zu den führenden Anbietern von Produkten im Bereich der Telekommunikation in Deutschland. Für den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen schaltet sie auf Provisionsbasis unter anderem so genannte Profiseller ein. Am 22.3.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten als Profiseller an. Die Provisionsliste der Beklagten sah dabei für die Vermittlung einer .de-Domain eine Bruttoprovision von 1,19 € (für maximal 50 Vermittlungen/Monat) sowie für Hosting Basic Pakete eine – mengenabhängig gestaffelte – Bruttoprovision von bis zu 42,84 € vor, wobei den Profisellern ausdrücklich auch eine Vermittlung an sich selbst gestattet war.

Im März 2014 bot die Beklagte in ihrem Online-Shop eine .de-Domain zu einem Aktionspreis von 0,01 €/Monat für das erste Vertragsjahr an, wobei der Besteller ohne weitere Kosten als Upselling-Angebot noch ein Hosting Basic Paket dazu „geschenkt“ bekommen konnte. Provisionstechnisch wurde dies – nach Angaben der Beklagten aufgrund eines Programmierungsfehlers – für einen Zeitraum von wenigen Tagen so erfasst, dass der eine solche Produktkombination vermittelnde Profiseller sowohl die Provision für die .de-Domain wie auch die Provision für ein Hosting Basic Paket gutgeschrieben erhielt.

Am 23.3.2014 bestellte der Kläger für einen Kunden „XXX“ zwei der vorgenannten Produktkombinationen. Am 25.3.2014 bestellte er sodann für sich selbst zwischen 10:04 Uhr und 11:10 Uhr insgesamt rund 240 dieser Produktkombinationen. Die von ihm dabei gewählten Domain-Namen enthielten jeweils einen Wortbestandteil „E-Book“ oder ähnlich. Eine Freischaltung der Domains durch die Beklagte erfolgte zunächst nicht. Vielmehr kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, da die Beklagte dem Kläger vorwarf, im Zusammenspiel mit weiteren, ähnlich agierenden Profisellern gezielt den Fehler in ihrem Provisionsprogramm ausgenutzt zu haben. Eine Auszahlung der Provision, die der Kläger mit 10.204,25 € brutto bezifferte, erfolgte nicht. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 11.4.2014 den Profiseller-Vertrag mit dem Kläger. Dieser kündigte seinerseits sämtliche – für sich selbst – vermittelten Produkt-Verträge zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

Mit seiner Klage hat der Kläger die aus seiner Sicht fällige Provision in Höhe von 10.204,25 € nebst Verzugszinsen geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage dahingehend entgegengetreten, dass der Kläger bewusst einen bei ihr aufgetretenen Fehler ausgenutzt und sie im Zusammenspiel mit anderen Profisellern gezielt an einem Wochenende mit Bestellungen „überflutet“ habe, weshalb sie berechtigterweise die Anfechtung der geschlossenen Verträge erklärt habe. Die Klage sei als Erpressungsversuch dieser gewerbsmäßig agierenden Bande zu werten. Für die „geschenkten“ Webhosting-Pakete sei keine Provision angefallen, so dass sich ein Provisionsanspruch des Klägers auf maximal 50 vermittelte .de-Domains beschränke. Zudem seien eventuelle Ansprüche nach § 654 BGB verwirkt.

Mit seinem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der vom Kläger geltend gemachte Provisionsanspruch sei dem Grunde nach wirksam entstanden, da sämtliche bestellten Produkte auf eine Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen seien. Eine Vermittlungstätigkeit an sich selbst sei dem Kläger nach den vertraglichen Absprachen der Parteien ausdrücklich gestattet gewesen, so dass auch die vom Kläger selbst erworbenen Produkte provisionspflichtig seien. Ein Anfechtungsgrund habe nicht vorgelegen; die ausgesprochene Kündigung des Profiseller-Vertrages habe auf die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Provisionsansprüche des Klägers keine Auswirkungen mehr gehabt. Ein derart schwerwiegendes Verhalten des Klägers, das einen Anspruch im Hinblick auf § 242 BGB ausschließen könnte, könne auch in einer Ausnutzung eines Fehlers im Provisionsgewährungssystem der Beklagten nicht gesehen werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 8.11.2015 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Profiseller-Vertrag als Maklervertrag einzustufen sei, so dass dem Kläger ein Provisionsanspruch schon nach § 654 BGB nicht zustehen könne. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Vermittlungstätigkeit des Klägers für den Abschluss der Webhosting-Verträge, für die der wesentliche Teil der geltend machten Provisionen angefallen sei, nicht kausal gewesen sei, da es sich bei diesen Webhosting-Verträgen um eine Gratis-Zugabe der Beklagten gehandelt habe, die nur „gelegentlich“ der eingeleiteten Bestellung einer Domain erfolgt sei. Auch die Maßstäbe des § 242 BGB habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angewendet, da der Kläger hier durch bewusstes und abgestimmtes Ausnutzen eines erkannten Fehlers im EDV-System der Beklagten einen gezielten Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihrerseits an den vom Kläger vermittelten Hosting-Verträgen dem Grunde nach ausdrücklich festgehalten habe, obwohl sie diese so fristgerecht hätte kündigen können, dass nach den Profiseller-Bedingungen eine Provision nicht angefallen wäre. Dies zeige, dass die Vermittlungen des Klägers durchaus in ihrem Sinne gewesen seien. Auf entsprechende Hinweise des Senats (Bl. 223 ff; 274 ff.GA) hat der Kläger ergänzend dargelegt, dass er mit einem Geschäftspartner, dem Zeugen YYY, ein Geschäftsmodell entwickelt gehabt habe, bei welchem man sich diverse Domains mit dem Wortbestandteil „E-Book“ habe sichern wollen, um hierüber an derartigen Produkten interessierte Kunden im Internet den jeweiligen E-Book-Anbietern gegen Zahlung einer gewissen Provision zuzuleiten. Während sein Geschäftspartner das erforderliche Kapital zur Verfügung habe stellen sollen, habe er – neben einer geringen Bareinlage – die benötigten Domains erwerben und in die gemeinsame Gesellschaft einbringen sollen. Diese Geschäftsidee sei letztlich daran gescheitert, dass er bei der Beklagten zwar die verschiedenen Domains bestellt habe, die Beklagte eine Freischaltung der Domains aber so lange verweigert habe, dass sein Geschäftspartner zwischenzeitlich von der gemeinsamen Gesellschaft Abstand genommen und man die Geschäftsidee nicht weiter verfolgt habe.

Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen YYY. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.3.2017 (Bl. 429 – 433 d.A.) Bezug genommen.

 

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Provisionsanspruch des Klägers wirksam entstanden ist. Im Ergebnis gleichfalls zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Dabei kann offenbleiben, ob sich der Provisionsanspruch des Klägers hier – so die Auffassung der Beklagten – aus §§ 652 ff. BGB ergibt oder – so das Landgericht – als Anspruch sui generis einzustufen ist. Relevanz gewinnt diese Frage nämlich nur im Hinblick auf eine mögliche Verwirkung des Anspruchs nach § 654 BGB. Diese Norm kann hier indes – selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Maklerrechts ausgeht – nicht zu einem Ausschluss des Provisionsanspruchs des Klägers führen, da diesem nach den Profiseller-Vertragsbedingungen ausdrücklich auch eine Vermittlung von Geschäften an sich selbst gestattet war. Der Kläger als Profiseller durfte daher gerade auch „für den anderen Teil tätig“ werden, solange es sich bei diesem anderen Teil um ihn selbst handelte, so dass die vermittelten Eigengeschäfte des Klägers dem Inhalt des mit der Beklagten bestehenden Vertrages nicht zuwiderliefen.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der wesentliche Teil des vom Kläger geltend gemachten Provisionsanspruchs, nämlich die auf die Webhosting-Verträge entfallenden Provisionsanteile, nicht daran scheitere, dass diese Option von dem Besteller ohne weitere Kosten hinzu gebucht werden konnte, er sie also quasi als Gratis-Zugabe der Beklagten erhielt. Entscheidend ist insoweit, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, dass die Bestellung sowohl der Domain wie auch des jeweils dazugehörigen Webhosting-Vertrages auf Vermittlung des Klägers erfolgte, auch wenn dieser für den Webhosting-Vertrag keine eigenständigen Vermittlungsbemühungen entfalten musste, sondern nur für den Besteller das von der Beklagten zu der Domain dazu geschenkte Webhosting-Paket annehmen musste. Dass durch diese Verprovisionierung der gratis hinzu zu buchenden Webhosting-Verträge für die Profiseller ein besonders lukratives Verhältnis zwischen Vermittlungsaufwand und erzielbarem Ertrag bewirkt wurde, stellt auch aus Sicht des Senats eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar und steht einem Entstehen des vollen Provisionsanspruchs nicht entgegen.

Entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Senats auf Basis des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien kann dem Kläger auch keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung seines Anspruchs vorgeworfen werden. Auf Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nunmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Vertragsabschlüsse mit der Beklagten nicht nur zum Zwecke der Provisionserzielung vorgenommen hat, sondern gleichzeitig eine eigene Geschäftsidee verfolgt hat, die – wäre sie realisiert worden – dazu geführt hätte, dass die abgeschlossenen Verträge auch für die Beklagte dauerhaft auskömmlich hätten werden können. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar war (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1641, Rn. 33 zum einseitigen Kalkulationsirrtum), sodass im Gegenzug die Geltendmachung des Provisionsanspruchs durch den Kläger sich nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.

So hat der Zeuge YYY im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, dass er und der Kläger bereits Ende 2013 die Geschäftsidee entwickelt hätten, diverse Domains, die den Begriff „E-Book“ enthielten, registrieren zu lassen, um sodann über ein sogenanntes „White-Labeling“ interessierte Kunden an solche Internet-Shops weiterzuleiten, die die entsprechenden E-Books anboten. Hierfür hätten sie gemeinsam eine Liste mit rund 200 möglichen Domains aufgestellt, wobei der Kläger für die technische Umsetzung sorgen sollte, während der Zeuge als wesentlicher Geldgeber fungieren und seine Erfahrungen aus dem Online-Marketing einbringen sollte.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass das geschilderte Verhältnis des Zeugen zum Kläger von diversen Eigenartigkeiten geprägt war. Dabei erscheint vor dem Hintergrund der modernen, internetgestützten Geschäftsidee besonders ungewöhnlich, dass der Zeuge für sein dem Kläger gesetztes „Ultimatum“ die Form eines schlichten Briefes gewählt hat. Der persönliche Eindruck, den der Zeuge anlässlich der Schilderung dieser Umstände auf den Senat gemacht hat, lässt indes keine Rückschlüsse auf Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu. Der Zeuge schilderte anschaulich, dass zwischen ihm und dem Kläger ursprünglich ein elektronischer Kontakt durchaus üblich gewesen sei, er den Kläger auf diesem Weg aber nicht mehr habe erreichen können und sich deshalb für einen Brief entschieden habe. Da die gesamte Geschäftsidee durch den Kläger und den Zeugen letztlich nur semi-professionell betrieben wurde, was sich unter anderem an der für Geschäftsleute unbedarft wirkenden Ausgestaltung der vom Kläger in die gemeinsame Gesellschaft in Form von Domains und Software einzubringenden Einlage zeigt, fügt sich auch dieses Detail hier letztlich plausibel ein, und vermag daher den Gesamteindruck, den der Zeuge hinterlassen hat, nicht zu erschüttern.

Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass er zwar die bei der Beklagten bestellten Domains für die Verwirklichung seiner Geschäftsidee benötigt habe, nicht aber die gleichfalls bei ihr abgeschlossenen Webhosting-Verträge. Insoweit verweist die Beklagte zwar zutreffend darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben bereits langjähriger zufriedener Webhosting-Kunde bei der Fa. ZZZ gewesen sei und über diese Gesellschaft letztlich auch das Webhosting habe abwickeln wollen. Diese langfristige Planung des Klägers belegt indes nicht, dass die von ihm zusammen mit den bestellten Domains bei der Beklagten abgeschlossenen Webhosting-Verträge für ihn von vornherein ohne Interesse waren und daher seinerseits nur zum Zwecke der Verprovisionierung abgeschlossen wurden. So hatte der Zeuge YYY anschaulich erläutert, dass weder für ihn noch für den Kläger im Vorfeld absehbar war, welche der im Rahmen der Umsetzung der Geschäftsidee aktivierten Domains letztlich auch wirtschaftlich erfolgreich werden würden, also im Internet auf hinreichendes Interesse der potentiellen Kunden stoßen würden. Für diese Testphase machte somit das finanziell extrem interessante Angebot der Beklagten, die den benötigten Webspace für ein Jahr kostenlos zur Verfügung stellte, durchaus Sinn, auch wenn langfristig eine Umsetzung der Geschäftsidee über das Webhosting bei der Fa.ZZZ angedacht war. Sobald – ab Beginn des zweiten Vertragsjahres – auch beklagtenseits das Webhosting nur noch gegen monatliche Kosten angeboten worden wäre, hätten der Kläger und der Zeuge YYY dann zu entscheiden gehabt, ob man die bei der Beklagten gebuchte Domain für das Webhosting zur Fa. ZZZ „umzieht“ oder – aus technischen Gründen oder auch aufgrund eines zwischenzeitlich erkannten noch besseren Supports durch die Beklagte – bei dieser belässt. Dass es hierzu letztlich nicht gekommen ist, sondern die Geschäftsidee des Klägers und des Zeugen YYY bereits in der Vorbereitungsphase gescheitert ist, kann ihm – aufgrund dieser erst ex post gewonnenen Erkenntnisse – nicht angelastet werden, sodass es bei der Annahme eines ursprünglich ernsthaften Geschäftswillens verbleibt.

Soweit die Beklagte nunmehr auch eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers rügt, da dieser die Domains nicht für sich, sondern für die Gesellschaft erworben habe, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg. Nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen YYY sollten die Domains nämlich gerade nicht aus Gesellschaftsvermögen erworben werden, sondern der Kläger sollte die von ihm erworbenen Domains als seine Einlage in die Gesellschaft einbringen. Da die vereinbarten Einlagen letztlich weder durch den Zeugen noch durch den Kläger erbracht wurden, verbleibt es somit bei der Aktivlegitimation des Klägers als bei der Beklagten aufgenommener Profi-Seller.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Beklagten immer wieder vorgetragene Behauptung, der Kläger sei hier in Absprache mit weiteren Profisellern vorgegangen, wobei man eine bandenmäßig organisierte Erpressung durchgeführt habe. Der Senat geht insofern – ohne dass es diesbezüglich einer Beweisaufnahme bedarf – zugunsten der Beklagten davon aus, dass der als Zeuge benannte Profiseller SSS Anfang März 2014 auf die von ihm als „Sicherheitslücke“ bezeichnete Besonderheit im Provisionierungssystem der Beklagten gestoßen war, dass dem Zeugen SSS die Unlauterkeit der Bestellung der von der Beklagten nahezu kostenfrei angebotenen Domain-Webhosting-Kombination ausschließlich zur Erzielung der erheblichen damit verbundenen Provision bewusst war und er dennoch nur zur Provisionserzielung in erheblichem Maße die entsprechenden Produkte bei der Beklagten bestellt hat. Der Senat nimmt weiter zu Gunsten der Beklagten an, dass auch der Kläger über den Zeugen SSS von dieser besonders lukrativ wirkenden Möglichkeit, eine Provision zu verdienen, Kenntnis erlangt hat. Nach dem weitergehenden Vortrag der Beklagten sowie unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen YYY kann indes nicht angenommen werden, dass der Kläger hier auch als Mitglied einer möglicherweise erpresserisch agierenden Bande um den Zeugen SSS tätig geworden ist. Vielmehr zeigt sich der Senat auf Grundlage der anschaulichen und glaubhaften Angaben des Zeugen YYY überzeugt, dass der Kläger in jenem Zeitraum, in dem er seine Bestellungen bei der Beklagten vorgenommen hat, aufgrund der mit diesem Zeugen entwickelten Geschäftsidee ohnehin eine Vielzahl von Domains mit dem Wortbestandteil „E-Book“ hätte bestellen und auch den hierfür benötigten Webspace im Rahmen eines Webhosting hätte sicherstellen müssen. Dabei mag ihn der Hinweis des Zeugen SSS auf die „Sicherheitslücke“ bei der Beklagten bewogen haben, diese Bestellungen gerade bei der Beklagten zu platzieren, um für sich persönlich (ohne Beteiligung der Gesellschaft und/oder seines Geschäftspartners) die attraktive Provision als Zusatzgeschäft „mitzunehmen“. Dies begründet indes keine Zweifel daran, dass die von ihm bei der Beklagten geschlossenen Verträge von ihm damals zur Umsetzung seiner Geschäftsidee mit dem Zeugen YYY ernsthaft gewollt und benötigt waren.

Das Landgericht hat dem Kläger somit zu Recht den geltend gemachten Provisionsanspruch, der in der Berufungsinstanz in seiner rechnerisch ermittelten Höhe nicht mehr im Streit steht, in voller Höhe zugesprochen.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB a.F., 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.204,25 Euro festgesetzt.

 

Unterschrift/en