OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16

Aktenzeichen: 12 U 1102/16

Oberlandesgericht Koblenz

Im Namen des Volkes

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.578,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, aus 5.420,60 Euro seit dem 9.02.2011 und aus 19.158,23 Euro seit dem 3.04.2015, abzüglich am 8.04.2015 gezahlter 2.592,00 Euro.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen – hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs – wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 24.578,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.02.2011 aus 5.420,60 Euro sowie aus 19.158,23 Euro seit dem 3.04.2015 zu zahlen, abzüglich am 8.04.2015 gezahlter 2.592,00 Euro,

2. ihr außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat auf der Grundlage des mit der Beklagten bilateral geschlossenen Rahmen-Teilungsabkommens vom 24./29.11.2002 Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte anteilige Erstattung von an ihren Versicherungsnehmer geleisteten „Krankengeldzahlungen“.

Die Beklagte ist verpflichtet, sich auf der Basis des Teilungsabkommens an den diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin für ihr Mitglied zu beteiligen. Insoweit kommt der Senat – anders als das Landgericht – zu dem Ergebnis, dass die klagegegenständlichen Forderungen, ausgehend von dem Wortlaut der Bestimmungen des Teilungsabkommens und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsparteien, von dem Sinngehalt dieser Regelung umfasst sind.

Die Tatsache, dass die zu den streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin Anlass gebende ischialgieforme Beschwerdesymptomatik ihres Versicherungsnehmers nach den gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. XXX in dem beigezogenen Verfahren 4 O 260/11 – LG Trier und nach den Behauptungen der Beklagten nicht ursächlich auf das Unfallgeschehen vom 18.07.2010 zurückzuführen ist, steht der vorstehenden rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Die Beklagte ist gemäß § 1 a (1) des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens mit ihrem Einwand, die zu den versicherungsvertraglich geleisteten Aufwendungen anlassgebenden körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers beruhten nicht auf dem Unfallereignis, ausgeschlossen. Nach § 1 a (1) des Teilungsabkommens erfolgt eine Erstattung „ohne Prüfung der Haftungsfrage“.

Der Senat sieht ebenso wie das Landgericht keinen Grund, den in § 1 a (1) des Teilungsabkommens vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage auf die haftungsbegründende Kausalität zu beschränken. Die Formulierung „ohne Prüfung der Haftungsfrage“ ist umfassend und bezieht sich daher sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität.

Nach § 1 a (3) des Teilungsabkommens ist Voraussetzung für die abkommensgemäße Beteiligung der Beklagten das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs und dem Eintritt des Schadensfalles. Der Begriff des „Schadensfalles“ bezieht sich ausschließlich auf das Schadensereignis als solches und ist nicht gleichzusetzen mit den unfallbedingt hervorgerufenen Folgen und Auswirkungen, die das Unfallgeschehen nach sich zieht, so dass der hieran anknüpfende adäquate Kausalzusammenhang nicht immanent die Ursächlichkeit des Schadensereignisses für den Eintritt der Schadensfolgen voraussetzt. Die adäquate Zurechenbarkeit zwischen dem Gebrauch des Kfz. und dem „Schaden“ bezieht sich auf das versicherte Wagnis. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis bestehen, so dass dieses seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 1470) umfasst das versicherte Wagnis bei Kraftfahrzeugunfällen ausschließlich die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermögensschäden herbeigeführt werden.

Durch die Regelung des § 1 a (3) des Teilungsabkommens soll gewährleistet sein, dass die Beklagte nur in Fällen regulieren muss, in denen sie zur Deckung verpflichtet sein kann. Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Klägerin im konkreten Fall eine durch den Unfall verursachte Körperverletzung nachweisen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass nach dem infolge des Gebrauchs eines Kfz. verursachten Unfallgeschehen eine Beeinträchtigung bei dem Geschädigten festgestellt wurde und die Klägerin hierfür Aufwendungen erbracht hat.

Der Bundesgerichtshof bejaht selbst dann einen Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Wagnis, wenn die regressierten Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch eine fehlerhafte Diagnose veranlasst wurden (BGH, NJW-RR 2007, a. a. O.). Entsprechendes muss dann auch für Fälle gelten, in denen wie vorliegend der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten und dem Unfallgeschehen nicht geführt werden kann. Die im vorliegenden Fall im Rahmen des Haftungsprozesses gegen den Unfallverursacher getroffene Feststellung des Sachverständigen, dass aus gutachterlicher Sicht nicht nachgewiesen werden könne, dass ein Zusammenhang zwischen der ischialgieformen Beschwerdesymptomatik und dem Unfallgeschehen gegeben sei, steht daher einer Erstattungspflicht aus dem Teilungsabkommen auf Seiten der Beklagten nicht entgegen.

Das sogenannte „bewegliche Risiko“ bildet aufgrund der von einem Kfz. ausgehenden generellen Gefahr für sich genommen grundsätzlich einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für den bei Anwendung eines Teilungsabkommens stets erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem haftungsversicherten Gefahrenbereich als mögliche Unfallursache und dem Schadensereignis (vgl. Marburger, Anwendung von Teilungsabkommen bei Verkehrsunfällen, NZV 2012, 521 ff.).

Eine Grenze bilden die nach §§ 242 BGB zu berücksichtigenden „Groteskfälle“, die schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich eine Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers nicht hervorrufen können und daher von der Erstattungspflicht ausgenommen sind. Anhaltspunkte für einen derartigen, einen Groteskfall begründenden Sachverhalt hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt und in keiner Weise behauptet.

Der somit ausgehend von dem Wortlaut der einzelnen Regelungen ermittelte Sinngehalt des Teilungsabkommens wird auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Zur Herbeiführung einer Haftungseinschränkung hätte es den Parteien freigestanden, entsprechend dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (NJW-RR 2007, 507) eine Vereinbarung dergestalt in das Teilungsabkommen aufzunehmen, die die Beklagte berechtigt hätte, von der Klägerin im Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und dem der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall zu verlangen. Eine solche Einschränkung enthält das Teilungsabkommen vorliegend indes nicht.

Wäre es der Beklagten gleichwohl gestattet, sich auf das Fehlen eines Ursachenzusammenhangs zwischen Schadensereignis und körperlicher Beeinträchtigung zu berufen, würde das Abkommen letztlich konterkariert werden, da die Beklagte durch die Behauptung, die zu regressierenden Aufwendungen beinhalteten keinen unfallbedingt hervorgerufenen Ersatzanspruch, stets auf die Einholung eines Gutachtens hinwirken und ihre Zahlung von dem Nachweis der Ursächlichkeit abhängig machen könnte. Der Sinn dieser Vereinbarung, die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Prüfung der Haftpflicht zu vermeiden, indem allen zwischen den Beteiligten vorzunehmenden Schadensregulierungen eine einheitliche, der Erfahrung nach als Durchschnittswert anzusehende Quote zugrunde gelegt wird, wäre damit infrage gestellt.

Eine ohne Prüfung der Haftungsfrage bestehende Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers führt hingegen nicht zu einer massiven Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts, die das Leistungsvermögen der Beklagten als Haftpflichtversicherer gefährden könnte. Die Tatsache, dass die Haftungsfrage nicht geprüft wird, wirkt sich auch zu Gunsten der Beklagten aus. Selbst wenn der bei der Beklagten Haftpflichtversicherte den Unfall zu 100 % verursacht hätte, hat die Klägerin lediglich die Möglichkeit, 55 % (im Hinblick auf die übergegangenen Forderungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sogar nur 50 %) der ihr entstandenen Aufwendungen zu regressieren, sodass hierdurch eine Besserstellung der Beklagten gewährleistet ist.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Schadensfällen mit HWS-Verletzungen im sogenannten Harmlosigkeitsbereich, in denen keine stationäre Behandlungskosten anfallen, die Erstattungspflicht generell auf die Hälfte der in dem Teilungsabkommen festgelegten Quote beschränkt ist.

Ferner enthält § 3 (3) des Teilungsabkommens die Einschränkung, dass die Beklagte berechtigt ist, ein unabhängiges Gutachten einzuholen, wenn streitig ist, ob die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung den Harmlosigkeitsbereich überschritten hat. Auch diese, für den speziellen Fall ausdrücklich statuierte Möglichkeit des Haftpflichtversicherers, den Nachweis einer Überschreitung der „Bagatellgrenze“ zu verlangen, lässt erkennen, dass die Parteien in den übrigen Fällen bewusst auf eine solche Option verzichtet haben. Sie waren sich der Tragweite des Abkommens in jeder Hinsicht bewusst, so dass davon auszugehen ist, dass die in dem Teilungsabkommen festgelegten Quoten auf konkreten, wohl erwogenen wirtschaftlichen Überlegungen beruhen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten enthält § 2 des Teilungsabkommens keine Einschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage. Nach dieser Bestimmung unterliegen, die Aufwendungen der Klägerin der Erstattung nach §§ 1 a und 1 b nur insoweit und so lange, als sie sich mit dem sachlich und zeitlich kongruenten Schaden des Verletzten decken (Übergang nach §§ 116 SGB X).

Insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, die dieser zu einer vergleichbaren Klausel eines Teilungsabkommens gemacht hat. Diese Klausel behandelte den Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit. Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit weder die Haftungsfrage noch die Deckungsfrage betreffe, sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen sei deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (NJW-RR 2012, 605).

Im Rahmen des § 2 des streitgegenständlichen Teilungsabkommens ist damit lediglich zu prüfen, ob der Anspruch des Geschädigten, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Nach allem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der für ihr Mitglied krankheitsbedingt erbrachten Aufwendungen.

Die in der Anlage K 1 angeführte Position “LFZ bei Krankheit”, die mit einem Gesamtbetrag von 2.603,38 Euro in die Berechnung eingestellt wurde, ist nicht zweifach berücksichtigt. Die auf S. 1 der Tabelle errechneten Gesamtaufwendungen von 7.488,97 Euro enthalten zwar textlich die auf die Klägerin übergegangenen Aufwendungen für Lohnfortzahlungen, betragsmäßig ist diese Position jedoch außer Ansatz geblieben und erst auf S. 2 der Tabelle mit der Quote von 50 % und damit einem absoluten Betrag von 1.301,69 Euro in die Berechnung eingeflossen. Die von der Klägerin verlangte Teilforderung von 5.420,60 Euro ist daher rechnerisch korrekt.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280, 286 BGB. Hinsichtlich des bezogen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Zinsschadens hat die Klägerin mit Klageschriftsatz vom 23.04.2015 vorgetragen, dass sie diese Kostenposition am 9.04.2015 an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Ein zuvor bestehender Anspruch auf Freistellung ist daher erst ab diesem Zeitpunkt in einen Erstattungsanspruch übergegangen, so dass auch ein Zinsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte.

Der Zinsanspruch insoweit und auch hinsichtlich der der Klägerin weitergehend zuerkannten Forderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11). Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat erfolgte anhand einer Auslegung der individuell ausgestalteten, bilateral zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen des Teilungsabkommens. Es unterliegt insoweit der Beurteilung im Einzelfall, ob die konkret geltend gemachten Erstattungsansprüche von dem zwischen den Parteien vereinbarten Teilungsabkommen umfasst sind.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 21.986,83 Euro festgesetzt.

 

Unterschrift/en