OLG Koblenz, Beschluss vom 24.07.2017 – 2 Ws 268/17

Beschluss vom 24.07.2017

Aktenzeichen: 2 Ws 268/17

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 3. März 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

 

Gründe

 

I.

Das Landgericht Mainz verurteilte den Betroffenen am 16. Januar 2015, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14. Oktober 2013 – 2050 Js3232/11 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 27.000 Euro (360 Tagessätzen zu je 75 Euro). Zuvor hatte die Strafkammer den noch nicht ausermittelten Verfahrenskomplex I (Lieferung von Kriegswaffen 2004/2005 aus Beständen des Verteidigungsministeriums Bosnien-Herzegowina durch die kroatische Firma S. an die britische XXX Ltd.) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten abgetrennt Die diesbezüglichen Ermittlungen werden unter dem Verfahren 3330 Js 1763/15 von der Staatsanwaltschaft Mainz fortgesetzt und sind noch nicht abgeschlossen; derzeit wird versucht, den in Haft sitzenden Geschäftsführer der Firma XXX Ltd. im Wege eines an die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches gerichteten Rechtshilfeersuchens vernehmen zu lassen.

Die dem Verurteilten erteilte Bewährungsauflage, einen Betrag von 3.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, hat er erfüllt. Die Bewährungszeit ist am 15. Januar 2017 abgelaufen.

Mit Beschluss vom 3. März 2017, der Staatsanwaltschaft zugestellt am 14. März 2017, hat die Strafkammer die Strafe aus dein Urteil vom 16. Januar 2017 erlassen. Sie hat ausgeführt, der Ausgang des Verfahrens 3330 Js 1763/15 sei für den Bewährungsverlauf ohne Bedeutung, da die zugrunde liegenden Taten vor Beginn der Bewährungszeit lägen.

Hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 20. März 2017 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung über einen Straferlass müsse bis zur Entscheidung im Verfahren 3330 Js 1763/15 zurückgestellt werden, da die Strafen aus beiden Verfahren gesamtstrafenfähig seien und der Gesamtstrafenbildung gegenüber dem Straferlass der Vorrang gebühre.

 

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche eingelegt worden. In der Sache hat es keinen Erfolg. Die Entscheidung der Strafkammer, die Strafe aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 zu erlassen, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Strafe nach Ablauf der Bewährung zu erlassen, wenn die Strafaussetzung nicht widerrufen wird. Die Entscheidung ist möglichst bald nach Ablauf der Bewährungszeit zu treffen und darf nicht ungebührlich verzögert werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 2195/07 v. 21.01.2008 – Rn. 3 n. juris; Senat, 2 Ws 36/03 v. 27.01.2003). Für einen Widerruf haben sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben, insbesondere ist der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit nicht erneut straffällig geworden; die Zahlungsauflage hat er erfüllt.

Vom Erlass kann zwar – verfassungsrechtlich unbedenklich – Abstand genommen werden, wenn damit eine nach § 55 StGB zwingend vorgeschriebene Einbeziehung der Strafe in eine zu bildende Gesamtstrafe verhindert würde (vgl. BVerfG, 2 BvR 51/90 v. 23.02.1990 – NJW 1991, 558). Das Spannungsverhältnis zwischen Straferlass und Einbeziehung der Strafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall aufzulösen, wobei der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung und das Interesse des Verurteilten am Erlass einer Bewährungsstrafe gleichrangig sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2195/07 v. 21.01.2008 – Rn. 4 n. juris; Senat aaO. unter Bezugn. auf BVerfG NJW 1991, 558 u. BGH NJW 1991, 2847, OLG Karlsruhe, 2 Ws 360/16 v. 05.12.2016 – NStZ 2017, 95 <Rn. 5 n. juris mwN.>; Fischer, StGB, 64. Aufl. § 56g Rn. 2 mwN.).

Die Abwägung der für diese Prüfung zu berücksichtigenden Umstände ergibt jedoch, das dem Interesse des Verurteilten am Erlass der Strafe hier der Vorrang einzuräumen ist. Zwar musste er von Anfang an damit rechnen, dass die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 im Fall der Verurteilung im Verfahren 3330 Js 1763/15 aufgelöst und die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Einzelstrafen, ggf. auch unter Heranziehung derjenigen aus dem Urteil vom 14 Oktober 2013, in einer dann neu zu bildende Gesamtstrafe aufzugehen hätten, die angesichts ihrer Höhe von mehr als zwei Jahren nicht mehr aussetzungsfähig sein würde. Auch ist die seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichene Zeitspanne von derzeit etwas mehr als sechs Monaten nicht von einer solchen Dauer, um bereits ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten dahingehend zu begründen, dass es nicht mehr zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommen werde.

Doch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs absehbar, wann im Verfahren 3330 Js 1763/15 mit einer Verurteilung und demzufolge mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gerechnet werden kann. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2017 liegen über den Bearbeitungsstand des erst Ende September 2016 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Vereinigten Königreiches übermittelten Rechtshilfeersuchens keinerlei Erkenntnisse vor, nicht einmal Informationen darüber, ob überhaupt und ggf. wann das Ersuchen dort eingegangen ist. Bei dieser Sachlage kann nicht damit gerechnet werden, dass das Verfahren alsbald zum Abschluss gebracht und die Entscheidung über die Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung damit noch innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Interesse des Verurteilten am Erlass der Bewährungsstrafe der Vorrang einzuräumen. Voraussetzung für den Vorrang des Verfahrens nach § 55 StGB ist, dass die Einbeziehung der ausgesetzten Strafe in eine zu bildende Gesamtstrafe unmittelbar bevorsteht (vgl BVerfG NJW 1991, 558 Leits.; OLG Karlsruhe, aaO. Rn. 6 a.E.); dies ist hier aber nicht der Fall.

 

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