OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2017 – 9 W 324/16

Aktenzeichen: 9 W 324/16

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 29. April 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz aufzuerlegen, ist begründet.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Beklagten als dem voraussichtlich Unterlegenen gemäß §§ 91a Abs. 1, 91 ZPO aufzulegen.

Es liegt keine missbräuchliche Mehrfachverfolgung vor.

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Gesamtumstände rechtfertigen vorliegend nicht den Missbrauchsvorwurf. Dies kommt in Betracht, wenn parallel zu einem Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Leitet der Unterlassungsgläubiger neben der einstweiligen Verfügung ein Hauptsacheverfahren ein, ohne abzuwarten, ob der Schuldner die einstweilige Verfügung in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert, mag eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachverfolgung angenommen werden können.

Vorliegend oblag es dem Kläger aber nicht, vor Erhebung der Hauptsacheklage die formelle Rechtskraft der einstweiligen Verfügung abzuwarten. Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche in angemessener Zeit in einem Verfahren durchzusetzen, durch das deren Bestand auch materiell rechtskräftig festgestellt wird. Das war ohne Abgabe einer Abschlusserklärung nur durch Klageerhebung erreichbar. Zur Abgabe einer Abschlusserklärung hatte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2015 unter Fristsetzung von 4 Wochen aufgefordert. Dabei hat der Kläger darauf hingewiesen, ggf. ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Der Beklagte konnte innerhalb der Frist erklären, ob er beabsichtigt, Widerspruch einzulegen und ggf. die Entscheidung des Landgerichts oder Oberlandesgerichts in einem Rechtsmittelverfahren als endgültig anzuerkennen. Dem hat der Beklagte nicht entsprochen, obwohl ihm war bekannt, dass der Kläger ggf. ein Hauptsacheverfahren einleitet.

Bei diesen Gegebenheiten liegen die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Mehrfachverfolgung nicht vor.

Die Klageerhebung stellt sich auch nicht deswegen als missbräuchlich dar, weil der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens durch die einstweilige Verfügung hinreichend gesichert gewesen wäre, denn er konnte auch bei bestehendem Verfügungsanspruch nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgehen, dass die einstweilige Verfügung den Angriffen des Beklagten Stand halten wird.

Bei Fortführung des Rechtsstreits wäre der Beklagte in der Sache unterlegen. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 20. Januar 2016 – 9 U 1181/15 – Bezug genommen.

Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der Verfahrenskosten aus einem erstinstanzlich angenommenen Streitwert von 27.178,50 €.

 

Unterschrift/en