OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2017 – 1 Ws 355/17

Aktenzeichen: 1 Ws 355/17

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt gegen den zweiten Ansatz des Tenors des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz vom 7. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der durch ihren Leiter vertretenen Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt XXX richtet sich gegen den im Verfahren nach §§ 454, 463 Abs. 3 StPO ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. April 2017, soweit das Gericht, neben der Ablehnung einer Aussetzung des Vollzug der gegen den Verurteilten angeordneten Sicherungsverwahrung, der Anstalt – möglicherweise ohne Rechtsgrundlage – eine Frist von zwei Monaten zur Gewährung von Langzeitausgang gesetzt hat.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Vollzugsbehörde in Verfahren nach der Strafprozessordnung – anders als in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) – nicht Verfahrensbeteiligte und damit auch nicht beschwerdeberechtigt ist. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, die im Verfahren nach §§ 453 ff. StPO ergehen, können von staatlicher Seite nur durch die Staatsanwaltschaft angefochten werden (§ 296 Abs. 1 StPO). Weder die §§ 296 ff. StPO noch die §§ 453 ff. StPO enthalten eine Regelung, aus der sich eine Beschwerdeberechtigung der Vollzugsbehörde ableiten ließe. Daran hat der Gesetzgeber auch anlässlich der Neufassung des 67d Abs. 2 Satz 2 StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) nichts geändert.

Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

 

Unterschrift/en