OLG Bremen, Beschluss vom 06.07.2015 – 1 U 51/14

Beschluss vom 06.07.2015 – 1 U 51/14

Oberlandesgericht Bremen

Beschluss

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.09.2014 (Gesch.-Nr. 1 O 2000/12) wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.09.2014 (Gesch.-Nr. 1 O 2000/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 05.05.2015 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach der Stellungnahme der Kläger im Schriftsatz vom 12.06.2015 festhält.

Die Kläger haben in ihrer Stellungnahme ihren bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat in dem Hinweisbeschluss befasst hat, wiederholt und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung zu dieser Thematik nochmals vertieft. Die Ausführungen in ihrer Stellungnahme geben keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.

Die streitige Rechtsfrage einer Verjährungsunterbrechung durch zu allgemein gehaltene Güteanträge hat der Bundesgerichtshof mittlerweile in seinen Urteilen vom 18.06.2015 entscheiden (III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14, veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Klageforderung wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat.

Dazu führt der Bundesgerichtshof aus:

„Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert. Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt – anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren – auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist“ (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 227/14 Tz. 13-25).

Der Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei und hält damit an seinen Ausführungen fest. Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger aus dem in Beschluss vom 05.05.2015 genannten Gründen nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Es fehlen nach wie vor Angaben zum Beratungszeitraum und zum Hergang der Beratung. Damit war es der Beklagten, die eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) kommt es daher im Streitfall nicht mehr an.

Insgesamt ist der Senat der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist – nachdem der Bundesgerichtshof nun auch die im Streitfall relevante Rechtsfrage entschieden hat – und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Unterschrift/en