Oberfaschist: OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1986 – 15 U 118/85

keine Schmähkritik aber unzulässige Meinungsäußerung

Sachverhalt: Der Kläger, der seinerzeit Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales war, wurde in einer Zeitung als “Oberfaschist” bezeichnet. Nachdem der Verlag eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, verlangte der Kläger den Abdruck der Unterlassungserklärung in der Zeitung und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten. Das OLG gab ihm Recht.

Entscheidend stellte das OLG Düsseldorf hier darauf ab, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten worden sind. Zwar handele es sich hier aufgrund des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhangs wohl nicht um eine Meinungsäußerung in Gestalt von Schmähkritik, was das Gericht aber im Ergebnis offen ließ. Auch bei Meinungsäußerungen sei die Zulässigkeit im Rahmen der Güterabwägung festzustellen, die zu Lasten der Meinungsfreiheit ausfallen kann. So liege der Fall hier. Zwar sei der freien Rede im Zweifel der Vorzug einzuräumen, hier überwiege jedoch der Ehrschutz. Dabei stützte sich der Senat maßgeblich darauf, dass der Artikel keinen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage betreffe. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sie neben der Formalbeleidigung und der Schmähkritik eine dritte Kategorie der unzulässigen Meinungsäußerung eröffnet. Rechtlich ist das möglich, denn ebenso wie die Rechtswidrigkeit bei Ehrverletzungen nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist, ist das Gewicht der sich gegenüberstehenden Rechte in einer Abwägung zu ermitteln. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass dem Ehrschutz mehr Gewicht einzuräumen sein kann als der Meinungsfreiheit. Eben aus diesem Grund ist die Entscheidung bedenklich. Das Gericht hat nämlich über die Qualität des Artikels geurteilt, indem es meint, dass dieser keinen Beitrag zum Meinungskampf darstelle. Medienrechtlern lässt das einen kalten Schauer über den Rücken laufen, denn für den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG darf es auf die Qualität des Beitrags nicht ankommen. Würde man das zulassen, wären der Willkür Tür und Tor geöffnet, da die Zulässigkeit einer Äußerung von der Meinung des Gerichts abhängt. Deutsche Gerichte sollten sich der daraus resultierenden Gefahren, gerade vor dem Hintergrund zweier Diktaturen in der jüngeren Vergangenheit (NSDAP und SED) bewusst sein und davon absehen, Artikel nach der Gesinnung zu bewerten. Unterhalb der Schmähkritik ist daher für unzulässige Meinungsäußerungen eigentlich kein Raum. Zumeist sind sich die Gerichte dieser Gemengelage bewusst, indem sie der Meinungsfreiheit den Vorrang geben und die Grenze bei Menschenwürdeverstößen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen ziehen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2002 – 6 U 205/01).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.1986 – 15 U 118/85

Schmähkritik-Lexikon