Nazi-Schlampe: LG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 324 O 217/17

keine Schmähkritik – Satire

Sachverhalt: Eine namentlich genannte AfD-Politikerin forderte in einer Rede „Schluss mit der politischen Korrektheit. Diese Äußerung nahm eine Satire-Sendung zum Anlass, zu äußern “Jawoll, Schluss mit der politischen Korrektheit! Lasst uns alle unkorrekt sein, da hat die Nazi-Schlampe doch recht. War das unkorrekt genug? Ich hoffe!”. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben. Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Entscheidend war für das Gericht, dass die Bezeichnung als Nazi-Schlampe in einer satirischen Sendung gefallen ist, bei der die Diskreditierung der Person nicht im Vordergrund stand. Sowohl die Begriffe „Nazi“ als auch „Schlampe“ seien im konkreten Fall erkennbar nicht ernst gemeint gewesen, sondern knüpften an die zuvor selbst aufgestellte Forderung nach einem Verzicht auf politische Korrektheit an.

Hintergrund: Anders als bei herkömmlichen Äußerungen besteht bei der Satire die Besonderheit, dass sie von Übertreibungen und Überspitzungen geprägt ist. Hinzu kommt noch, dass Satire Kunst im Sinne von Art. 5 Absatz 3 GG sein kann und dann besonders geschützt ist. Das ist aber nicht zwangsläufig der Fall, denn nicht jede Satire ist auch Kunst im Sinne von Art. 5 Absatz 3 GG. Im Rahmen satirischer Beiträge ist die Verwendung von Formalbeleidigungen in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen bei besonders gravierenden Eingriffen und Menschenwürdeverstößen, vgl. Böhmermanns Schmähgedicht.

LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017 – 324 O 217/17

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