Muster Klage Vermieter gegen Mieter auf Mieterhöhung / Zustimmung

An das Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1, 20555 Musterstadt

Klage

des Karl Knaus (Vermieter)
Musterstraße 8
20566 Muster

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Frisch [Anmerkung: ein Prozessbevollmächtigter ist beim Amtsgericht nicht notwendig, es besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang]

gegen

Max Mieter (Mieter)
Musterstraße 10
20566 Muster

– Beklagter –

wegen: Zustimmung zur Mieterhöhung
Gegenstandswert: … Euro

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, der Mieterhöhung für die vom Beklagten bewohnte Wohnung Musterstraße 12 in 20255 Muster, I. Obergeschoss links, von netto 9,23 Euro auf 11,43 Euro mit Wirkung zum 01.05.2017 zuzustimmen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, ein Versäumnisurteil (§ 331 Absatz 3 ZPO) zu erlassen, sofern der Beklagte trotz Aufforderung seine Verteidigungsabsicht nicht zeitgerecht anzeigt (§ 276 Absatz 1 ZPO).

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zustimmung zur Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB).

I.
Die Parteien haben am 01.03.2010 über die Wohnung Musterstraße 12 in 20255 Muster, I. Obergeschoss links, einen Mietvertrag geschlossen. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 9,23 Euro je Quadratmeter.

Beweis: Anlage K 1 – Mietvertrag vom 01.03.2010

Der Kläger begehrte vom Beklagten mit Schreiben vom … die Zustimmung zur Mieterhöhung von 9,23 Euro auf 11,43 mit Wirkung zum … Das Mieterhöhungsverlangen ging dem Beklagten am … zu.

Beweis: Anlage K 2 – Schreiben vom …

Das Mieterhöhungsverlangen begründete der Kläger mit einem Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Alfred Muller, welches die vom Beklagten bewohnte Wohnung nachvollziehbar im Vergleich zu anderen Wohnungen einordnet und die sich ergebende ortsübliche Vergleichsmiete errechnet.

Beweis: Anlage K 3 – Sachverständigengutachten

Der Beklagte gab die Zustimmung nicht innerhalb der zweimonatigen Zustimmungsfrist ab (vgl. § 558b Absatz 2 Satz 1 BGB).

II.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die streitgegenständliche Mieterhöhung soll am … gemäß § 558b Absatz 1 BGB mit dem Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Beklagten wirksam werden. Die gesetzliche Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 BGB ist eingehalten, denn die begehrte Miete übersteigt die höchste in den drei vergangenen Jahren gezahlte Miete nicht mehr als 20 Prozent. Zum vorgenannten Zeitpunkt ist die Miete mehr als 15 Monate unverändert geblieben. Die Vorgabe nach § 558 Absatz 1 Satz 3 BGB, wonach zwischen einzelnen Mieterhöhungsverlangen mehr als ein Jahr liegen muss, ist eingehalten, denn seit Abschluss des Mietvertrags ist die Miete unverändert. Die klägerseits begehrte Mieterhöhung entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete, vgl. Anlage K 3. Für den Fall, dass der Beklagte dies bestreitet:

Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens

Max Frisch
Rechtsanwalt

Mietrecht Muster für Mieter & Vermieter

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