Muster Klage des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit / Kaution nach Wechsel des Vermieters durch Veräußerung der Mietwohnung  

An das

Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 1, 20555 Musterstadt

Klage

des Max Mieter (Mieter)
Musterstraße 10
20566 Muster

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Felix Frisch [Anmerkung: ein Prozessbevollmächtigter ist beim Amtsgericht nicht notwendig, es besteht kein gesetzlicher Vertretungszwang]

gegen

Karl Knaus (Vermieter)
Musterstraße 8
20566 Muster

– Beklagter –

wegen: Rückzahlung Mietkaution
Streitwert: 1200 Euro

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1200 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird beantragt, ein Versäumnisurteil (§ 331 Absatz 3 ZPO) zu erlassen, sofern der Beklagte trotz Aufforderung seine Verteidigungsabsicht nicht zeitgerecht anzeigt (§ 276 Absatz 1 ZPO).

Begründung

Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Mietkaution nach beendetem Mietvertrag. Mit Mietvertrag vom 15.05.2015 mietete der Kläger vom Beklagten die Mietwohnung in der Musterstraße 10 in 20566 Muster im 2. Obergeschoss links, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC (im Folgenden „Wohnung“).

Beweis: Anlage K 1 – Mietvertrag vom 15.05.2015 (Kopie)

Am 20.05.2015 zahlte der Kläger an den Beklagten vertragsgemäß die Kaution in Höhe von 1200 Euro.

Beweis: Anlage K 2 – Überweisungsbeleg vom 20.05.2015

Der Beklagte veräußerte die Wohnung an Ingo Pleite, Lange Straße 5 in 20558 Muster. Das Datum der Veräußerung ist dem Kläger nicht bekannt. Der Kläger erfuhr von der Veräußerung durch eine Mitteilung durch eine seitens Ingo Pleite und dem Beklagten gemeinsam unterzeichneten Mitteilung vom 16.11.2015, in der die Veräußerung angezeigt wurde und eine neue Bankverbindung für die Überweisung der Miete mitgeteilt worden ist.

Beweis: Anlage K 3 – Schreiben vom 16.11.2015

Das Mietverhältnis endete durch Kündigung des Klägers mit Ablauf des 30.09.2016. Nachdem der Kläger den Ingolf Pleite mit Schreiben vom 18.04.2017 zur Rückzahlung der Mietkaution aufforderte, teilte dieser dem Kläger mit Schreiben vom 19.05.2017 unter Hinweis auf ein gerade eröffnetes Insolvenzverfahren mit, dass er zahlungsunfähig sei.

Beweis: Anlage K 4 – Kündigungsschreiben, Anlage K 5 – Schreiben vom 18.04.2017, Anlage K 5 – Schreiben vom 19.05.2017, Anlage K 6 – Ausdruck aus www.insolvenzbekanntmachungen.de (Stand 15.05.2017)

Der Kläger verlangte daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2017 vom Beklagten die Rückzahlung der Kaution. Der Beklagte reagierte darauf nicht.

Beweis: Anlage K 7 – Schreiben vom 20.05.2017

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gemäß § 566a Satz 2 BGB zu. Nach § 566 Satz 1 BGB tritt der Erwerber der Mietsache in die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution ein. Allerdings kann der Mieter im Falle der Veräußerung der Mietsache vom ursprünglichen Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen, wenn er die Rückzahlung der Kaution vom Erwerber der Mietsache nicht erlangen kann, § 566a Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen liegen vor.

Felix Frisch
Rechtsanwalt

Abrechnungsfrist für die Kaution nach Ende des Mietvertrags

Mietrecht Muster für Mieter & Vermieter

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