Münzen-Erna: BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96

keine Schmähkritik

Sachverhalt: In einer RTL-Show bezeichnete der Moderator Prinzessin Erna von Sachsen als “Münzen-Erna”. Die nicht adelig geborene Prinzessin erlangte ihren Adelstitel durch Heirat. Die Äußerung erfolgte unter Bezugnahme auf ihre frühere Tätigkeit als Numismatikerin und den Umstand, dass sie ihren Ehemann auf einer Münztagung kennengelernt habe. Die Prinzessin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung und Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Klage ab und das Landgericht verurteilte den Moderator zur Zahlung von 3.000 DM. Das BVerfG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Entscheidend stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass das Landgericht das äußerungsrechtliche Prüfpensum nicht eingehalten hat, indem es die satirischen Elemente unberücksichtigt gelassen und nicht die Abwägung nur unzureichend vorgenommen hat. Bei der Äußerung handelt es sich weder um eine Formalbeleidigung noch um Schmähkritik. Schmähkritik scheidet aus, da die Äußerung in einem sachlichen Zusammenhang getätigt worden ist. Wenn man das satirische Format der Sendung berücksichtigt, würde die Schwelle zur Unzulässigkeit sogar noch höher liegen, denn dann wäre allenfalls an eine Unzulässigkeit zu denken, wenn es für die satirischen Elemente keine Veranlassung geben würde. Das in Bezug auf Münzen-Erna aber sehr wohl der Fall, da sich die nunmehrige Prinzessin vorher mit Münzen beschäftigte.

BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96

Schmähkritik-Lexikon