LG Rostock, Urteil vom 09.05.2006 – 10 O 352/05 – aufgehoben durch OLG Rostock, Urt. v. 26.11.2009 – 3 U 103/06

Geschäftsnummer 10 O 352/05

Verkündet am: 09.05.2006

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

XXX – Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXX

gegen

Land Mecklenburg-Vorpommern – Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei XXX

hat das Landgericht Rostock, 10. Zivilkammer, durch

die Richterin am Oberlandesgericht XXX

– als Einzelrichterin –

auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz für die Zerstörung eines Gipsmodells. Hierbei handelt es sich um die lebensgroße Abbildung eines Knaben, der auf einem Pferd reitet. Das Modell war im Gebäude 3 der Oberfinanzdirektion in Rostock aufgestellt worden und ist im November 2002 beschädigt worden. Dabei sind drei Beine und der Schweif des Pferdemodells sowie Kopf und Füße der Reiterfigur zerstört worden.

Das Gipsmodell wurde von dem Kläger im Rahmen eines Auftrages zur Schaffung einer Reiterstatue als Bronzeguss für die Gemeinschaftszollanlage Pomellen- Kolbaskowo, den die Bundesrepublik Deutschland erteilt hatte, erstellt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen. Im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages kam es zu Kontakten des Klägers mit der Oberfinanzdirektion Rostock, die hierbei in Organleihe für die Bundesrepublik tätig wurde. Dabei kam es zu Gesprächen über das für den Bronzeguss erstellte Gipsmodell.

Der Kläger behauptet, gegen Ende des Jahres 1996 habe ihn Herr XXX angesprochen, ob das Modell im Lichthof eines Gebäudes der Oberfinanzdirektion aufgestellt werden könne. Mangels aktueller Verwertungsmöglichkeiten habe er dem zugestimmt; sonst hätte er das Modell in der Scheune seines Landhauses in XXX unter stellen können. Für das Modell hätten weitere Verwertungsmöglichkeiten bestanden, sei es als Modell für weitere Abgüsse oder als Ausstellungsstück; mittlerweile habe es eine entsprechende Anfrage für eine Ausstellung in Schloss Gottorf gegeben.

Das Modell sei im Laufe der in der Oberfinanzdirektion durchgeführten Umbauarbeiten beschädigt worden. Die Oberfinanzdirektion habe dabei keine geeigneten Schutzmaßnahmen für das Modell ergriffen. Das Modell sei trotz der Durchführung von Bauarbeiten im Lichthof nicht umgesetzt worden (Bl. 76 d.A.). Zudem mache das Gewicht des Modells von ca. 500 kg den Einsatz von mindestens sechs Personen bei einer Umsetzung erforderlich (Bl. 75 d.A.).

Er behauptet ferner, das Modell habe angesichts des Rufes und des beruflichen Erfolges des Klägers einen Marktwert von mindestens 40.000,– € besessen. Bereits mit einem weiteren Abguss würde er diesen Preis erzielen können.

Über die Beschädigung des Gipsmodelles sei der Kläger Ende November 2002 informiert worden und er habe sich die Beschädigungen der Figur am folgenden Tag persönlich angesehen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Mit Schreiben vom 13.12.2002 wandte sich der Kläger an die Oberfinanzdirektion Rostock und machte Schadensersatzansprüche geltend; zugleich forderte er die Oberfinanzdirektion auf, sich zu den Ansprüchen bis zum 10.01.2003 zu äußern (Bl. 11 d.A.). Mit Schreiben vom 13.06.2003 zeigte der Betrieb für Bau und Liegenschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern an, dass er die Oberfinanzdirektion vertrete.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 40.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2005 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es meint, die Aufstellung der Statue sei allein aus Gefälligkeit erfolgt. Der Kläger habe den Finanzpräsidenten XXX angesprochen und mitgeteilt, dass er nicht wisse, wie er das übergroße Gipsmodell aufbewahren könne. Herr XXX habe vorgeschlagen, das Modell im Lichthof des Hauses III der OFD aufzustellen, aber darauf hingewiesen, dass versicherungstechnisch keine Möglichkeit zur Absicherung bestünde und eine Haftung nicht übernommen werden könne; hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen (Bl. 34 d.A.). Auch habe das beklagte Land kein Interesse an der Gebrauchsmöglichkeit des Gipsmodells gehabt (Bl. 37 d.A.). Die Aufstellung sei lediglich Zeichen eines Entgegenkommens zugunsten des Klägers gewesen, um auf dessen Werke aufmerksam zu machen.

Das beklagte Land meint, nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet es, Herr XXX sei im Wege der Organleihe für die Bundesrepublik Deutschland tätig geworden. Auch bei den außergerichtlichen Verhandlungen, die im Oktober 2003 gescheitert seien, sei der bbl-mv stets für die Bundesrepublik Deutschland aufgetreten.

Es meint ferner, der Kläger sei nicht Eigentümer des Gipsmodells gewesen; dies sei vielmehr die Bundesrepublik als Auftraggeberin des Bronzegusses. Diese habe entsprechend der Wettbewerbsbedingungen das Eigentumsrecht an dem Modell erworben (Bl. 36 d.A.). Ferner sei auch ein Verschulden nicht gegeben. In diesem Zusammenhang behauptet das beklagte Land, das Präsidialbüro der Oberfinanzdirektion habe während der Umbaumaßnahmen dafür Sorge getragen, dass das Modell nicht beschädigt werde. Das Modell sei am 13.11.2002 ohne Beschädigung vom Lichthof in das Erdgeschoss des Hauses II durch zwei Bedienstete umgesetzt worden (Bl. 38 d.A.).

Am 14.11.2002 seien die Beschädigungen festgestellt worden, die Ursache sei nicht bekannt. Die Baustelle sei stets abgesichert gewesen.

Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden; der Herstellung weiterer Abgüsse hätte die Bundesrepublik Deutschland nicht zugestimmt. Die Höhe des Marktwertes wird mit Nichtwissen bestritten.

Schließlich erhebt das beklagte Land die Einrede der Verjährung.

Es meint zudem, etwaige Ansprüche seien verwirkt, nachdem der Kläger seit 1996 nie zuvor die Herausgabe des Modells verlangt habe (Bl. 40 d.A.).

Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.04.2006 trägt der Kläger ergänzend vor: Auf das Anschreiben vom 13.12.2002 habe die OFD mit Schreiben vom 10.01.2003 geantwortet. In den nachfolgenden Wochen habe es verschiedene Rücksprachen zwischen dem Kläger und Herrn XXX gegeben. Dem habe zugrundegelegen, dass dem Kläger zunächst mitgeteilt worden war, es habe sich um einen Vandalismusakt gehandelt. Dem Kläger sei durch Herrn XXX mitgeteilt worden, dass Strafanzeige erstattet worden sei und man derzeit noch ermittle.

Herr Thode habe zudem darauf hingewiesen, dass sich seine Amtszeit dem Ende nähere und der Kläger ihm wohl hoffentlich keine Schwierigkeiten bereiten wolle. Mit Schreiben vom 17.04.2003 habe sich der Kläger erneut an die Beklagte gewandt und mit Schreiben vom 21.05.2003 eine Antwort angemahnt. Diese sei unter dem 11.06.2003 erfolgt (Bl. 104 d.A.).

Der Kläger hätte sodann mit Schreiben vom 04.07.2003 ein Vergleichsangebot unterbreitet und eine persönliche Unterredung angeboten. An 08.09.2003 habe ein Gespräch stattgefunden, bei dem die OFD eine Zahlung angeboten habe, die unterhalb der Vorstellung des Klägers gewesen sei, der seinerseits ein Gegenangebot unterbreitet habe. Mit Schreiben vom 07.10.2003 sei eine Ablehnung des Angebotes des Klägers unter Verweis auf den bbl als Ansprechpartner im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt (Bl. 105 d.A.).

Der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Verhandlungen mit Schreiben vom 02.09.2004 und neuen Vorschlägen fortgeführt. Dem Schreiben sei eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit Herrn XXX, der um schriftliche Unterbreitung der Vorschläge gebeten habe, vorangegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 10.04.2006.

Die Klage ist am 27.05.2005 beim Landgericht Schwerin eingegangen.

Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.08.2005 an das Landgericht Rostock verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, weil ihr unabhängig von der Frage, ob dem Kläger ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden ist, die Einrede der Verjährung entgegensteht.

1.

Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Leihvertrag oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis, das gleichwohl eine vertragsähnliche Sonderverbindung mit Schutzpflichten des Gefälligen über Vermögensgegenstände des anderen aus § 280 Abs. 1 BGB begründen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vor § 241 Rn. 8 m.w.N.), bestanden hat; gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien sei ein Haftungsausschluss vereinbart worden. vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB sind gemäß § 606 BGB verjährt.

a)

Dabei geht die Kammer davon aus, dass das beklagte Land mit dem Kläger die Vereinbarung über die Aufstellung des Gipsmodells geschlossen hat. Gegen ein Handeln des Präsidenten der OFD im Namen der Bundesrepublik Deutschland spricht bereits, dass das Modell im Lichthof der OFD aufgestellt worden ist. Dieses Gebäude steht unstreitig in Landeseigentum. Bei der Beschaffung von Bewirtschaftungsgütern handelt der Präsident der OFD in aller Regel für das Land. Insoweit kann nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich der Ausstattung der Gebäude der OFD mit Kunstgegenständen nichts anderes gelten.

Ferner geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Eigentümer des Gipsmodells ist. Übereignungstatbestände isd § 929 ff. BGB sind nicht ersichtlich. Auch hatte die Bundesrepublik Deutschland ganz offensichtlich kein Interesse an dem Eigentumserwerb an dem Gipsmodell.

Ihr Interesse galt allein dem Erwerb des Eigentums an der Bronzestatue. Auch ist es üblich, dass Künstler für die Erschaffung eines Werkes Modelle anfertigen. Diese werden regelmäßig nicht an den Auftraggeber übereignet; inwieweit sie von dem Künstler für weitere Arbeiten verwandt werden, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.

All dies kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen.

b)

Etwaige Ansprüche des Klägers wegen der Verletzung von Obhutspflichten im Hinblick auf die tJnversehrtheit des Modells sind verjährt.

aa)

Die unentgeltliche Ausstellung von Kunstgegenständen stellt wegen der Einräumung der Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig einen Leihvertrag iSd § 598 BGB dar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2000).

Auch soweit das Objekt vorliegend nicht öffentlich zugänglich ist, dient es doch der Betrachtung durch die Mitarbeiter und Besucher der OFD.

Ansprüche des Verleihers wegen der Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache verjähren gemäß § 606 BGB in sechs Monaten. Hiervon ausgeschlossen sind lediglich solche Ansprüche, die aus der Vernichtung oder dem Untergang der Sache resultieren. Ein verliehenes Kunstwerk ist nicht vernichtet oder untergegangen, wenn es körperlich zurückgegeben werden kann, obwohl durch eine Reparatur der ursprüngliche Zustand nicht mehr vollständig wieder herstellbar ist (vgl. OLG Köln, NJW 1997, 1157).

Denn § 606 BGB stellt nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab, sondern darauf, ob die Sache noch körperlich vorhanden ist und zurückgegeben werden kann (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Schadensersatzansprüche schnell abzuwickeln. Das Gipsmodell kann trotz der Beschädigung der Pferde- und Kinderfigur körperlich zurückgegeben werden.

bb)

Die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB findet nach Ansicht der Kammer auch Anwendung, soweit man lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis, aus dem zumindest Obhutspf lichten hinsichtlich des überlassenen Gegenstandes resultieren, annimmt.

Die Vereinbarung der Parteien zur Aufstellung des Gipsmodells – so sie denn als eine bloße Gefälligkeit angesehen wird – entspricht inhaltlich einer Leihe isd § 598 ff. BGB (s.o.). Denn die OFD sollte das Kunstwerk unentgeltlich zur Verschönerung des Lichthofs nutzen dürfen. Gleichsam sollte der Kläger das Kunstwerk jederzeit zurückfordern können, Wenngleich bei der Vereinbarung einer reinen Gefälligkeit Hauptleistungspflichten nicht bestehen, ist angesichts des möglichen Nutzens des Modells als Vorlage weiterer Bronzeabgüsse, seiner Größe und der Bekanntheit des Klägers davon auszugehen, dass die OFD im Hinblick auf die Unversehrtheit des Objekts hinreichend Sorge zu tragen hatte.

Es erscheint nicht sachgerecht, auf Gefälligkeitsverhältnisse die allgemeinen (längeren) Verjährungsvorschriften anzuwenden, wenn auf ein vergleichbares Vertragsverhältnis aufgrund von Sondervorschriften kürzere Fristen anzuwenden sind. Denn durch die Ausführung einer Gefälligkeit will der Gefällige nicht in schärferem Umfang haften, als wäre er eine vertragliche Verpflichtung eingegangen.

cc)

Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, in welchem der Verleiher die verliehene Sache zurückerhält. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verleiher freien Zugang zur Leihsache hat, so dass er sie untersuchen und etwaige Mängel oder Veränderungen feststellen kann (OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2000 m.w.N.). Die Verjährung begann damit in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Beschädigungen des Gipsmodells in Augenschein nehmen konnte. Insoweit kann dahinstehen, ob dies noch im November oder erst im Dezember 2003 erfolgte. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers wurde er im November 2003 von der Beschädigung informiert und habe sich diese am nachfolgenden Tag angesehen. Dies dürfte noch in der letzten Novemberwoche geschehen sein, spätestens aber der 01.12.2003 gewesen sein; die Verjährungsfrist begann damit spätestens am 02.12.2003.

aaa)

Eine Hemmung der Verjährung vor dem 10.01.2004 ist von dem darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht dargelegt worden. Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Hierunter fällt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Nachdem der Kläger seine Ansprüche mit dem Schreiben vom 13.12.2003 erstmals erhoben hatte, wies die OFD die Ansprüche mit dem Schreiben vom 10.01.2004 zurück. Hierin liegt kein Verhandeln im o.g. Sinn.

bbb)

Es kann weiterhin – wobei die Richtigkeit des Vortrages in dem nachgelassenen Schriftsatz hier unterstellt werden kann – dahinstehen, ob die Verjährung durch die nach dem 10. Januar 2004 mit Herrn XXX geführten Gespräche gemäß § 203 BGB gehemmt worden ist. Die Kammer vermag dies nach dem Vortrag des Klägers zu den mit Herrn XXX geführten Gesprächen – wobei nicht einmal ein Termin oder Zeitrahmen genannt wird – nicht zu erkennen. Der Verweis auf laufende Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Strafanzeige ist nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass sich Herr XXX auf Verhandlungen über eine Entschädigung einlassen wolle und kann insbesondere auch allein auf einen Verweis auf den tatsächlichen Schädiger abzielen, dessen Person nach den Erklärungen des Herrn XXX noch unbekannt war. Auch die behauptete Erklärung, der Kläger wolle Herrn XXX doch wohl keine Schwierigkeiten bereiten, läßt nicht auf die Bereitschaft zur Erörterung der Berechtigung des Anspruchs schließen. Aber auch wenn man hierin die Führung von Vergleichsgesprächen sieht, die im Nachfolgenden mit konkreten Erörterungen über Zahlungen fortgesetzt worden sind, hat die OFD – wobei hier dahinstehen kann, dass die OFD offenbar von einer Vertretung der Bundesrepublik ausging – mit dem Schreiben vom 07.10.2003 (Anlage B 1, Bl. 41 d.A.) eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung abgelehnt. Hierin wurde ausdrücklich das Scheitern eines einvernehmlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs durch die OFD festgestellt. Damit war die Hemmung der Verjährung beendet. Zu dieser Zeit war ein Verjährungzeitraum von mindestens einem Monat und 9 Tagen vollendet – geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Gespräche mit Herrn XXX unmittelbar nach dem Schreiben der OFD vom 10.01.2004 begonnen haben. Es verblieb damit ein Vejährungsrahmen von vier Monaten und 21 Tagen. Die Verjährung trat damit – nachdem das Schreiben vom 07.10.2003 ausweislich des Abvermerks am 13.10.2003 per Telefax an die Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt worden ist (Bl. 41 d.A.) – spätestens Mitte März 2004 ein.

ccc)

Für eine die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt wiederum hemmende weitere Handlung hat der Kläger keinen Sachvortrag geleistet. Soweit er vorträgt, seinem – zeitlich nächsten – Schreiben vom 02.09.2004 sei eine fernmündliche Kontaktaufnahme min Herrn XXX vorangegangen, ist nicht ersichtlich, wann diese erfolgt sei; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese eher in zeitlicher Nähe zu dem Anschreiben vom 02.09.2004 selbst stand. Die Darlegungs- und Beweislast für die die Hemmung begründenden Tatsachen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Gläubiger (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 194 Rn. 23 m.w.N.).

ddd)

Die nachfolgenden Gespräche des Klägers mit den Mitarbeitern der OFD konnten dementsprechend die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen.

dd)

Die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das beklagte Land hat den Kläger nicht durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Spätestens mit dem Schreiben vom 07.10.2003 mußte dem Kläger bewußt sein, dass eine Regulierung durch die Gegenseite abgelehnt wurde. Auch wurden von dieser in der Folgezeit keine Initiativen zur schriftlichen oder mündlichen Erörterung ergriffen, die den Kläger hätten “hinhalten” können, sämtliche Kontakte gingen vielmehr vom Kläger aus (vgl. OLG Köln, NJW 1997, 1157)

2.

Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist verjährt. Insoweit sind auf deliktische Ansprüche die kurzen Verjährungsfristen des Vertragsrechts anwendbar (BGH, NJW 1985, 798 für Miete; OLG Köln, NJW 1997, 1157 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 2000).

3.

Aufgrunddessen bot der Sachvortrag des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz der Kammer keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

 

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

gez. XXX