Krüppel, geb. Mörder: BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 514/90

Krüppel: unzulässige Schmähkritik

geb. Mörder: keine Schmähkritik

Sachverhalt: Im Nachgang zu einer Auseinandersetzung wurde der Kläger, der Angehöriger der Bundeswehr gewesen ist, in der Satirezeitung Titanic als “geb. Mörder” und “Krüppel” bezeichnet, es bestünden “Zweifel an der Vollzähligkeit Ihrer Tassen im Spind”. Der querschnittsgelähmte Kläger war Reservist der Bundeswehr und hatte darauf gedrungen, an einer Wehrübung teilnehmen zu dürfen. Die Äußerungen über den Kläger fielen im Kontext mit Kritik an der Bundeswehr und der seinerzeit lebhaft diskutierten Frage, ob es erlaubt ist zu äußern “jeder Soldat ist ein potenzieller Mörder”. Der Kläger verlangte Unterlassung und Geldzahlung und bekam beim OLG Recht. Das BVerfG erkannte in der Bezeichnung als “Krüppel” in dem vorliegenden Fall ebenfalls eine unzulässige Schmähkritik, kassierte die Entscheidung jedoch im Hinblick auf “geb. Mörder”.

Entscheidend kam es auf die Einkleidung der Äußerungen an, die aufgrund der Verfremdung und Überspitzung vom BVerfG als Satire angesehen wurden, die indessen nicht den Rang eines Kunstwerks (Art. 5 Absatz 3 GG) erreicht. Satire kann Kunst sein aber nicht jede Satire ist jedoch Kunst, urteilte das BVerfG. Das BVerfG setzte sich eingehend mit den Äußerungen auseinander und untersuchte, ob die Herabwürdigung des Klägers deutlich im Vordergrund stand. Was “geb. Mörder” anbelangte, war das OLG fehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger die angeborene Eigenschaft eines Mörders zugeschrieben werden sollte. Die Äußerung muss, so das BVerfG, im Kontext des Beitrags gesehen werden, welcher den Zusatz “geb.” an mehreren Stellen verwendete, was dazu führte, dass die Bezeichnung eher nicht auf den Kläger allein abzielte und deshalb nicht als persönliche Kritik, sondern im übertragenen Sinne zu verstehen ist. Dabei fiel auch ins Gewicht, dass die Satirezeitung durch die Verurteilung zu einer Geldzahlung von der Ausübung der Meinungsfreiheit (Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG) abgehalten werden könnte. Anders fiel die Entscheidung bezüglich der Bezeichnung als “Krüppel” aus, bei der das BVerfG die Herabwürdigung des Klägers als vordergründig erachtete, da dafür keine rechtfertigenden Gründe erkennbar waren.

BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90

Schmähkritik-Lexikon