Intellektueller Bankrotteur: EGMR, Urt. v. 17.04.2014 – Bsw 20981/10

keine unzulässige Schmähung

Sachverhalt: In Bezug auf eine Auseinandersetzung um ein Gesetz über die Eintragung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften wurde ein Politiker in einer Zeitschrift als „intellektueller Bankrotteur“ bezeichnet. Es sei bedauerlich, so hieß es in der Zeitschrift, dass wir in einem Land mit so geringen menschlichen Ressourcen leben, dass jemand, der in einem normalen Bundesland nicht einmal Hausmeister einer durchschnittlichen Grundschule sein könnte. Der Politiker klagte dagegen wegen Rufschädigung und bekam vor den Zivilgerichten Recht. Die Herausgeber der Zeitschrift riefen den EGMR an. Mit Erfolg. Dieser erkannte in der Verurteilung einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK.

Entscheidend für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war, dass die Äußerung zwar in die Ehre des Politikers eingreife aber nicht hinreichend mit der Äußerungsfreiheit abgewogen worden ist. Ohne das Wort „Schmähkritik“ zu nennen, verwendet der EGMR diese Kategorie, indem er darauf abstellt, ob eine Äußerung lediglich beabsichtige, jemanden zu beleidigen. Hier handele es sich aber um keinen unbegründeten Angriff, wobei zu berücksichtigen sei, dass gerade bei Auseinandersetzungen im politischen Bereich Beschimpfungen in den privaten Bereich „überschwappen“. Kurzum: auch nach der Rechtsprechung des EGMR müssen sich Politiker mehr gefallen lassen als normale Bürger.

EGMR, Urteil vom 17.04.2014 – Bsw 20981/10

Schmähkritik-Lexikon